Treffer
BGH Urteil

§157 StGB und Meineid: Keine Milderung bei Tateinheit; Rückverweisung wegen ungeprüftem Betrugsverdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 357/54
Datum
20.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. Zentrales Rechtsproblem ist die Anwendbarkeit des §157 StGB. Nach dem Beschluss des Großen Senats rechtfertigt §157 keine Strafmilderung, wenn uneidliche falsche Aussagen in den Meineid eingehen und tateinheitlich mit weiteren Tatbeständen sind. Das Landgericht hat jedoch eine offensichtlich nicht tateinheitliche, selbständige Betrugstat nicht geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 157 StGB ist nicht anwendbar, wenn die vorausgegangene falsche uneidliche Aussage nachträglich in den Meineid aufgeht und damit keine selbständige strafbare Handlung mehr bildet.

2

Die Nichtanwendbarkeit des § 157 StGB erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die in den Meineid eingegangene uneidliche Aussage tateinheitlich mit der Verwirklichung weiterer Tatbestände (z. B. Betrug, Begünstigung) ist.

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§ 157 StGB kann hingegen zur Strafmilderung in Betracht kommen, wenn eine rechtlich selbständige und nicht tateinheitliche vorangegangene Straftat besteht, deren Aufdeckung bei richtiger Aussage die Befürchtung strafgerichtlicher Verfolgung begründet hätte.

4

Das Tatgericht hat im Strafausspruch die mögliche Relevanz des § 157 StGB zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 4. März 1954

Rubrum

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StGB § 157

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Haushälterin Ottilie K. aus L., dort geboren am ███, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dropeetz, Bundesrichter Hartung, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Leitsatz

Nach der Begründung des Beschlusses des Großen Senats vom 24. Oktober 1955 ist § 157 StGB sinngemäß auch dann nicht anwendbar, wenn mit der der eidlichen Vernehmung vorangegangenen und in dem Meineid aufgegangenen falschen uneidlichen Aussage tateinheitlich ein weiterer Tatbestand (etwa der der Begünstigung oder des Betrugs) verwirklicht worden ist.

Aktenzeichen: 1 StR 357/54

Urteil des BGH vom 20. Dezember 1955

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis sowie zum Ehrverlust auf die Dauer von drei Jahren und zu dauernder Eidesunfähigkeit verurteilt worden. Von der weiter gegen sie erhobenen Anklage der erfolglosen Anstiftung zum Meineid hat das Landgericht sie freigesprochen. Die Revision der Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

Zwar sind es nicht die Ausführungen der Revision, die zu der Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die gerügten Widersprüche in den Strafzumessungsgründen bestehen nicht. Wenn die Strafkammer es als straferschwerend ansieht, dass die Angeklagte die falsche Aussage „trotz eingehender und mehrfacher Belehrungen und Ermahnungen“ beschwor, so liegt darin keine rechtsunzulässige Erwägung; insbesondere wird damit nicht ein zum gesetzlichen Tatbestand des Meineids gehörender Umstand als straferschwerend berücksichtigt. Wenn ferner die Angeklagte von dem Vorwurf der erfolglosen Anstiftung zum Meineid freigesprochen worden ist, weil sie möglicherweise nicht an eine gerichtliche Vernehmung und Vereidigung des Zeugen █████ gedacht hat, so bleibt doch die Tatsache bestehen, dass sie in tadelnswerter Weise versucht hat, „andere Personen in das gegen sie anhängige Strafverfahren hineinzuziehen“; sie hat es unternommen, den Zeugen Werner █████ zu falschen Angaben bei der Polizei zu veranlassen, und hat bei ihrer richterlichen Vernehmung vom 19. Oktober 1953 über die Zeugin Frieda █████ unwahre Angaben gemacht, die unangenehme Weiterungen für diese hätten haben können. Dieses Verhalten der Angeklagten durfte das Gericht bei der Strafzumessung als erschwerenden Umstand werten. Wenn in dem Urteil bei der Strafzumessung nicht besonders erwähnt ist, dass die Angeklagte noch verhältnismäßig jung ist, so besagt dies nicht, dass der Tatrichter, der die Angeklagte vor sich hatte, diesen Umstand außer Betracht gelassen hat. Eine erschöpfende Aufzählung aller Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht vorgeschrieben.

