Meineid – Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 357/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer darf die Einlassung des Angeklagten über den Umfang eines geleisteten Eides nicht ohne Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit anhand vorhandener Beweismittel der Entscheidungsgrundlage zugrunde legen.
Kommt die Einholung von Auskünften oder die Vernehmung früherer Verfahrensbeteiligter naheliegenderweise in Betracht, hat das Gericht von sich aus diese Aufklärung vorzunehmen; das Unterlassen kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen.
Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es der Überzeugung, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner eidesstattlichen Aussage vorsätzlich kannte; begründete Zweifel an diesem Vorsatz erfordern weitere Aufklärung.
Ein Verfahrensmangel der Aufklärungspflicht ist erheblich, wenn er geeignet ist, das Urteilsergebnis zu beeinflussen; liegt dies nahe, ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 24. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Willimar ██ aus ——, geboren am ███ 1915 in ——, wegen Meineids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████████, als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter ████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift diese Entscheidung an, weil sie den Angeklagten des Meineids für schuldig hält.
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.
Der Angeklagte hat im Rechtsstreit gegen Aurelia R. als Partei eine Aussage erstattet, die in allen wesentlichen Punkten unrichtig ist. Die Strafkammer stellt fest, dass sich der Eid, den der Angeklagte geleistet hat, auf seine ganze Aussage bezog. Sie ist ferner überzeugt, dass er in mehreren Punkten vorsätzlich falsch ausgesagt hat. Sie hält jedoch seine Einlassung für nicht widerlegbar, er habe angenommen, der Eid erstrecke sich nur auf den letzten Satz seiner Aussage, nämlich auf seine Behauptung, „den Betrag der Klageforderung nicht erhalten zu haben“. Insoweit hat die Strafkammer jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Aussage bewusst war.
Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer nicht den Landgerichtsrat ██ ██, den Berichterstatter im damaligen Rechtsstreit, darüber gehört hat, ob der Angeklagte der Meinung sein konnte, sein Eid beziehe sich nur auf einen Teil seiner Aussage. Dieser Angriff hat Erfolg. Die Strafkammer durfte die Einlassung des Angeklagten ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen, ohne sie auf ihre Glaubwürdigkeit an Hand der gegebenen Beweismittel zu prüfen. Es hätte nahegelegen, den Einzelrichter aus dem früheren Verfahren hierzu zu hören, wie dies in solchen Fällen üblich ist. Das muss umso mehr gelten, als das Landgericht ausführt, es habe „nur unter Bedenken“ den Angeklagten nicht wegen Meineids verurteilt, sein Verhalten reiche „hart an die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz“ heran.
Das Urteil kann auf den Verfahrensmangel beruhen.
2. Was die Revision mit der Sachbeschwerde vorträgt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Strafkammer hat Gelegenheit, es in neuer Verhandlung zu berücksichtigen.
| Dr. Peetz | Hörchner | Werner | |||
| Mantel | Dr. Hübner |