BGH: Untreue eines Rechtsanwalts durch Verschweigen eingegangener Mandantengelder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/59
- Datum
- 22.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei § 266 StGB sind an den Nachweis der inneren Tatseite wegen der weiten Fassung des äußeren Tatbestands strenge Anforderungen zu stellen.
Die Pflichtwidrigkeit einer unterlassenen Auszahlung von Fremdgeld ersetzt nicht den Nachweis, dass der Täter zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die vermissten Ermittlungen allenfalls grobe Fahrlässigkeit oder Organisationsmängel belegen könnten, aber keine tragfähigen Anhaltspunkte für den erforderlichen Vorsatz liefern.
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist entbehrlich, wenn keine Verurteilung wegen des in Betracht gezogenen anderen Tatbestands erfolgt; ebenso bedarf es keines Hinweises darauf, dass eine Verurteilung wegen eines einzelnen Teilakts einer fortgesetzten Handlung möglich ist.
Entfernt sich der Angeklagte nach seiner Vernehmung eigenmächtig aus der Hauptverhandlung und stellt die Verteidigung keinen Unterbrechungs- oder Aussetzungsantrag, kann das Gericht nach § 231 Abs. 2 StPO weiterverhandeln, wenn es die Anwesenheit nicht für erforderlich hält.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 23. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Ludwig ██ aus M[REDACTED], geboren am ████ 1896 in ██, wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. April 1959 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wurde im Februar 1956 die für eine Mandantin eingeklagte Geldsumme von 16.249,93 DM auf sein Konto überwiesen. Als ihn die Mandantin deshalb im Frühjahr 1957, dann im Herbst 1957 und nochmals um die Jahreswende 1957/58 aufsuchte, verschwieg er jedesmal den Eingang des Geldes und zahlte ihr den Betrag mit Zinsen erst nach Einleitung des Strafverfahrens aus.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Falle, begangen beim dritten Besuch der Mandantin, zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 1.000,— DM verurteilt, im übrigen von der Anklage der fortgesetzten Untreue und des Betruges freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die erhobene Aufklärungsrüge steht in engem Zusammenhang mit der Sachrüge zu § 266 StGB und wird dort behandelt.
2. Zu Sachrüge zu § 266 StGB.
a) Der Angeklagte, der den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen zugibt, hat sich zur inneren Tatseite wie folgt verteidigt: Er sei wohl nachlässig und vergesslich gewesen, habe jedoch nie den Willen oder das Bewusstsein gehabt, der Mandantin Schaden zuzufügen. Er habe die Angelegenheit zunächst vergessen, nachdem die Handakten durch ein Kanzleiversehen anderen Akten unterbunden und weggelegt worden seien.
Bei Aufdeckung dieses für ihn peinlichen Versehens anlässlich der Besuche der Mandantin habe er jeweils sofort den Entschluss gefasst, die Sache in Ordnung zu bringen, dies jedoch infolge seiner beruflichen Überlastung und seiner krankhaften Vergesslichkeit unterlassen.
Die Strafkammer hat dieses Vorbringen, soweit es die Vorgänge bis zum dritten Besuch der Mandantin betrifft, nicht als widerlegt angesehen und daher nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte bis dahin vorsätzlich eine Vermögensbeschädigung oder Vermögensgefährdung der Mandantin herbeigeführt hat.
Sie hat ihre Überzeugung ausreichend und ohne Rechtsfehler begründet.
Sie ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „ein todkranker Mann mit schwerstem – durchschnittlich 220 mm betragendem – Hochblutdruck, schwer geschädigtem Herzen und schwerer Arteriosklerose“ ist, der in den letzten Jahren dauernd in ärztlicher Behandlung stand und seine umfangreiche Rechtsanwaltspraxis nur noch unter Aufbietung aller Kräfte ausüben konnte. Er ermüde außerordentlich schnell, und infolge seines krankhaften Zustandes sei es möglich, dass er eine Angelegenheit, deren Erledigung er sich vorgenommen habe, nach kurzer Zeit wieder vergesse. Die Strafkammer hat dem Angeklagten daher, soweit er „infolge seiner krankhaften Vergesslichkeit anders als ein gesunder Mensch handelt“, den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB und „im übrigen, d. h. soweit er bewusst und überlegt handelt“, verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt. Sie hat sich auch ausführlich mit dem naheliegenden Einwand auseinandergesetzt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Rechtsanwalt, auch wenn er schwerkrank und überlastet ist, einen Betrag von über 15.000,— DM nicht einfach immer wieder vergesse.
