Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 357/81
- Datum
- 11.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verlesen einer Nachtragsanklage ist als wesentliche Förmlichkeit nur durch die Sitzungsniederschrift zu beweisen; fehlt ein entsprechender Eintrag, ist die Behauptung unbegründet.
Eine Verfahrensrüge genügt den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn das Beweisthema zutreffend und substantiiert wiedergegeben wird.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn die behauptete Beweistatsache offenkundig ist oder durch Geständnis des Angeklagten entbehrlich wird.
Bei der Strafzumessung ist im Einzelfall zwischen tatbezogenen Schweremerkmalen und persönlichen Milderungsgründen abzuwägen; Vergleiche mit Strafen in anderen Fällen ersetzen nicht die gebotene Einzelfallwürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 16. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Michael B. C. aus A[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Dezember 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe die Verlesung einer nicht zugelassenen Anklage in der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht verhindert. In ihr werde dem Angeklagten vorgeworfen, er habe im April oder Juni 1979 eine weitere Schmuggelfahrt mit einer Heroinmenge von mindestens einem Kilogramm unternommen. Außerdem habe er im Oktober oder November 1979 versucht, 100 Gramm Heroin zu verkaufen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht in seiner Entscheidung durch die nicht zugelassene Anklage beeinflusst worden sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Verlesen einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO ist nicht bewiesen. Als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO kann diese Maßnahme nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen solchen Eintrag. Da Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss und Urteil für die in Betracht kommende Zeit von einer fortgesetzten Handlung des Angeklagten ausgehen, wäre eine Nachtragsanklage der von der Revision behaupteten Art auch unzulässig gewesen. Der Staatsanwaltschaft blieb es stattdessen unbenommen, im Wege der Umgestaltung der bereits erhobenen Anklage weitere angebliche Teilakte der fortgesetzten Handlung in die Hauptverhandlung einzuführen, um so einen höheren Schuldumfang darzutun.
2. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen, genügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie gibt das Beweisthema des Antrages unrichtig wieder. Der Beschwerdeführer legt dar, die Beweisbehauptung habe gelautet: „Dass das Rauschgift, wäre es tatsächlich in dem Fahrzeug des Angeklagten gewesen, von den Suchhunden entdeckt worden wäre, welche das Fahrzeug bei der Ankunft in Frankreich untersucht haben“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ging die Beweisbehauptung aber dahin, „dass Rauschgift bei der Untersuchung eines Fahrzeugs durch Suchhunde, so wie es bei dem Fahrzeug des Angeklagten geschehen ist, entdeckt werden kann“. Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Die Beanstandung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht sieht den Hilfsbeweisantrag, nachdem der Angeklagte das Vorhandensein von Rauschgift im Fahrzeug selbst zugegeben hat, als „für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung“ an (UA S. 12). Sollte damit eine an sich unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung gemeint sein, so ist ein solcher Verfahrensmangel hier unschädlich. Der Hilfsbeweisantrag hätte nach der Sachlage mit der rechtsfehlerfreien Begründung der Offenkundigkeit der Beweistatsache begründet werden können. Dass Rauschgift bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs durch Suchhunde entdeckt werden kann, ist so allgemeinkundig, dass es keines Beweises bedarf. Darauf beruht gerade der Einsatz solcher Hunde. Ebenso entspricht es gesicherter Erfahrung, dass eingesetzte Spürhunde nicht in jedem Fall verstecktes Rauschgift finden. Der Beschwerdeführer wird durch die Änderung des Ablehnungsgrundes nicht beschwert. Da er einen Hilfsbeweisantrag gestellt hat, der ohnehin erst in den Urteilsgründen zu bescheiden ist, ist ausgeschlossen, dass er bei Kenntnis des anderen Ablehnungsgrundes andere Anträge gestellt oder Gegenargumente geltend gemacht hätte.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt, denn auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hätte sich hier, wie die relativ niedrige Strafe erkennen lässt, nicht zugunsten des Angeklagten auswirken können. Gegen den Strafausspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.
I. Die Strafe ist, verglichen mit anderen in ähnlichen Fällen verhängten Strafen, als mild zu bezeichnen. Sie nähert sich jedoch nicht der Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Senat hat in zahlreichen Urteilen ausgesprochen, dass der Strafausspruch nicht mit dem Hinweis auf geringere oder härtere Strafen angefochten werden kann, die in anderen möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden seien. Bei der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit muss der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (BGH, Urteil vom 19. April 1977 – 1 StR 51/77 m. Nachw.).
Das ist hier geschehen. Das Landgericht erkennt, dass das Handeltreiben mit einem Kilogramm Heroinzubereitung einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG darstellt und dass der Angeklagte den ursprünglich unbeteiligten Zeugen P. C. „in den Herointransport eingeschaltet hat“ (UA S. 20). Der Tatrichter findet jedoch eine Reihe von Milderungsgründen. Dazu gehören das Geständnis des Angeklagten, das Fehlen einer einschlägigen Bestrafung, die Bereitschaft des Angeklagten zum Mitwirken erst nach „massivem Druck“ der Türken, die spätere ausdrückliche Distanzierung des Angeklagten vom Heroinhandel und seine Weigerung, den Heroinvertrieb des H. C. D. in Marseille zu übernehmen. Mit diesen Ausführungen ist den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen.
II. Die Strafe darf sich nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 132, 133; BGH LM StGB § 46 Nr. 3). Auch gegen diesen Rechtsgrundsatz ist hier nicht verstoßen worden. Die Strafkammer bezeichnet die von ihr verhängte Strafe ausdrücklich als „schuldangemessen“ (UA S. 20). Das Strafmaß von drei Jahren sechs Monaten übersteigt die Untergrenze erheblich. Die Strafe fällt danach keineswegs aus dem Rahmen des noch Vertretbaren heraus. Sie liegt nicht einmal erheblich unter dem Strafantrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung, der eine Freiheitsstrafe „zwischen fünf und sieben Jahren“ beantragt hat und demgemäß auch eine Strafe von fünf Jahren noch als schuldangemessen ansieht.
| Pikart | Herdegen | Schikora | |||
| Woesner | Laufhütte |