Verjährungsunterbrechung durch Sachverständigenbeauftragung (§78c Abs.1 Nr.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 356/81
- Datum
- 06.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung wesentlicher Tatfragen unterbricht die Verfolgungsverjährung nach §78c Abs.1 Nr.3 StGB, wenn aus dem Auftrag oder den Akten die Eignung zur Unterbrechung ersichtlich ist.
Für die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten sind Form und Wortlaut nicht vorgeschrieben; entscheidend ist, dass der Beschuldigte den Umfang des Verdachts erkennen kann.
Damit die Unterbrechung nach §78c Abs.1 Nr.3 StGB wirkt, müssen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktenkundige Anhaltspunkte für Zeitpunkt und Inhalt der Bekanntgabe vorliegen; solche Beweisanzeichen können z.B. behördliche Ersuchen oder schriftliche Entbindungserklärungen sein.
Eine einmal wirksam getroffene Bekanntgabe bedarf im Hinblick auf die Unterbrechungswirkung nicht einer Wiederholung bei Inkrafttreten einer späteren Verjährungsregelung; die Wirkung kann sich aus früheren aktenkundigen Vorgängen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. Januar 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 356/81 in der Strafsache gegen den Zimmermeister Ottmar aus █████████████████, geboren am ███ 1941 in ██████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Foth, Dr. ██ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Dietrich aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Urteil vom 20. Januar 1981 hat die Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Gegen das Einstellungsurteil (§ 260 Abs. 3 StPO) hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass das vom Tatgericht angenommene Verfahrenshindernis nicht besteht. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die gegen den Angeklagten am 3. Januar 1978 eingereichte Anklageschrift vom 15. Dezember 1977, in der ihm fortgesetzter Betrug in vier Fällen und fortgesetzter Bankrott in zwei Fällen zur Last gelegt wird, war zunächst nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte vielmehr am 25. September 1980 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht auszuschließen, dass Anfang Februar 1977 Verfolgungsverjährung eintrat. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. November 1980 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach zwei Verhandlungstagen hat die Wirtschaftsstrafkammer das angefochtene Urteil erlassen.
2. Landgericht und Oberlandesgericht stimmen darin überein, dass Ende Januar 1977 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung keine Unterbrechung erfahren hat. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Die Wirtschaftsstrafkammer ist dagegen der Meinung, dass die Tatsachengrundlage der vom Oberlandesgericht angenommenen Unterbrechung zweifelhaft sei und jedenfalls in den Akten keinen genügenden Ausdruck gefunden habe.
3. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Verjährung ist nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen worden.
a) Der auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Auftrag, den der Staatsanwalt am 17. Juli 1975 erteilte, betraf die Frage, wann dauernde Zahlungsunfähigkeit eingetreten und wann sie „nach außen erkennbar geworden ist (Zahlungseinstellung)“. Das sind für den gesamten Verfahrensgegenstand und für die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte des Betrugs und des Bankrotts wesentliche Beweisthemen. Der in einem Schreiben an den Sachverständigen niedergelegte Auftrag war stets aus den Akten zu ersehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB war und ist seine Wirkung auf das Verfahren nicht nur abschätzbar (vgl. dazu BGHSt 28, 381, 382; BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 – 1 StR 417/78 – bei Holtz MDR 1978, 986), sondern eindeutig. Auch die Verteidigung stellt die Eignung der Beauftragung zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung aller Straftaten, die Gegenstand der zugelassenen Anklage sind, nicht in Abrede.
b) Entgegen ihrer Auffassung und der des Landgerichts ist aber auch nicht zweifelhaft, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten vor Beauftragung des Sachverständigen in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise bekanntgegeben worden ist.
aa) Für die Bekanntgabe sind keine bestimmte Form und kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Es versteht sich von selbst, dass sie den Beschuldigten „ins Bild setzen“ muss. Er muss ersehen können, dass und weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Eine zusammenfassende, die angeklagten Straftaten schon in den Verdacht einbeziehende Kennzeichnung genügt aber, wenn der Verfahrensgegenstand erst im Laufe der weiteren Ermittlungen seine Konkretisierung erfahren kann (BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 – 5 StR 130/78; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 78c Rdn. 6).
bb) Eine den Umfang des Verdachts kennzeichnende Bekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten ist erfolgt. Der Polizeibeamte, der mit den Ermittlungen beauftragt worden war, hat im Rahmen seiner nach § 202 StPO angeordneten Vernehmung am 7. August 1980 ausgesagt und beschworen, er habe dem Beschuldigten „erklärt, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Betrugs, einfachen und betrügerischen Bankrotts auf Weisung der Staatsanwaltschaft Ulm geführt werden, genau entsprechend dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 1973“.
Dieses mehrere Seiten umfassende „Ersuchen“ der Anklagebehörde, das sich bei den Akten befindet, lässt den gesamten Tatkomplex erkennen, der Gegenstand der zugelassenen Anklage geworden ist. Wenn der Polizeibeamte „genau entsprechend“ diesem Ersuchen den Beschuldigten von Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verfahrensgegenstand hinreichend präzisiert, der Beschuldigte ausreichend informiert worden.
