Berichtigung der Urteilsformel: Rückverweisung an andere Strafkammer nicht berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/71
- Datum
- 10.10.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils wegen eines Schreib- oder Fassungsversehens ist nur zulässig, wenn der beanstandete Wortlaut eindeutig auf ein offensichtliches Versehen hinweist.
Die Formulierung, die Sache an "eine andere Strafkammer des Landgerichts" zurückzuverweisen, stellt nicht ohne Weiteres ein offensichtliches Schreib- oder Fassungsversehen dar.
Eine Rückverweisung an eine andere Kammer desselben Landgerichts ist grundsätzlich möglich und begründet nicht zwingend einen Berichtigungsanspruch.
Fehlt im Geschäftsverteilungsplan eine Regelung zur Zuweisung an andere Straf- oder Jugendkammern, bedarf es einer nachträglichen generellen Bestimmung für den Rest des Geschäftsjahrs; zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt § 15 StPO in Betracht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 358/71
in der Strafsache gegen
1. den Metzger Kurt ███ aus ███, Kreis ███, dort geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Rolf-Bernd T██ aus ██, geboren ████████ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den ███████ Ernst Wilhelm ███████ aus Kreis ████, dort ███████, geboren am ██ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1972
Tenor
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Berichtigung der Formel des Urteils des 1. Strafsenats vom 9. Mai 1972 wird nicht stattgegeben.
Gründe
Die beanstandete Zurückverweisung der Sache „an eine andere Strafkammer des Landgerichts“ beruht nicht auf einem offensichtlichen Schreib- oder Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGHSt 12, 374, 376).
Auch wenn das Revisionsgericht in der Regel so verfährt, dass bei der Aufhebung von Urteilen bayerischer Jugendkammern die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückverwiesen wird, so muss doch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache auch an eine andere Straf- (Jugend-)Kammer desselben Landgerichts zurückzuverweisen. Ist hierfür im Geschäftsverteilungsplan keine Vorsorge getroffen worden, so bedarf er einer entsprechenden Ergänzung durch nachträgliche generelle Bestimmung für den Rest des Geschäftsjahrs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1970 – 1 StR 49/70). Wegen der Möglichkeit, das zuständige Gericht nach § 15 StPO zu bestimmen, vgl. Beschluss des OLG München vom 14. Juli 1969 – AR 149/69.
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