Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/86
- Datum
- 02.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus; die Entscheidung hierüber ist durch die Strafkammer substantiiert zu begründen (§ 56 Abs. 1 StGB).
Eine an der in § 56 Abs. 2 StGB genannten Obergrenze liegende verhängte Freiheitsstrafe schließt die Gewährung der Bewährung nicht aus, wenn bei Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Milderungsgründe von erheblichem Gewicht vorliegen.
Vorab verbüßte Untersuchungshaft ist der Verbüßung gleichzustellen und kann bei der Prüfung von Bewährungs- bzw. Aussetzungsfolgen nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen sein (§ 51 Abs. 1 StGB).
Die Versagung der Strafaussetzung mit der Begründung der Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB erfordert besondere Anknüpfungstatsachen; eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage ist nur dann geboten, wenn die Tatsachen des Urteils derartige schwerwiegende Besonderheiten nahelegen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung erschüttern könnten.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 3. Februar 1986
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Frau Frauke R. ████ █ geboren am 1946 in ██ – Sachbezeichnung: Dieter Cr.
wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Angeklagte, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Februar 1986 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, begangen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten – ihrem Lebensgefährten –, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer wirksam beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB).
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat ausreichend begründet, warum sie die Sozialprognose für günstig hält (§ 56 Abs. 1 StGB): Sie hebt insbesondere darauf ab, dass die Angeklagte „bisher nicht nennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde“ (UA S. 61). Hinzu kommt, dass die Angeklagte und ihr Lebensgefährte – der Mitangeklagte – die gemeinsam betriebene Pension, bei deren Führung sie in eine hoffnungslose finanzielle Lage geraten waren und daher Anlass zur Tatbegehung sahen, im Gefolge des Strafverfahrens aufgegeben haben.
2. Ferner ist rechtsfehlerfrei dargetan, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, nämlich Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. etwa BGHSt 29, 370, 371 sowie BGH NStZ 1986, 27). Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) trägt, wie die Materialien zeigen (BTDrucks. 10/2720 S. 10 f.), lediglich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Merkmal der besonderen Umstände Rechnung. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung hält das Landgericht der Angeklagten zugute, ihre Tat sei „vor dem Hintergrund ihrer inneren Bindung“ an den Mitangeklagten zu sehen, von dem nach den Feststellungen auch die Initiative zu der Tat ausgegangen ist. Weiter misst es dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Angeklagte in dieser Sache bereits ca. ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat (UA S. 61). In beiden Richtungen erhebt die Anklagebehörde auch keine Einwendungen.
Allerdings liegt die gegen die Angeklagte verhängte Strafe an der in § 56 Abs. 2 StGB für eine Strafaussetzung festgelegten Obergrenze. Das bedingt zwar eine strenge Prüfung der sachlichen Voraussetzungen, schließt aber eine Strafaussetzung umso weniger aus, als nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des 23. StrÄndG schon nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Strafe – dieser steht die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft gleich (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) – die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn – was bei der Angeklagten der Fall ist – der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt.
3. Entgegen der Meinung der Revision ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe gebietet. Zur näheren Erörterung dieser Frage besteht nur Anlass, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen. Das ist angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Gründen, die zur Begehung der Tat geführt haben, und zur Persönlichkeit der Angeklagten nicht der Fall. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46 sowie BGH, Urt. vom 3. Juni 1986 – 1 StR 179/86). Der Gedanke der Generalprävention im Sinne der Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt in diesem Zusammenhang zwar eine Rolle, ist aber nicht unberücksichtigt geblieben (vgl. UA S. 60/61).
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Foth |