Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch vom Diebstahl wegen fehlender Zueignungsabsicht; Zurückverweisung wegen Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/88
Datum
18.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung wegen Diebstahls auf und sprach ihn in diesem Punkt frei, da es an der Zueignungsabsicht fehlte. Allein eigentümerähnliches Verhalten begründet keine Zueignung; eine Übereignung an Dritte setzt einen wirtschaftlich messbaren Vorteil voraus. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe wurde der Strafausspruch teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignungsabsicht im Sinne des Diebstahls erfordert die Absicht, die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einzuverleiben.

2

Allein das Auftreten wie ein Eigentümer begründet keine Zueignung und ersetzt nicht die erforderliche Absicht, die Sache dem eigenen Vermögen zuzueignen.

3

Die Überlassung einer fremden Sache an einen Dritten stellt nur dann eine Zueignung dar, wenn der Täter dadurch einen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich messbaren Vorteil erstrebt.

4

Fällt eine Einzelverurteilung weg und kann dies die Gesamtstrafenbildung beeinflussen, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 35/88

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Dieter Han██ aus ███, dort geboren ██ ████████, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1987 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung nach 1. b) wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls kann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte sich den Schäferhund der Petra █████ zueignen wollte. Die Strafkammer ist dem Angeklagten darin gefolgt, dass er den Hund nicht behalten, sondern ihn – weil er ihm leid tat – am nächsten Tag in ein Tierheim des Tierschutzvereins bringen wollte (UA S. 21/ 22). Eine Zueignungsabsicht bejaht sie mit der Erwägung, durch die Wegnahme in der Absicht, den Hund auf Dauer besser unterzubringen als bei seiner bisherigen Eigentümerin, habe sich der Angeklagte wie ein Eigentümer geriert (UA S. 26). Diese Begründung wird dem Rechtsbegriff der Zueignung nicht gerecht. Eine Sache eignet sich zu, wer die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleibt (BGHSt 24, 115, 119; BGH NJW 1985, 812). An einer darauf gerichteten Absicht fehlte es dem Angeklagten nach den tatrichterlichen Feststellungen. Weder wollte er den Hund für sich behalten noch beabsichtigte er, dessen wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen zuzuführen. Zwar setzt eine Zueignung nicht notwendig voraus, dass der Täter die weggenommene Sache auf Dauer behalten will (BGHSt 13, 43, 44; 16, 190, 192; BGH NStZ 1981, 63). Auch kann der Täter sich eine fremde Sache in der Weise zueignen, dass er sie einem Dritten verschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht. Dies kann selbst dadurch geschehen, dass er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238). Hierbei ist aber stets Voraussetzung, dass der Täter mit der unentgeltlichen Zuwendung einen Vorteil wirtschaftlicher Art erstrebt und dieser Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängt (BGH NJW 1985, 812 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass der

Angeklagte durch die Tat einen derartigen wirtschaftlich irgendwie messbaren Vorteil erwartet hätte. Ein aus der weggenommenen Sache gezogener wirtschaftlicher Nutzen besteht nicht schon darin, dass er sich wie ein Eigentümer aufgeführt hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen in Richtung auf eine Zueignungsabsicht des Angeklagten getroffen werden können. Dieser ist daher im Revisionsverfahren vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls und der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von vier Monaten muss zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs führen. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren drei Monaten und der Summe der verbleibenden weiteren Einzelstrafen von zwei Jahren elf Monaten ist nicht völlig auszuschließen, dass der Fortfall der Einzelstrafe von vier Monaten Einfluss auf die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren haben kann.

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchauenburgUlsamerGranderath
KuhnFoth
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