Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 356/80
- Datum
- 29.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt (§ 176 StGB) gehört das Vorliegen konkreter seelischer Schäden nicht zum Tatbestand, ohne dass dies die Schuldfähigkeit oder Verurteilung berührt.
Die Strafzumessung darf nicht dadurch verschärft werden, dass dem Täter fehlende Einsicht in mögliche Schadensfolgen als strafverschärfender Umstand angerechnet wird, wenn keine konkreten Schäden vorliegen.
Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen, die die Angemessenheit der Einzelstrafen betreffen, können zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung führen.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, ist auch ein an sich zutreffender Maßregelausspruch überprüfungsbedürftig und kann nicht aufrechterhalten werden, ohne erneute Entscheidung über die Rechtsfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst KOO aus MC, geboren ████████ 1921 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 1980 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht aufrecht erhalten werden, weil gegen die Strafzumessungsgründe rechtliche Bedenken bestehen.
Das Landgericht führt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Darlegung der „allgemeinen“ Strafzumessungserwägungen aus, § 176 StGB sei als abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert, bei dem eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl nicht zum Tatbestand gehöre. Die Strafkammer sei deshalb nicht davon ausgegangen, dass Elisabeth FC und Ute MC durch die sexuellen Handlungen des Angeklagten einen seelischen Schaden erlitten hatten (UA S. 36, 37). Dennoch lastet die Strafkammer dem Angeklagten an, dass er nicht „einsieht, den beteiligten Mädchen möglicherweise geschadet haben zu können“ (UA S. 42). Wenn die Mädchen durch die Handlungen des Angeklagten keinen seelischen Schaden erlitten, ist es rechtsfehlerhaft, den Angeklagten härter zu bestrafen, weil ihm die Einsicht fehlt, dass er unter Umständen Schaden angerichtet hat.
Es ist zu besorgen, dass diese fehlerhafte Argumentation sich auf alle Einzelstrafen ausgewirkt hat, die – mit Ausnahme der Strafe zum Fall II – auffallend hoch bemessen sind. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch der an sich einwandfrei begründete Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben kann.
Bei der neuen Strafzumessung wird besonderes Gewicht auch darauf zu legen sein, dass die Taten in den Fällen III 2, 3 und 4 a sich schnellten und dass der Angeklagte die Tat III 4b (Vermittlung der Elisabeth F(_) an van der KQ) beging, weil er verhindern wollte, dass seine voraufgegangenen Taten durch Vernehmung des Mädchens aufgedeckt werden (UA S. 21).
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