BGH: Änderung von Vollendung zu Versuch bei Unzucht mit Kindern; Zurückverweisung der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 357/68
- Datum
- 30.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung einer Straftat der Unzucht mit Kindern nach § 176 StGB setzt voraus, dass der Täter den von ihm bezweckten Erfolg – hier das geflissentliche Zusehen der Kinder – tatsächlich herbeiführt.
Das bloße Entblößen des Geschlechtsteils und Reiben vor Kindern, die daraufhin weglaufen, erfüllt die Tatbestandsmerkmale der vollendeten Unzucht mit Kindern nicht, sondern stellt regelmäßig nur einen Versuch dar.
Ein Revisionsgericht kann nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in der Rechtsfolge (Tatqualifikation) selbst ändern, wenn sich aus den Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung ergibt und die Verteidigung dadurch nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten berührt wäre.
Ändert die Rechtsfolgenwürdigung die Strafzumessung, sind der Strafausspruch und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 357/68 in der Strafsache gegen ████ aus ███ den Bergmann Oskar geboren ███████ 1904 in ███ wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 1968 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines vollendeten und 6 versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist; b) im Strafaussprach mit den Feststellungen in den Fällen II 5–7 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
In den Fällen Nr. II 5–7 der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen je eines vollendeten Verbrechens von den Feststellungen nicht getragen. Nach dem Urteil hat der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung darin gesucht, dass er vor den Kindern onanierte, während diese ihm dabei zusahen. Das Landgericht hat in den Fällen II 5–7 aber nur festgestellt, dass der Angeklagte jeweils vor den Kindern sein Glied entblößt hat, um in ihrer Gegenwart daran zu reiben. Die Kinder sind, als sie das erkannt hatten, davongelaufen. Daraus ergibt sich, dass es dem Angeklagten nicht gelungen ist, die Kinder zum geflissentlichen Zusehen seiner unzüchtigen Handlungen zu bewegen. Es ist daher auch in diesen Fällen nur zum Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gekommen (vgl. BGHSt 1, 168, 171).
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da sich der Angeklagte auch gegen den Vorwurf versuchter Verbrechen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch in den genannten Fällen und die Gesamtstrafe mussten aufgehoben werden.
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat.
| Fischer | Hübner | Lösdau | |||
| Seibert | Pikart |