Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Urteil wegen Aufruhrs als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/67
Datum
08.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II wegen Aufruhrs. Zentrale Frage war, ob Revisionsrechtfertigungen vorliegen, die Rechtsfehler begründen. Der Bundesgerichtshof fand keine solchen Fehler nach § 349 Abs. 2, 3 StPO und verwies die Revisionen als unbegründet zurück. Zudem stellte der Senat klar, dass bei einem Angeklagten frühere Jugendurteile in die Jugendstrafe einbezogen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision in Strafsachen ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht beschränkt seine Überprüfung auf die vom Revisionsführer substantiiert gerügten Revisionsrechtfertigungen; nicht gerügte Mängel werden nicht geprüft.

3

Bei der Strafzumessung dürfen frühere jugendgerichtliche Urteile einbezogen werden, soweit sie rechtlich und tatsächlich für die Strafhöhe von Bedeutung sind.

4

Wird eine Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 35/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Sachbezeichnung: LCD und 9 And. wegen Aufruhrs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 8. März 1967 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████, ██ RD, ████ OD, ███ ████, ███████ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1966 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte PCD unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts München-Hand vom 25. Januar 1965 und vom 20. September 1965 zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist (BGHSt 16, 335).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HübnerLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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