Treffer
BGH Beschluss

Besitzbegriff beim BtMG: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 358/79
Datum
06.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG wegen Besitzes von Heroin. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil tatsächliche Herrschaft über das Betäubungsmittel fehlt. Besitz ist eine tatsächliche Frage und kann nicht rechtlich auf Teilnehmer ohne tatsächliche Verfügungsgewalt erstreckt werden; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatsächliche Herrschaft über Betäubungsmittel ist Voraussetzung für den Tatbestand des Besitzes; dies ist eine Tatsachenfrage und nicht rechtlich auf Tatbeteiligte zu erstrecken.

2

Die bloße Tatbeteiligung oder Mittäterschaft begründet nicht automatisch den rechtlichen Besitz, wenn die betroffene Person keine faktische Verfügungsgewalt über die Sache hat.

3

Fehlt die tatsächliche Besitzherrschaft, kann die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BtMG nicht allein mit dem Besitzbegriff begründet werden; in diesem Fall ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

In der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob aus anderen, gegebenenfalls nicht besitzbezogenen Gründen ein besonders schwerer Fall des Betäubungsmittelrechts vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim, 22. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 358/79

in der Strafsache gegen ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1948 in Dof (Turkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim vom 22. Januar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG angenommen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatte der Angeklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens die tatsächliche Herrschaft über das den Gegenstand des Handeltreibens bildende Heroin.

Dazu meint das Landgericht zwar, der Angeklagte sei rechtlich Besitzer des Heroins gewesen, da sein Tatbeitrag als Mittäter des Handeltreibens auch den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln umfasse. Dieser rechtlichen Beurteilung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Frage, wer das Heroin besessen hat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestandes auf Tatbeteiligte, die keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder faktische Verfiigungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 31. März 1976 – 2 StR 54/76).

In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch zu prüfen sein, ob aus anderen Gründen – gegebenenfalls auch ohne dass ein Regelbeispiel im Sinne des § 11 Abs. 4 BtMG gegeben ist – ein besonders schwerer Fall eines Vergehens gegen § 11 BtMG vorliegt.

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