Treffer
BGH Urteil

Zuständigkeit bei einheitlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§3,13 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 357/87
Datum
25.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Einstellung des Verfahrens gegen W. wegen angeblich fehlender örtlicher Zuständigkeit. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Er stellte fest, dass Erwerb und Weiterverkauf als einheitliches Handeltreiben zu werten sind und Beteiligung im Sinne des § 3 StPO bereits die in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung umfasst. Die durch Anklage begründete Zuständigkeit bleibt auch nach späterer Abtrennung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit nach §§ 3, 13 Abs. 1 StPO kann auch für einen Mitangeklagten begründet sein, der im betreffenden Gerichtsbezirk keine Straftat begangen und dort nicht ergriffen worden ist, wenn er sich an einer im Bezirk begangenen einheitlichen Tat beteiligt hat.

2

Der prozessuale Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO bestimmt den Tatbegriff in § 3 StPO; mehrere eng zusammenhängende Teilakte sind als eine Tat für Zuständigkeitsfragen zu behandeln.

3

Zur Begründung einer Beteiligung im Sinne des § 3 StPO genügt die strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang; ein innerer subjektiver Zusammenhang aus Sicht des Beteiligten ist nicht erforderlich.

4

Die durch Anklageerhebung begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn der ursächliche Verbindungsgrund später wegfällt; eine nachfolgende Abtrennung führt nicht zum Erlöschen der Zuständigkeit.

5

Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln können als einheitliches Handeltreiben anzusehen sein, wenn der Erwerb mit dem Ziel des baldigen Weiterverkaufs erfolgte.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 7. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 357/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter W., geboren am █ in ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Mai 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren gegen den Angeklagten W. gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 16. Februar 1987 gegen W. und die weiteren Beschuldigten B., L. und K. gemeinsam Anklage beim Landgericht Aschaffenburg erhoben. In der Anklage wurde L., B. und K. zur Last gelegt, gemeinsam in Stockstadt – Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg – an einen verdeckt auftretenden Ermittlungsbeamten des Landeskriminalamts 9,635 kg Haschisch verkauft zu haben, das L. zuvor vom Beschuldigten W. in Dreieich-Sprendlingen – Bezirk des Landgerichts Darmstadt – erworben habe.

Das Landgericht hat darauf zunächst durch Beschluss vom 31. März 1987 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen W. wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Bamberg diesen Beschluss jedoch auf und eröffnete das Verfahren vor der Strafkammer. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte █████ vor der Vernehmung zur Sache den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben; das Landgericht hat diesen Einwand für berechtigt erachtet und das Verfahren gegen W. nach Abtrennung durch Urteil eingestellt. Diese Entscheidung beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht.

Zwar war die Strafkammer auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht weiterhin zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit befugt und auf entsprechenden Einwand auch verpflichtet (BGHSt 26, 191, 192 mit ablehnender Anmerkung Meyer-Goßner NJW 1976, 1977); ihre örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedoch entgegen ihrer Rechtsansicht aus §§ 3, 13 Abs. 1 StPO.

Die Mitangeklagten L., B. und K. hatten nicht nur die Verkaufsverhandlungen mit dem Ermittlungsbeamten im Gerichtsbezirk des Landgerichts Aschaffenburg geführt, sondern waren auch dort ergriffen worden. Für das Verfahren gegen diese Angeklagten ergab sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts daher aus § 7 Abs. 1, § 9 StPO. Davon geht auch das Landgericht aus. Der Angeklagte W. hatte dagegen im Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg keine Straftaten begangen; er wohnte auch nicht in diesem Bezirk und war dort nicht ergriffen worden; für ihn ergibt sich jedoch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg daraus, dass er sich an der auch im Gerichtsbezirk dieses Landgerichts begangenen Tat seiner Mitangeklagten beteiligt hatte (§ 3, § 13 Abs. 1 StPO).

Die Mitangeklagten hatten nicht nur durch die Veräußerung des Haschisch eine Straftat begangen; strafbar war auch bereits der Erwerb des Betäubungsmittels, das L. im Einvernehmen mit ██ und ████████ vom Angeklagten W. auf Kommissionsbasis bezogen hatte. Erwerb und Weiterverkauf des Haschisch stellen sich dabei als einheitliche Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, denn diese waren mit dem Ziel des alsbaldigen Weiterverkaufs an den dem Mitangeklagten B. bereits bekannten Interessenten erworben worden (UA S. 2, 3). Es kann daher auch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Tatgeschehen insgesamt als einheitliche Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 1980 – 1 StR 508/80; Beschl. vom 22. Mai 1985 – 2 StR 261/85); dieser prozessuale Tatbegriff bestimmt zugleich den Begriff der Tat in § 3 StPO, den Zuständigkeitsregelungen können sinnvollerweise nur die Befugnis zur Verhandlung in § 264 Abs. 1 StPO erfasster Taten betreffen (Pfeiffer in KK § 3 Rdn. 3).

An dieser Tat hat sich der Angeklagte W. dadurch beteiligt, dass er das Betäubungsmittel an L. veräußerte. Der Begriff der Beteiligung in § 3 StPO ist nicht auf die Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt; es genügt entgegen der Meinung des Landgerichts die strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (RGSt 42, 133; Paulus in KMR 7. Aufl. § 3 Rdn. 6; Wendisch in LR, StPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 6). Dabei bedeutet dieses Erfordernis nicht mehr als die Mitverantwortlichkeit für den den Mitangeklagten vorgeworfenen oder nachgewiesenen rechtlichen Erfolg, wenn auch nicht notwendig in demselben Umfang und unter denselben rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. RGSt 64, 377, 379). Auf einen inneren Zusammenhang aus der Sicht des Angeklagten zwischen seiner Tat und dem weiteren Verhalten der Mittäter kommt es demgegenüber entgegen der Meinung des Landgerichts nicht an; insgesamt unterscheidet das Landgericht bei der Begründung seiner Rechtsansicht nicht ausreichend zwischen zwei Fragen, nämlich einmal, wie weit gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat der Angeklagten reicht, für die die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts außer Frage steht, und zum anderen, ob der Angeklagte W. sich an dieser Tat beteiligt hat.

Nach allem sind die Voraussetzungen der §§ 3, 13 Abs. 1 StPO hier gegeben, weil der Verkauf des Haschisch durch ████████ und L. sich als Teilakt des letztlich auf Abgabe an den Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellte (vgl. BayObLG MDR 1983, 778); es kommt hinzu, dass der Angeklagte W., da der Verkauf an L. auf Kommissionsbasis erfolgt war, an einem Weiterverkauf ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten W. vom Verfahren gegen die anderen Angeklagten wieder abgetrennt hat. Die Zuständigkeit wurde durch die Anklageerhebung (vgl. Paulus in KMR 7. Aufl. § 3 Rdn. 3; Pfeiffer in KK StPO § 13 Rdn. 2) und den zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens bestehenden Zusammenhang begründet (Pfeiffer aaO Rdn. 3 m. N.); diese Zuständigkeit dauert fort, auch wenn der Grund der Verbindung später wegfällt (BGHSt 16, 391, 393; BGH Urt. vom 3. Februar 1982 – 2 StR 374/81).

SchauenburgMaulGranderath
KuhnFoth
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