Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Urteils wegen mangelnder Feststellung fahrlässigen Falscheids

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 3/58
Datum
18.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitpunkt ist, ob eine objektiv falsche Zeugenaussage auf Fahrlässigkeit oder auf einen gutgläubigen Erinnerungsirrtum zurückzuführen ist. Der Senat bemängelt unzureichende Feststellungen zur subjektiven Überzeugung und zur Zumutbarkeit weiterer Erinnerungshilfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ist erforderlich, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner Aussage aus Mangel an der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können und ihm dieses schuldhafte Unterlassen objektiv zuzurechnen ist.

2

Ein bloßer Erinnerungs- oder Gedächtnisfehler, der auf nachvollziehbaren Überlegungen beruht, begründet nicht ohne weiteres Fahrlässigkeit; dem Gedächtnis lassen sich nicht simple „Vorgaben" machen.

3

Bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit ist die subjektive Überzeugung des Zeugen zum Zeitpunkt der Aussage maßgeblich; unzureichende Feststellungen hierzu führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Die gerichtliche Beweiswürdigung muss konkret darlegen, welche Umstände es dem Zeugen möglich und zumutbar gemacht hätten, die falsche Erinnerungsverknüpfung zu erkennen und zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 18. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Hugo ███ aus ██████, geboren am ███ 1928 in ██████, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt; die Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, das die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung der Entscheidung.

Der Beschwerdeführer wurde in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute ██████ als Zeuge zunächst am 15. Januar 1957 vor dem Einzelrichter und dann am 26. März 1957 vor der Kammer vernommen. Vor dem Einzelrichter sagte der Angeklagte aus, er habe mit Frau ████████ Sommer 1955 ein- oder zweimal geschlechtlich verkehrt; vor der Zivilkammer bekundete er, er habe mit Frau ████████ zweimal Geschlechtsverkehr gehabt; das sei nicht im Sommer 1955 gewesen, sondern vor dem 15. März 1955. Diese Aussage hat der Beschwerdeführer beschworen. Frau ████████ bestritt, mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben, und erstattete gegen ihn Strafanzeige wegen Meineids.

Auch in der Hauptverhandlung blieb der Beschwerdeführer bei der Behauptung, er habe mit Frau ███ zweimal geschlechtlich verkehrt, während diese geschlechtliche Beziehungen zu ihm in Abrede stellte. Auf Grund der Beweisaufnahme „konnte es nicht als erwiesen gelten“, so führt das Landgericht aus, „dass zwischen ihr und dem Angeklagten während bestehender Ehe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Dieser war somit bei den nachfolgenden Ausführungen gedanklich nur zu unterstellen.“

Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte „über den Zeitpunkt der Beiwohnungen mit der Ehefrau ███ objektiv unwahr“ ausgesagt hat, weil der Geschlechtsverkehr erstmals am 31. Mai 1955 stattgefunden haben könne. Der Beschwerdeführer hat dies in der Hauptverhandlung eingeräumt; er hat aber geltend gemacht, er sei am 26. März 1957 der festen Überzeugung gewesen, dass er Frau ██████████ vor dem 15. März 1955 beigewohnt habe; in dieser Überzeugung habe er auch vorbehaltlos den Eid geleistet.

Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Bekundung des Angeklagten, er habe vor dem 15. März 1955 Geschlechtsverkehr mit Frau ███ gehabt, objektiv nicht den Tatsachen entsprechen kann. Soweit die Strafkammer ihm jedoch vorgeworfen hat, er habe den Zeitpunkt der Beiwohnungen aus Fahrlässigkeit unrichtig angegeben, bestehen hiergegen rechtliche Bedenken.

Die Strafkammer geht davon aus, dass der erste behauptete Geschlechtsverkehr im Anschluss an einen Besuch des Zeugen █████████ in Appenweier stattgefunden habe; nachdem █████████ und der Ehemann Merkle am Vormittag nach Karlsruhe abgereist seien, habe der Angeklagte erstmals mit Frau ██████ geschlechtlich verkehrt. Insoweit entspricht die Aussage des Angeklagten auch der getroffenen Feststellung. Von einem „Erinnerungsirrtum“ kann daher insoweit keine Rede sein.

Die erwähnte Fahrt nach Karlsruhe hatte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung am 31. Mai 1955 stattgefunden. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte noch einen weiteren Anhaltspunkt für die Zeit der geschlechtlichen Beziehungen zu gewinnen. Da er an jenem Vormittag nicht zur Arbeit gegangen war, überlegte er, warum er zu Hause geblieben sein könnte (krank oder arbeitslos). Es fiel ihm ein, dass er am 15. März 1955 mit der Arbeit beim Gleisbauzug 1404 in Mannheim-Seckenheim, bei dem auch seine Kameraden ██████ und W______ beschäftigt waren, begonnen hatte. Daraus zog der Angeklagte den unrichtigen Schluss, dass er den Geschlechtsverkehr nicht im Sommer 1955, sondern vor seinem Arbeitsantritt beim Gleisbauzug 1404 gehabt haben müsse, und er sagte dementsprechend aus. Dabei war er nach der Überzeugung der Strafkammer gutgläubig.

Das Landgericht wirft dem Beschwerdeführer aber trotzdem vor, insoweit fahrlässig falsch ausgesagt zu haben; „denn er hatte im Zeitpunkt seiner Vernehmung die von ihm benutzte Gedächtnishilfe ‚Besuch █████████‘ unschwer zur Verbesserung und Richtigstellung seiner Aussage benutzen können. Er wäre dann“, so führt die Strafkammer fort, „wenn er in seiner Überlegung nur noch einen kleinen Schritt weiter gegangen wäre, sofort zum Ergebnis gekommen, dass der Geschlechtsverkehr doch nicht vor dem 15. 3. 55 gelegen sein konnte, da er den Zeugen █████████████████ bei seinem Arbeitsantritt, also nach dem 15. 3. 55 kennengelernt hatte.“

Damit hat die Strafkammer den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt und zu hohe Anforderungen an den Angeklagten gestellt, der den behaupteten ersten Geschlechtsverkehr mit dem Besuch und der Fahrt des ███████ verknüpfte. Hierbei war dem Beschwerdeführer ihr Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr in Erinnerung. Es wurden auch von keiner Seite Anhaltspunkte für die zeitliche Festlegung dieser Fahrt gegeben. Dem Angeklagten kann unter diesen Umständen nicht als Schuld angerechnet werden, dass ihm bei seinen Erwägungen hätte einfallen müssen, er habe █████████ erst nach dem 15. März 1955 kennengelernt. Dem Gedächtnis kann nicht vorgeschrieben werden, was ihm einfallen muss (u.a. RGSt 22, 297; 25, 122; 57, 234; 63, 370; BGH StR 366/57 vom 15. Oktober 1957). Der Angeklagte hat nicht vorsätzlich und leichtfertig seine Aussage erstattet (RGSt 42, 235); er hat sich nach den Feststellungen besonnen und Überlegungen angestellt, die ihn zu seiner falschen Aussage führten.

Nach alledem tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides nicht.

Dr. PeetzMantelMartin
WernerHübner
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