Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 356/80
Datum
29.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG München I wegen sexuellem Missbrauch von Kindern. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft die fehlende Einsicht des Angeklagten als Strafschärfungsgrund heranzog, obwohl kein konkreter seelischer Schaden festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt (§ 176 StGB) gehört das Vorliegen konkreter seelischer Schäden nicht zum Tatbestand, ohne dass dies die Schuldfähigkeit oder Verurteilung berührt.

2

Die Strafzumessung darf nicht dadurch verschärft werden, dass dem Täter fehlende Einsicht in mögliche Schadensfolgen als strafverschärfender Umstand angerechnet wird, wenn keine konkreten Schäden vorliegen.

3

Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen, die die Angemessenheit der Einzelstrafen betreffen, können zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung führen.

4

Ist der Strafausspruch aufgehoben, ist auch ein an sich zutreffender Maßregelausspruch überprüfungsbedürftig und kann nicht aufrechterhalten werden, ohne erneute Entscheidung über die Rechtsfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst KOO aus MC, geboren ████████ 1921 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 1980 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht aufrecht erhalten werden, weil gegen die Strafzumessungsgründe rechtliche Bedenken bestehen.

Das Landgericht führt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Darlegung der „allgemeinen“ Strafzumessungserwägungen aus, § 176 StGB sei als abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert, bei dem eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl nicht zum Tatbestand gehöre. Die Strafkammer sei deshalb nicht davon ausgegangen, dass Elisabeth FC und Ute MC durch die sexuellen Handlungen des Angeklagten einen seelischen Schaden erlitten hatten (UA S. 36, 37). Dennoch lastet die Strafkammer dem Angeklagten an, dass er nicht „einsieht, den beteiligten Mädchen möglicherweise geschadet haben zu können“ (UA S. 42). Wenn die Mädchen durch die Handlungen des Angeklagten keinen seelischen Schaden erlitten, ist es rechtsfehlerhaft, den Angeklagten härter zu bestrafen, weil ihm die Einsicht fehlt, dass er unter Umständen Schaden angerichtet hat.

Es ist zu besorgen, dass diese fehlerhafte Argumentation sich auf alle Einzelstrafen ausgewirkt hat, die – mit Ausnahme der Strafe zum Fall II – auffallend hoch bemessen sind. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch der an sich einwandfrei begründete Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben kann.

Bei der neuen Strafzumessung wird besonderes Gewicht auch darauf zu legen sein, dass die Taten in den Fällen III 2, 3 und 4 a sich schnellten und dass der Angeklagte die Tat III 4b (Vermittlung der Elisabeth F(_) an van der KQ) beging, weil er verhindern wollte, dass seine voraufgegangenen Taten durch Vernehmung des Mädchens aufgedeckt werden (UA S. 21).

HerdegenPikartUlsamer
WoesnerSchikora
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