Dagegen ist die Strafzumessung des Urteils insoweit fehlerhaft, als das Gericht zu dem gesetzlichen Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht Stellung nimmt, sodass die Möglichkeit offen bleibt, dass es diese Bestimmung übersehen hat. Allerdings lässt sich die Anwendung des § 157 StGB nicht damit begründen, dass die Angeklagte, als sie am 29. April 1953 den Eid leistete, damit gerechnet habe, sich bei Angabe der Wahrheit der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen ihrer vorher erstatteten uneidlichen falschen Aussagen vom 24. September 1952 und 7. Januar 1953 auszusetzen. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB in solchen Fällen hat der erkennende Senat bisher die Meinung vertreten, dass es, zumal im Hinblick auf die jetzt geltende Fassung des § 157 StGB, nach der die Vorstellungen und Beweggründe des Vernommenen maßgebend sind, darauf ankomme, ob der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich über die Leistung oder Nichtleistung des Eides schlüssig zu werden hatte, also vor der Eidesleistung, die Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen einer bis dahin rechtlich selbständigen strafbaren Handlung, nämlich der vorangegangenen und ohne Vereidigung abgeschlossenen Falschaussage, befürchtete. Nach dem inzwischen ergangenen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (GSSt 1/55) ist aber nunmehr davon auszugehen, dass es, weil die falsche uneidliche Aussage nachträglich in dem alsdann geleisteten Meineid aufgegangen ist, überhaupt – auch für den Zeitpunkt des eigentlichen Gewissenswiderstreits – an einer vorausgegangenen strafbaren Handlung fehlt, derentwegen dem Täter bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung hätte erwachsen können und die daher die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen könnte. Diese Rechtsansicht ist für den erkennenden Senat bindend.

Nach der Begründung des Beschlusses des Großen Senats muss das Gesagte sinngemäß aber auch gelten, wenn mit der im Meineid aufgegangenen falschen uneidlichen Aussage tateinheitlich noch ein anderer Tatbestand, etwa der des Betrugs, des Betrugsversuchs oder der Begünstigung, verwirklicht worden ist. Die in dem Meineid aufgehende falsche uneidliche Aussage bildet nach dem Beschluss des Großen Senats ein Teilstück des den Meineid bildenden Gesamtgeschehens und hat als solches, also auch hinsichtlich tateinheitlich damit verwirklichter weiterer Tatbestände, keine selbständige rechtliche Bedeutung. Der Große Senat verweist hierzu auf die Grundsätze, die das Reichsgericht für den § 157 aF entwickelt hat (vgl. RGSt 53, 271; betr. einen Fall, in dem der Eid im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung geleistet wurde). Von dieser Grundlage aus betrachtet kann auch der Betrugsversuch, den die Angeklagte durch ihre der eidlichen Vernehmung vorangegangenen falschen uneidlichen Aussagen verübt hat, eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht rechtfertigen.

Anders würde es liegen, wenn dieses betrügerische Verhalten in Fortsetzungszusammenhang mit weiteren Betrugshandlungen stünde, die nicht zugleich mit einer falschen uneidlichen Aussage tateinheitlich zusammentreffen. Im Hinblick auf die Strafverfolgung, die der Angeklagten wegen etwaiger vor den falschen uneidlichen Aussagen begangener Betrugshandlungen gedroht haben würde, falls sie unter dem Druck des Eides die Wahrheit offenbart hätte, wäre § 157 StGB anwendbar (vgl. RGSt 75, 277, 279). Dafür, dass ein solcher Fall hier gegeben ist, bestehen indessen bisher keine Anhaltspunkte.

Dagegen geht im vorliegenden Fall der Eidesleistung eine nicht in Tateinheit mit den im Meineid aufgegangenen falschen uneidlichen Aussagen stehende, rechtlich selbständige Betrugstat voraus, deren Aufdeckung bei einer wahrheitsgemäßen eidlichen Aussage erfolgt wäre und die daher bei der Angeklagten die Befürchtung strafgerichtlicher Verfolgung begründen konnte, nämlich die der Vollstreckungsgegenklage zugrundeliegende Erlangung der vollstreckbaren Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung des Herbert ██████ durch Täuschung über den Mehrverkehr. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht abgesehen von dem für die Vorstellung der Angeklagten fernliegenden Gedanken an eine Strafverfolgung wegen Personenstandsverletzung nach § 169 StGB noch nicht geprüft.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend ist daher das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

DropeetzDr. HirschnerDr. Mannzen
MartinDr. Hengsberger
§157 StGB und Meineid: Keine Milderung bei Tateinheit; Rückverweisung wegen ungeprüftem Betrugsverdacht — Themis