Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit beim fortgesetzten sexuellen Missbrauch der Tochter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 356/87
Datum
13.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und stellte fest, dass die an der Tochter begangenen sexuellen Handlungen von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen eine fortgesetzte Tat bilden. Deshalb wurde der Schuldspruch entsprechend geändert, bestimmte Einzelstrafen aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung über die Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere an ein und derselben Person begangene sexuelle Handlungen von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, sind diese als fortgesetzte Tat (tateinheitlich) zu beurteilen.

2

Die Verklammerung von Tatbeständen zu Tateinheit ist nicht ausgeschlossen, wenn einer der Tatbestände eine geringere Strafdrohung enthält.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern die neue rechtliche Würdigung nicht zu einer Verteidigungsbenachteiligung führt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Führt die Korrektur der rechtlichen Qualifikation zum Wegfall bestimmter Einzelstrafen, sind diese Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Richard C___ — aus ███████, geboren am ___ 1944 in Moy, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. März 1987

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall wiederum in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie der Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist;

in den Aussprachen über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat das strafbare Verhalten des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter Brigitte zu Unrecht als zwei selbständige Taten angesehen.

Der Angeklagte hat seinen im Pubertätsjahr 1977 gefassten Entschluss, seine Tochter Brigitte sexuell zu missbrauchen, zu keiner Zeit aufgegeben, sondern ihn später nur dahin erweitert, mit ihr nunmehr auch den Beischlaf zu vollziehen. Demgemäß stellen sich die an der Tochter Brigitte insgesamt vorgenommenen, von einem Gesamtvorsatz getragenen sexuellen Handlungen lediglich als eine fortgesetzte Tat dar. Das bis zum 1. Februar 1979 begangene Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und das zwischen dem 24. Juli 1979 und dem 8. September 1980 begonnene Vergehen des Beischlafs mit einem leiblichen Abkömmling (§ 173 Abs. 1 StGB) werden durch das sich bis zum 1. Februar 1983 hinziehende Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Tateinheit verklammert. Dem steht nicht entgegen, dass § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine geringere Strafdrohung enthält als § 176 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 31, 29, 31; 33, 4).

Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Revision selbst eine tateinheitliche Verurteilung für richtig hält und der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die weiteren Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben, da sie von den aufgedeckten Rechtsfehlern nicht berührt werden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchauenburgFothSchimansky
Ulsamervon Gerlach
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