Revisionen gegen Mordurteil verworfen – Zulässigkeit der Frageordnung und Aufklärungsumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/68
- Datum
- 12.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende ist bei der Gestattung von Fragen an Verhandlungsbeteiligte nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden; § 240 StPO enthält keine bindende Reihenfolge, sondern erlaubt richterliches Ermessen im Rahmen der Sachleitung (§ 238 StPO).
Die Aufzählung der Verhandlungsbeteiligten in § 240 StPO ist nicht abschließend; besondere Regelungen (z.B. § 80 Abs.2 StPO für Sachverständige) und andere Beteiligte können gesondert zu berücksichtigen sein.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet das Gericht nicht zu jeder denkbaren weiteren Untersuchung; zusätzliche technische Messungen sind entbehrlich, wenn aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Erfahrungssätze keine verlässlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Bei festgestellter gemeinsamer Tötungsabsicht (Mittäterschaft) ist die individuelle Tatbeitragstiefe zur Zurechnung des Taterfolgs ohne Bedeutung, sofern der gemeinsame Vorsatz bis zur letztlich tötlichen Handlung fortdauert; fehlende Nachweise einer erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten rechtfertigen nicht die Annahme eines Vollrausches (§ 51 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 19. Januar 1968
Rubrum
Nachschlagewerk: ja (nur zu I 1 der Urteilsgründe)
BGHSt: nein Fundstellen: 42 Sag StPO §§ 80 Abs. 2, 238, 240, 241
Bei der Gestattung von Fragen an Beweispersonen ist der Vorsitzende an eine bestimmte Reihenfolge der Verhandlungsbeteiligten nicht gebunden.
BGH, Urt. v. 12. November 1968 — 1 StR 358/68 — SchwG München I
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 358/68 in der Strafsache gegen
1. den Gelegenheitsarbeiter Franz ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1931 in ██, Kr. ███, ██ ohne
2. den Hilfsarbeiter Hermann ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1936 in ███, Kr. ███,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Rechtsanwalt █████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 19. Januar 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes je zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts, während sich die Revision des Angeklagten ████████ auf die Sachbeschwerde beschränkt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer ███ zunächst einen Verstoß gegen § 240 Abs. 2 StPO. Er ist der Ansicht, daß diese Vorschrift für die Ausübung des Fragerechts der bei der Verhandlung beteiligten Personen eine bestimmte Reihenfolge festlege und meint, das Gericht sei hiervon insofern zu Unrecht abgewichen, als es bei Vernehmung der Zeugen unmittelbar nach der Staatsanwaltschaft jeweils den anwesenden Sachverständigen statt dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Fragestellung gegeben habe; dadurch sei die Verteidigung in unzulässiger Weise erschwert worden. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen.
Der Vorsitzende ist bei der Gestattung von Fragen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden; insbesondere braucht er sich nicht an die Aufzählung der an der Verhandlung beteiligten Personen im Wortlaut des § 240 StPO zu halten (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 240 Anm. 2; Sax in KMR, StPO 6. Aufl. § 240 Anm. 1). In § 240 StPO ist nämlich für die Ausübung des Fragerechts eine bindende Ordnung der von der Revision angenommenen Art überhaupt nicht aufgestellt. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß die Aufzählung der Verhandlungsbeteiligten, denen die Gelegenheit zur Fragestellung gewährt werden muß, offensichtlich nicht erschöpfend ist. So gilt für die Sachverständigen die Sonderregelung des § 80 Abs. 2 StPO, und auch Privat- und Nebenkläger, denen ein Fragerecht auf Grund ihrer Stellung im Strafprozeß nach §§ 385, 397 StPO zusteht, sind in § 240 StPO nicht aufgeführt, ebensowenig die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten (§§ 67, 109 JGG) oder das Finanzamt (§ 441 n.F. AO). Bestimmte § 240 StPO eine bindende Reihenfolge, so wäre sie überdies nicht nur lückenhaft, sondern auch in sich nicht ausgewogen. Denn es könnten dann den in Abs. 2 der Vorschrift erwähnten Geschworenen und Schöffen im Gegensatz zu den beisitzenden Richtern (Abs. 1) Fragen an Zeugen oder Sachverständige erst nach dem Angeklagten und dem Verteidiger gestattet werden. Zudem entstünde dann der Nachteil, daß bei allen außer der Reihe gestellten Fragen erst das Einverständnis der „im Rang vorgehenden“ Beteiligten eingeholt werden müßte. Es liegt auf der Hand, daß alles das mit dem Grundsatz der dem Vorsitzenden aufgegebenen Sachleitung (§ 238 StPO) nicht in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr ist es hiernach gerade Aufgabe des Vorsitzenden, sachdienliche Fragen zur rechten Zeit zuzulassen; das ergibt sich insbesondere auch daraus, daß ihm § 241 Abs. 2 StPO gestattet, u.a. in den Fällen des § 240 Abs. 2 StPO – und nur insoweit gewinnt die dort vorgenommene Aufzählung der Verhandlungsbeteiligten Bedeutung – ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Eine Beschränkung der richterlichen Ermessensfreiheit dahin, daß einem Sachverständigen das Fragerecht jedenfalls nur nach dem Verteidiger eingeräumt werden dürfe, ist demnach aus § 240 StPO nicht zu entnehmen; ebensowenig kann eine solche Begrenzung der Sachleitungsbefugnis aus § 80 Abs. 2 StPO abgeleitet werden.
