Anwendung des §3 StGB bei im Ausland begangener Unzucht und Nebenstrafbarkeit von Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/73
- Datum
- 27.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das deutsche Strafrecht findet nach dem Personalitätsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StGB auf Taten deutscher Staatsangehöriger im Ausland Anwendung.
Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 StGB gilt nur, wenn die Tat am Tatort nicht strafbar ist und dies auf besonderen Verhältnissen am Tatort beruht; bloß abweichende ausländische Wertungen genügen nicht.
Bei Wahl des ausländischen Tatorts durch einen in Deutschland Wohnsitzhabenden zum Begehen einer inländisch strafbaren Handlung gegenüber einem mitgenommenen Deutschen scheidet die Ausnahme des § 3 Abs. 2 StGB aus.
Eine Urkundenfälschung kann neben einer vorausgehenden mittelbaren Falschbeurkundung gesondert strafbar sein, wenn sie über die bloße Verwertung oder Sicherung der Vorteile der Vortat hinausgeht; Schreibfehler im Urteil beeinträchtigen die Durchsetzbarkeit der Feststellungen nicht, sofern der Zusammenhang die Rechtslage klärt.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 12. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 35/73
in der Strafsache gegen ██ /SchK ██ den Optiker Erik, geboren am ███ 1946 in ███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Oktober 1972 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die in Spanien, Marokko, Algerien, Ägypten, Tunesien, Libyen und dem Sudan begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten sind nach deutschem Strafrecht abzuurteilen. Nach dem Personalitätsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines deutschen Staatsangehörigen, auch wenn sie im Ausland begangen ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken (BGH NJW 1969, 1542; LK 9. Aufl. Rn. 14 vor § 3). Eine Ausnahme vom Personalitätsgrundsatz sieht § 3 Abs. 2 StGB vor, wenn eine im Ausland begangene Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist und wenn diese Tat wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist.
Die Verneinung der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter geht davon aus, dass das vom Angeklagten begangene Sittlichkeitsdelikt an den ausländischen Tatorten nicht mit Strafe bedroht ist. Einzelne Feststellungen dazu fehlen, jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Die auf der Grundlage der allgemeinen Feststellung vorgenommene Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ob die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht darstellt, richtet sich allein nach deutschen Wertmaßstäben (BGHSt 8, 349, 357). Der Umstand, dass der ausländische Gesetzgeber den gleichen Sachverhalt strafrechtlich anders wertet, als das deutsche Strafgesetz, genügt nicht. Es muss hinzukommen, dass das Fehlen einer kriminellen Strafandrohung im Ausland auf besonderen Verhältnissen am Tatort beruht. Ein rechtlich zu beachtender Einfluss derartiger Verhältnisse auf den Täter scheidet jedenfalls dann aus, wenn dieser seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat und sich nur vorübergehend in das Ausland begibt, um dort eine nach ausländischem Recht straflose, nach deutschem Recht aber strafbare Handlung an einem deutschen Staatsangehörigen zu begehen, den er eigens zu diesem Zweck mitgenommen hat (UA S. 10; vgl. OLG Hamm MDR 1959, 1028 Nr. 92). Ein solches Verhalten ist nach deutschen Wertmaßstäben als strafwürdiges Unrecht zu werten, weil es gegenüber deutschen Rechtsgütern in gleicher Weise sozialschädlich wirkt wie eine Inlandstat.
Der Einwand der Revision, die deutsche Rechtspflege nehme in § 3 Abs. 2 StGB materiell das Strafinteresse des Auslandes wahr und dürfe deshalb nicht einschreiten, wenn das ausländische Recht die Handlung nicht als strafwürdig ansehe, geht fehl. Das ergibt bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die zusätzlich auf das Vorhandensein besonderer Verhältnisse am Tatort abstellt.
II. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB (fortgesetzte Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern) sowie des § 271 Abs. 1 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) und des § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) sind nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt.
Die Urkundenfälschung ist, wie der Tatrichter zutreffend erkennt, nicht schon durch die voraufgegangene mittelbare Falschbeurkundung begrifflich ausgeschlossen. Die auf Grund der falschen Angaben des Angeklagten zustande gekommenen Urkunden waren trotz ihres unrichtigen Inhalts echt. Sie konnten durch Abänderung des Geltungsdatums verfälscht werden. Ebensowenig ist die Urkundenfälschung als straflose Nachtat im Verhältnis zur mittelbaren Falschbeurkundung anzusehen, denn sie ging über die Verwertung oder Sicherung der Vorteile, die der Angeklagte durch die Vortat erlangt hatte, hinaus. Der Unrechts- und Schuldgehalt der nachfolgenden Verfälschung der Pässe ist nicht schon durch die Bestrafung der mittelbaren Falschbeurkundung erfasst.
III. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar enthalten die Ausführungen zur Rückfallbegründung einen offenbaren Schreibfehler. Bei der Verurteilung vom 6. August 1970 ist als Tatzeit "vom 18. Juli 1971 bis zum 26. November 1971" angegeben (UA S. 4). Das ist die Zeitspanne, in der die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten begangen sind. Dem Urteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, dass Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB nicht eingetreten ist.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Pikart | Zipfel |