Treffer
BGH Urteil

BGH: Verlust einer Niere kein „wichtiges Glied“ i.S.v. § 224 StGB – Schuldspruch auf § 223a geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 356/78
Datum
15.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung (Verlust einer Niere) verurteilt worden. Der BGH hält den Verlust einer Niere nicht für den Begriff des "wichtigen Gliedes" des § 224 StGB und hebt den Schuldspruch insoweit auf. Stattdessen wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) verurteilt; die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 224 StGB sind abschließend; die Vorschrift erfordert die in ihrem Wortlaut genannten schweren Folgen und erfasst nicht ohne weiteres innere Organe als "wichtige Glieder".

2

Ein inneres Organ (hier: Niere) ist nicht schon wegen seiner lebensgefährdenden Bedeutung ohne ausdrückliche gesetzliche Anknüpfung als "Glied" i.S.d. § 224 StGB zu qualifizieren.

3

Eine bloße Steigerung der Lebensgefahr infolge des Verlusts eines inneren Organs erfüllt nicht den Tatbestand des § 224 StGB, wenn die in der Vorschrift genannten Folgen (z. B. Siechtum, Verlust bestimmter Funktionen) fehlen.

4

Kann der Revisionssenat aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen die Tatbestandsqualifikation zu Gunsten eines milderen Tatbestands ändern, ist dies möglich, sofern der Angeklagte zuvor gemäß § 265 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

5

Die Beurteilung der Entschließungsfreiheit bei früherer Vernehmung bedarf nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens, wenn das Gericht aufgrund der vorliegenden Umstände ausreichende eigene Sachkunde darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 10. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Sprengmeister Heinrich ██ aus ████, Landkreis ████, geboren am █████ 1931 in ███████, Landkreis ████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. April 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Verfahrensrügen

1. Die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) ist offensichtlich unbegründet.

2. Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, „durch Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen und durch Versuche“ Beweis darüber zu erheben, „dass es möglich ist, dass sich die Scheide des Tatmessers beim Herausziehen in der Gesäßtasche verfangen hat.“ Die Revision beanstandet als Verstoß gegen §§ 244 Abs. 6 und 261, dass dieser Antrag weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden ist.

Dessen bedurfte es jedoch nicht, weil es sich nach Form und Inhalt um einen Beweisermittlungsantrag handelte.

3. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht auch die erste Aussage des Angeklagten in Betracht gezogen, die er am frühen Morgen des 24. Juli 1977 – etwa drei Stunden nach dem Tatgeschehen – gegenüber Polizeibeamten machte. Der Verteidiger behauptete, der Angeklagte habe sich in diesem Zeitpunkt wegen Ermüdung, Alkoholeinwirkung und Schock in einem seine Entschließungsfreiheit ausschließenden Zustand befunden (§ 136a StPO); er beantragte, ein Sachverständigengutachten hierüber einzuholen. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es gehe primär um die Frage der Glaubhaftigkeit der einen oder anderen Einlassung, also um eine zutiefst richterliche Aufgabe, für die das Gericht bei der vorliegenden Fallgestaltung über die notwendige Sachkunde verfüge.

Die Revision weist darauf hin, dass es nicht um die Glaubhaftigkeit der Einlassung, sondern um die Entschließungsfreiheit des Angeklagten bei der ersten Aussage gegangen sei; die Sachkunde für eine Beurteilung dieser Frage habe sich das Landgericht zu Unrecht zugetraut.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Trotz der undeutlichen Fassung des ablehnenden Beschlusses kann der Senat davon ausgehen, dass die Strafkammer auch die Frage der Entschließungsfreiheit als Beweisthema angesehen und insoweit eigene Sachkunde angenommen hat. Hiergegen bestehen „bei der vorliegenden Fallgestaltung“ keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision hat der Tatrichter eine für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten ausreichende Sachkunde im Urteil dargetan. Bei einem Blutalkoholgehalt von nur 0,33 ‰ zur Zeit der Vernehmung (UA S. 10) ließ sich die Wirkung von Ermüdung und Aufgeregtheit (UA S. 7) auf den körperlichen und psychischen Zustand des Angeklagten auch ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen beurteilen (vgl. BGHSt 12, 18, 20).

