Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungspunkten und Gesamtstrafe, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 357/69
Datum
15.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Der BGH hob Teile des Urteils auf (u.a. Feststellungen zu einer Immobiliennachweisung und einen Strafausspruch) und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Begründend stellte der Senat fest, dass kein Anspruch auf Maklerlohn bestand und das Landgericht den Angeklagten für eine nicht verurteilte Tat mitbestraßte. Die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Maklerlohn nach § 652 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn dem Auftraggeber eine zum Zeitpunkt der Nachweisung tatsächlich bestehende und konkrete Gelegenheit zur Vertragsschließung vermittelt worden ist; ist die Gelegenheit bereits vermietet oder gebunden, entfällt der Anspruch.

2

Fehlt die Tatbestandsverwirklichung einer zivilrechtlich relevanten Nachweisung, kann allenfalls ein strafbarer Versuch in Betracht kommen, nicht jedoch ein vollendeter Anspruchsgrund.

3

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Taten und schutzwürdigen Wirkungen berücksichtigt werden, für die der Angeklagte verurteilt worden ist; die Einbeziehung einer Tat, wegen der nicht verurteilt wurde, verletzt Art. 103 Abs. 3 GG und § 264 StPO.

4

Erhebliche Rechtsfehler in Tatfeststellung oder Strafzumessung führen zur Aufhebung der betroffenen Urteilsbestandteile und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 11. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 357/69

in der Strafsache gegen █████ aus ███████, geboren den Vertreter Horst ███████ 1936 in ██, ████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Senatpräsidenten Dr. Hübner und die Bundesrichter Loesdau, Dr. Mölsl, Pikart und Dr. Pfeiffer in der Sitzung vom 15. August 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall ██████████████ (II 14 der Urteilsgründe), b) im Strafausspruch zum Fall SC – ███ (II 6 der Urteilsgründe), c) zur Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Fall Immobilien-wC Das dem Angeklagten nachgewiesene Zimmer war zu dem Zeitpunkt, für den es ihm von dem Makler nachgewiesen worden war, bereits vermietet. Für den Zeitpunkt, zu dem er es mehrere Monate später mietete, war es ihm als Mietgelegenheit nicht nachgewiesen. Er schuldete somit keinen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB). Allenfalls kommt ein Betrugsversuch in Betracht.

2. Fall Das Landgericht hat die Strafe geschärft. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwar die Verkäuferin die vom Angeklagten betrügerisch erlangten Möbel sich habe wieder verschaffen können, aber der Bekannte des Angeklagten, KC – [REDACTED], dem er die Möbel weiterverkauft hatte, um den beträchtlichen Kaufpreis geschädigt sei. Damit hat das Landgericht den Angeklagten für eine Tat (mit)bestraft, derentwegen es ihn nicht verurteilt hat (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO).

3. Die beiden Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

4. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Hübner Loesdau Mölsl Pfeiffer BR Pikart und BR Dr. Bind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.

Hübner
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