Revisionen gegen Urteil wegen Aufruhrs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/67
- Datum
- 08.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision in Strafsachen ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht beschränkt seine Überprüfung auf die vom Revisionsführer substantiiert gerügten Revisionsrechtfertigungen; nicht gerügte Mängel werden nicht geprüft.
Bei der Strafzumessung dürfen frühere jugendgerichtliche Urteile einbezogen werden, soweit sie rechtlich und tatsächlich für die Strafhöhe von Bedeutung sind.
Wird eine Revision verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 35/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Sachbezeichnung: LCD und 9 And. wegen Aufruhrs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 8. März 1967 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████, ██ RD, ████ OD, ███ ████, ███████ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1966 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte PCD unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts München-Hand vom 25. Januar 1965 und vom 20. September 1965 zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist (BGHSt 16, 335).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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