Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wg. fehlendem Hinweis auf Unterbringung (§63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/81
- Datum
- 24.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt das Gericht die Hinweispflicht des § 265 StPO (insbesondere den Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung), ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Hinweis die Verteidigung und das Urteil beeinflusst hätte.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit sind vertiefte Beweisaufnahmen vorzunehmen; psychische Störungen, insbesondere Psychopathien, sind im Hinblick auf §§ 21, 63 StGB nicht einheitlich zu beurteilen.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist sowohl für die Strafzumessung als auch für die Anordnung von Maßregeln nach § 63 StGB von entscheidender Bedeutung; ergeben sich diesbezügliche Zweifel, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen.
Liegt ein Fall vor, in dem die Kriminalität Ausdruck einer Psychopathie sein kann, dürfen die Möglichkeit und der Einfluss möglicher Beweisanträge und -erhebungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 23. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Büroangestellte Christina K. `[REDACTED::<1>]` aus `[REDACTED::<2>]`, geboren am `[REDACTED::<3>]` 1948 in `[REDACTED::<4>]`, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Februar 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Gründe
Die Rüge, § 265 Abs. 1 und 2 StPO sei verletzt, greift durch. Wie das Protokoll ausweist, ist ein Hinweis, es komme die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, nicht erfolgt. Trotz der dienstlichen Äußerungen von Vorsitzendem und Staatsanwalt lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, ein ordnungsgemäß erfolgter Hinweis hätte zu einer anderen Verteidigung, diese wiederum zu einem anderen Urteil geführt. Hierbei kann nicht außer acht bleiben, dass einerseits die Unterbringung gem. § 63 StGB eine Maßregel von einschneidender Bedeutung ist, andererseits die Psychopathien im Hinblick auf § 21 und – insbesondere – § 63 StGB nicht einheitlich zu
beurteilen sind (vgl. LK, 10. Aufl., § 21 Rdn. 34 ff., § 63 Rdn. 3; vgl. auch BGH NJW 1958, 2123). Die Kammer hebt selbst hervor, es liege hier der „seltene Fall“ vor, in dem die „Kriminalität ein Ausdruck der Psychopathie“ sei. Dann können aber die Möglichkeit und der Einfluss etwaiger Beweisanträge und -erhebungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sollte die neue Verhandlung wiederum verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten ergeben, wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 63 StGB eingehender als bisher geschehen zu prüfen. Hierzu gehört auch die Erörterung, ob die von der Angeklagten zu erwartenden rechtswidrigen Taten „erheblich“ im Sinne von § 63 StGB sein werden (vgl. BGH NJW 1976, 1949; Beschluss vom 8. Februar 1978 – 3 StR 9/78). Das ist vor allem an der früheren Verurteilung – das Landgericht teilt bisher Näheres über die 52 Einzelfälle, die hier zugrunde lagen, nicht mit – und an den jetzt abzuurteilenden Taten nach Schadenshöhe, Häufigkeit und zeitlicher Abfolge zu messen.
Da die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten gleichermaßen für die Bemessung der Strafe wie für die Frage der Unterbringung von Bedeutung ist, kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.
Pikart Ulsamer Maul Schikora Foth