Sie führt hierzu u. a. aus: „Vor allem aber kam das Gericht auf Grund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. ██████ und des Sachverständigen Dr. Oepen zu dem Ergebnis, dass bei der Krankheit des Angeklagten ein anomaler und mit der Lebenserfahrung im Widerspruch stehender Geschehensablauf, insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite, nicht so unwahrscheinlich ist, dass er schon um seiner Regelwidrigkeit willen mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Als mit hohem Blutdruck und starker Arteriosklerose behaftetem Menschen waren dem Angeklagten viele Dinge, die anderen Personen wegen ihrer Wichtigkeit unvergessen im Gedächtnis bleiben, offenbar weniger bedeutsam, zumal er bei seinem großen Geschäftsanfall immer wieder mit neuen Eindrücken und neuen Rechtsfällen belastet wurde, die ihn dazu zwangen, sich auf unaufschiebbare Termins- und Fristensachen zu werfen.
Es ist deshalb bei dem Leiden des Angeklagten nicht ganz unwahrscheinlich und deshalb nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Rechtssache [REDACTED] sowie die Tatsache, dass der Prozess noch nicht abgerechnet war, dem Angeklagten bis zum ersten Besuch der Zeugin ██████ völlig entfallen war und dass der Angeklagte seinen bei dem ersten und zweiten Besuch der Zeugin gefassten Entschluss, die Urteilssumme sofort zur Auszahlung zu bringen, alsbald im Drange anderer Dienstgeschäfte wieder vergessen hat.“
Diese Ausführungen enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen stellt. Schon das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass dies bei der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB erforderlich ist (RGSt 68, 371, 374; 69, 15, 17; 71, 90, 92).
Die Revision meint unter Berufung auf RGSt 73, 284, das Gericht habe verkannt, dass der Angeklagte verpflichtet war, das Geld sofort an seine Mandantin auszubezahlen. Er hätte daher sofort beim Eingang der Mitteilung von der Überweisung des Geldes in den Akten eine Verfügung treffen müssen, was mit dem Geld zu geschehen habe.
Dieser Angriff geht fehl; denn die – an sich zutreffenden – rechtlichen Überlegungen der Revision vermögen die auf tatsächlichen Gründen beruhende Meinung der Strafkammer, dass dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt ein Schädigungsvorsatz gegenüber der Mandantin nicht nachzuweisen sei, nicht zu erschüttern.
Im Hinblick auf die Feststellungen über den krankhaften Zustand des Angeklagten und die Folgerungen, die die Strafkammer für die Beurteilung der inneren Tatseite daraus gezogen hat, brauchte sie auch die weiteren Gesichtspunkte, die die Revision vorträgt, nicht näher zu erörtern. Aus dem gleichen Grunde mussten sich ihr auch keine weiteren Beweiserhebungen über den Kanzleibetrieb des Angeklagten, seine Buch- und Aktenführung usw. aufdrängen, zumal die Staatsanwaltschaft keine entsprechenden Anträge gestellt hat. Solche Erhebungen hätten nach dem eigenen Vortrag der Revision allenfalls zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass die Kanzlei mangelhaft organisiert war und der Angeklagte grob fahrlässig handelte. Solche von der Revision vermissten Feststellungen, zu denen nach ihrer Ansicht eine weitere Aufklärung geführt hätte, wären somit nicht geeignet gewesen, der Strafkammer die fehlende Überzeugung zu vermitteln, dass der Angeklagte die Mandantin bewusst geschädigt hat. Die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts ist deshalb, wenn man annehmen wollte, dass sie in zulässiger Form erhoben ist, jedenfalls sachlich unbegründet.
b) Zu § 263 StGB.