Nach Überzeugung des Senats, der insoweit an die Feststellungen und an die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht gebunden ist (vgl. RGSt 51, 71, 72; 62, 262, 263; BGHSt 16, 164, 166; 20, 292, 293; 22, 307), enthalten das angefochtene Urteil, das Vernehmungsprotokoll vom 7. August 1980 und der übrige Akteninhalt nichts, was zu Zweifeln an der Richtigkeit der begriindeten Anlass z Aussage des Polizeibeamten geben konnte. Weshalb das Tatgericht solche Zweifel hatte, bleibt unklar. „Denkbare Möglichkeiten“, die es in Betracht zieht, werden durch diese Aussage ausgeräumt. Feststehende Tatsachen, durch diese Aussage – anders als bloße denkbare Möglichkeiten – geeignet, die Bekundungen des Polizeibeamten in Frage zu stellen, zeigt die Strafkammer nicht auf. Für die Richtigkeit dieser Bekundungen sprechenden aktenkundigen Tatsachen, die mit der unzulänglichen Zusammenfassung (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; 26, 56, 63; BGH VRS 33, 431), in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zieht der Senat die daß, wie die Akten ausweisen, der Polizeibeamte am 6. August 1973 an den Beschuldigten mit der Bitte herantrat, er möge seinen Steuerbevollmächtigten und seine Banken von der Schweigepflicht entbinden, und dass der Beschuldigte diese Erklärungen tatsächlich unterschrieb. Diese Erklärungen stellen Beweisanzeichen dafür, daß der Polizeibeamte, wie er ausgesagt hat, den Beschuldigten spätestens am 6. August 1973 vor ihrer Unterzeichnung über das Ermittlungsverfahren und seinen Gegenstand unterrichtet hat. Sie stellen die Unterrichtung in einen konkreten Sachzusammenhang. Andererseits erhielten die Erklärungen des Beschuldigten nur auf der Grundlage solcher Unterrichtung ihren Sinn. Nichts spricht dafür, dass er durch irreleitende Angaben des Polizeibeamten zur Unterschriftsleistung bewogen worden ist.
Neben der eidlichen Aussage des Kriminalbeamten vom 7. August 1980 hat der Senat im Wege des Freibeweises auch die (dem Angeklagten und dem Verteidiger bekannten) schriftlichen Erklärungen des Zeugen vom 22. Januar, 28. Januar und 20. Juli 1980 als Beweisgrundlagen seiner Entscheidung angesehen. Es erübrigt sich, (etwa durch Einholung dienstlicher Äußerungen) der Frage nachzugehen, was der Polizeibeamte in der Hauptverhandlung zur prozessualen Frage der Bekanntgabe ausgesagt hat. Das angefochtene Urteil gestattet die Folgerung, dass diese Aussage mit den Bekundungen vom 7. August 1980 übereinstimmt.
c) Der Grundsatz, dass die Unterbrechung der Verjährung wegen ihrer großen Bedeutung nur von Verfahrensvorgängen ausgehen dürfe, „deren Wesen ohne weiteres aus sich heraus oder doch nach den Regeln der Auslegung ohne weitere Hilfsmittel aus ihrem Zusammenhang, etwa aus der Aktenlage, verständlich ist“ (BGHSt 4, 135, 137), hat sich auf den rechtlichen Aspekt richterlicher Handlungen im Sinne von § 68 StGB a. F. bezogen. Er hat nicht besagt, dass Beweiserhebungen zum Zwecke der Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen von Unterbrechungshandlungen unzulässig sind. Eine solche Auffassung wird auch in spateren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht vertreten (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 – 1 StR 178/78 – bei Holtz MDR 1978, 986; a. A. anscheinend OLG Frankfurt/Main VRS 59, 134, 135). Sie stünde mit der gesetzlichen Regelung, die nicht formgebundene Unterbrechungshandlungen zulässt (BGH aaO), kaum im Einklang. Besonders fragwürdig wäre ihre Berechtigung in Fällen der Bekanntgabe im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB, wenn sie in Form persönlicher Mitteilung an den Beschuldigten erfolgt. In solchen Fällen braucht er keine Kenntnis aus den Akten zu erlangen, weil er in Kenntnis gesetzt worden ist. Dennoch ist der Senat der Ansicht, dass sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben müssen, damit die Entscheidung über die Frage, ob die Verjährung unterbrochen worden ist, nicht nur vom Erinnerungsvermögen des Ermittlungsorgans abhängt, das dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben hat. Liegt die eigentliche Unterbrechungshandlung in der Beauftragung eines Sachverstandigen (§ 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB), müssen die Anhaltspunkte (Beweisanzeichen) im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags aktenkundig sein. Sie sind in dieser Sache im Ersuchen vom 25. Mai 1973 und in der schriftlichen Erklärung des Angeklagten vom 6. August 1973, dass er seinen Steuerbevollmächtigten von der Schweigepflicht entbinde, zu finden. Auf den Umstand, dass die andere Entbindungserklärung erst im Herbst 1980 zu den Strafakten kam, braucht nicht eingegangen zu werden, wie die Strafkammer festgestellt hat.
d) Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, brauchte nicht wiederholt zu werden, als sie mit dem Inkrafttreten des § 78c StGB n. F. am 4. Januar 1975 im Rahmen des Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Bedeutung erlangen konnte und erkennbar wurde, dass sie mit der Sachverständigen-Beauftragung tatsächlich Bedeutung erlangen wird.
4. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Verjährung der Strafverfolgung auch nach § 68 StGB a. F. unterbrochen worden ist (Abschnitt 1. der Revisionsbegründung vom 24. Februar 1981), erübrigt sich.
5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Woesner | Kuhn | |||
| Pikart | Herdegen | Foth |