II. Sachbeschwerde

Nach den Feststellungen verletzte der in den Bauch ███ geführte Messerstich dessen rechte Niere derart, dass sie entfernt werden musste. Da nach Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte diese Folge hätte voraussehen können und müssen, hat es eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB angenommen; der Verlust einer Niere sei gleichbedeutend mit dem Verlust eines wichtigen Gliedes. Die linke Niere habe zwar die Funktion des amputierten Organs übernommen; ███ müsse aber sterben, wenn auch die linke Niere wegen Krankheit oder Unfall ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen könne (UA S. 10).

1. § 224 StGB ist dann anwendbar, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers verliert. Dieses hier allein in Betracht kommende Tatbestandsmerkmal ist jedoch entgegen der Meinung der Strafkammer nicht verwirklicht.

a) Schwere Körperverletzungen im Sinne der Vorschrift sind solche, die bestimmte schwere Folgen bewirken, die den Verletzten dauernd erheblich beeinträchtigen. Diese Folgen sind in § 224 StGB abschließend aufgezählt. Das Landgericht führt aus, der Verlust einer Niere sei gleichbedeutend mit dem Verlust eines wichtigen Gliedes; diese Begründung, die den Verdacht einer unzulässigen Analogie erweckt, reicht für sich betrachtet nicht aus.

b) Die Strafkammer nimmt außerdem Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt/W. (NJW 1961, 2076 Nr. 18), das in einem Hinweis eine Niere als „wichtiges Glied“ ansieht (ihm folgend Dreher, StGB 37. Aufl. § 224 Rdn. 4; Lackner, StGB 11. Aufl. § 224 Anm. 2). Das Oberlandesgericht stützt sich auf eine Formulierung des Reichsgerichts, wonach ein Glied ein Körperteil ist, der eine „in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus“ hat (RGSt 3, 391, 392). Das Reichsgericht hat diese Voraussetzung in dem von ihm entschiedenen Fall (Verlust eines Teils der Schädeldecke) verneint und in einem weiteren Urteil (RGSt 6, 346) ausgesprochen, von einem „Glied“ im Sinne des § 224 StGB könne gesprochen werden, wenn es mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sei; es blieb aber dahingestellt, ob auch andere Körperteile dem Tatbestandserfordernis genügen. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, die hier gestellte Frage bisher nicht behandelt. Die bei Dallinger in MDR 1957, 267 angeführte, von einigen Kommentaren in diesen Zusammenhang gebrachte Entscheidung (Urteil vom 16. Januar 1957 – 2 StR 591/56) betrifft einen Fall der unebenen Entstellung.

c) Der Senat vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Neustadt nicht zu folgen (dagegen u. a. auch Hirsch in LK 9. Aufl. § 224 Rdn. 8; Horn in SK § 224 Rdn. 5; Stree in Schönke-Schröder, StGB 19. Aufl. § 224 Rdn. 2). Wortlaut und Sinn des § 224 StGB sprechen dagegen. Wollte man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, so würde das die Grenze einer zulässigen Wortauslegung überschreiten. Außerdem werden in § 224 StGB Organe des Körpers insofern gesondert berücksichtigt, als die Beseitigung ihrer Funktionen den Tatbestand verwirklicht – so bei Geschlechtsorganen und bestimmten Sinneswerkzeugen (Augen, Ohren). Hier zielt die Vorschrift abschließend darauf ab, welche Einbuße der körperlichen Fähigkeiten vorausgesetzt wird. Soweit sonst die Funktionsuntüchtigkeit innerer Organe in Betracht kommt, genügen allein Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit den Erfordernissen des Tatbestandes. Der fraglos schwerwiegende Verlust einer Niere, der aber nach den Feststellungen nicht zum Siechtum geführt hat, wird hiernach von der Vorschrift nicht erfasst, mag man auch (mit Stree aaO) die gesetzliche Regelung als unbefriedigend ansehen. Der Revision muss auch darin zugestimmt werden, dass die Steigerung der Lebensgefahr (bei Erkrankung der verbliebenen Niere) zwar das allgemeine Lebensrisiko erhöht, deshalb aber noch nicht den Tatbestand des § 224 StGB erfüllt.

2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Dagegen erlauben die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB. Da der Angeklagte in der tatrichterlichen Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (SA Bl. 120), kann der Senat den Schuldspruch ändern. Der Strafausspruch muss mit den Feststellungen aufgehoben werden; die Einziehung der Tatwaffe bleibt bestehen. Für die neue Verhandlung entfällt die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer.

Mayr Loesdau Mésl

Pikart
Woesner
BGH: Verlust einer Niere kein „wichtiges Glied“ i.S.v. § 224 StGB – Schuldspruch auf § 223a geändert — Themis