Da die Staatsanwaltschaft die allgemeine Sachrüge erhoben hat, war das angegriffene Urteil in seinem ganzen Umfange auch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatbestand des § 263 StGB ohne Rechtsfehler verneint wurde.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten bis zum dritten Besuch der Mandantin den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt, da eine vorsätzliche Vermögensschädigung nicht nachzuweisen ist. Sie hat es ferner bei der besonderen Lage und dem krankhaften Zustand des Angeklagten für nicht sicher erwiesen angesehen, dass er beim dritten Besuch in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Überzeugung der Strafkammer ist ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ausreichend begründet. Die rechtliche Würdigung lässt keinen Fehler erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
II. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensbeschwerden.
a) Die Strafkammer hat mit Recht den beantragten Augenschein in der Kanzlei des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt. Die Ablehnung hätte auch auf § 244 Abs. 5 StPO gestützt werden können. § 338 Ziff. 8 StPO ist nicht verletzt.
b) Es bedurfte keines Hinweises auf § 263 StGB gemäß § 265 Abs. 1 StPO, da der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt wurde. Ebensowenig war ein Hinweis darauf erforderlich, dass der Angeklagte wegen eines einzelnen Teilaktes der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung verurteilt werden konnte.
c) Der Angeklagte hat sich vor Beendigung der Hauptverhandlung aus dem Sitzungssaal entfernt und an der weiteren Verhandlung nicht mehr teilgenommen. Er war zu diesem Zeitpunkt über die Anklage vernommen. Außerdem erklärte der Verteidiger zu Protokoll, dass sich der Angeklagte eigenmächtig entfernt habe, dass für seine Entfernung nicht gesundheitliche Rücksichten maßgebend und veranlassend gewesen seien und dass kein Unterbrechungs- oder Aussetzungsantrag gestellt werde. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne Bedenken weiterverhandeln, da sie seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hielt. § 258 Abs. 2 und 3 StPO greifen nicht ein (BGHSt 9, 77, 79).
2. Die Sachrüge.
Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Die Revision erschöpft sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben können.
Die von ihr behaupteten Widersprüche in den Urteilsfeststellungen bestehen nicht. Dass der Angeklagte beim dritten Besuch der Mandantin in großer Bestürzung war, hinderte die Strafkammer denkgesetzlich nicht, die Überzeugung zu gewinnen, er habe bei Abgabe seiner Erklärungen bewusst und überlegt gehandelt. Wenn sie ausführt, es sei in Anbetracht der besonderen Umstände und angesichts des krankhaften Zustandes des Angeklagten möglich, sogar nicht unwahrscheinlich, „dass es ihm bei Ausführung der Täuschungshandlung nur darauf ankam, Zeit zu gewinnen und hierdurch Unheil von sich abzuwenden und dass bei ihm alle anderen Überlegungen, insbesondere die Vorstellung darüber, dass die weitere Zurückhaltung des Geldes für ihn auch einen Vermögensvorteil mit sich brachte, ausgeschaltet waren“, so konnte sie gleichwohl annehmen, dass beim Angeklagten das Bewusstsein, die Mandantin zu schädigen, vorhanden war.
Es liegt kein Widerspruch darin, dass die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten beim dritten Besuch der Mandantin andere Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen hat als bei den vorangegangenen. Sie hat hierfür eine ausreichende Begründung gegeben. Bei den beiden ersten Besuchen hat die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, er habe, wenn er auch den Eingang des eingeklagten Betrages verschwiegen habe, ihn doch alsbald seiner Mandantin überweisen wollen, nicht für widerlegt erachtet. Eine solche Annahme verbot sich beim letzten Besuch; denn dabei erklärte der Angeklagte, er hoffe, seiner Mandantin die Hälfte des Betrages im Frühjahr, die zweite Hälfte im Herbst zuleiten zu können.
Die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keine Rechtsfehler. Die Strafkammer konnte die Höhe der vorenthaltenen Geldsumme erschwerend berücksichtigen.
| Justizangestellter CD | Werner | Fischer | |||
| Dr. Geier | Hübner | Dr. Faller |