2.) Die Revision des Angeklagten ██████████████ rügt ferner eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese wird darin gesehen, daß das Schwurgericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Mittäters █████████ über die Folgen des ersten tätlichen Angriffs auf den später getöteten G___ (zunächst nur unwesentliche Beeinträchtigung des von einer geworfenen vollen Bierflasche am Kopf getroffenen Opfers) durch Messungen am Tatort (insbesondere zur Ermittlung der Wurfweite und der dadurch bedingten Auftreffwucht) zu überprüfen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Feststellung des Urteils, daß ██ das Vorgehen gegen ████ mit dem Werfen einer gefüllten Bierflasche begonnen hat, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Angeklagten (UA S. 30, 31). Nach dem Obduktionsbefund sind G___ insgesamt etwa 60 Verletzungen, zum Teil schwerster Art, zugefügt worden (UA S. 26); die Dauer der Mißhandlungen hat G___ nach den Angaben █ ████ einer Stunde, ████████ selbst mit wenigstens einer Viertelstunde angegeben (UA S. 35). Unter diesen Umständen hatte das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen keinen triftigen Grund für eine nähere Untersuchung der Frage, ob G___ etwa entgegen den Angaben ████████ bereits durch das Auftreffen der ersten Bierflasche so schwere Verletzungen davongetragen hatte, daß er sofort das Bewußtsein verloren haben mußte, zumal von den Messungen und Berechnungen, die der Beschwerdeführer in Betracht zieht, sichere Ergebnisse nicht zu erwarten waren.
II.
Das Urteil hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen beider Revisionen stand.
Das Schwurgericht hat sich vor allem unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten █████ auf Grund eingehender Überlegungen davon überzeugt, daß die Angeklagten den Tod des G___ als Mittäter vorsätzlich und grausam herbeigeführt haben. Die hierzu getroffenen Feststellungen weisen weder Lücken noch Widersprüche auf und sind auch nicht unvereinbar mit der Lebenserfahrung. Insbesondere fehlt es nicht an der Darlegung eines einleuchtenden Motivs für die furchtbare Tat; der gemeinsame Entschluß zur Tötung G___s wurde gefaßt, um ihn als lebenden Zeugen für die voraufgegangenen ihm noch ohne Tötungsvorsatz beigebrachten Mißhandlungen auszuschalten (UA S. 20, 44). Daß dieser Umstand nicht dazu verwertet worden ist, noch ein weiteres Mordmerkmal – Verdeckung einer Straftat – anzunehmen, beschwert die Angeklagten nicht. Ein Verstoß gegen das sachliche Recht kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Schwurgericht den Zeugen Haf___, der den Angeklagten H___ zu entlasten suchte, ohne nähere Ausführungen als offensichtlich unglaubwürdig bezeichnet hat (UA S. 28). Denn dieser Zeuge war nach dem festgestellten Sachverhalt bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; er konnte daher jedenfalls keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen über Beweggründe und Hergang der Tat mitteilen. Mit sämtlichen, auch nebensächlichen Beweismitteln braucht sich ein tatrichterliches Urteil bei der Beweiswürdigung nicht ausführlich auseinanderzusetzen (BGH NJW 1951, 325). Sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 47, 211 StGB hiernach aber einwandfrei erfüllt, dann kommt es auf den Umfang der von den Mittätern jeweils einzeln für die Tötung gesetzten Bedingungen grundsätzlich nicht an. Etwas anderes gälte nur im Falle einer späteren Sinnesänderung. Anhaltspunkte hierfür bietet das Urteil jedoch nicht. Ihm ist vielmehr mit Sicherheit zu entnehmen, daß der beiderseitige Mittätervorsatz auch bis zum letzten, nach den Urteilsfeststellungen unmittelbar tödlich wirkenden Schlag (UA S. 23) fortdauerte. Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagten kurz zuvor noch geglaubt hatten, G___ bereits zu Tode gebracht zu haben. Denn sie waren mit diesem vermeintlichen Ergebnis zufrieden (UA S. 23 Mitte), es bedurfte daher keiner besonderen Feststellungen dahin, daß auch derjenige, der den letzten Schlag führte, im vollen Einvernehmen mit dem anderen handelte (vgl. OGHSt 1, 110, 111).
Ebensowenig rechtlich zu beanstanden sind die Ausführungen des Urteils zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß G___ das meiste Bier getrunken hatte (UA S. 18). Bei ihm ist später eine zwischen 2,51 und 2,42 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration festgestellt worden (UA S. 26/27). Infolgedessen lag keinerlei zwingende Veranlassung vor, bei den Angeklagten, denen keine Blutprobe entnommen werden konnte, einen Vollrausch anzunehmen. Soweit die Revision des Angeklagten █████ ihre davon abweichende Ansicht durch eigene Berechnungen über den Bierkonsum zu stützen sucht, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Die Angeklagten sind daher durch die Annahme einer erheblichen alkoholbedingten Enthemmung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht beschwert.
Das Schwurgericht war hiernach ermächtigt, die Strafe dem sich aus § 44 StGB ergebenden milderen Strafrahmen zu entnehmen. Es hat diese Möglichkeit erkannt (UA S. 46/47), sich aber vor allem angesichts der Schwere der Tat und der Selbstverschuldung des Strafmilderungsgrundes nicht in der Lage gesehen, von ihr Gebrauch zu machen. Darin liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Rechtsfehler.
Beide Revisionen sind daher zu verwerfen.
| Loesdau | Pikart | Zipfel | |||
| Hübner | Pfeiffer |