BGH: Unterlassen bei Geburt – Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Möglichkeit der Hilfeherbeiführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 356/60
- Datum
- 27.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbare Unterlassung setzt voraus, dass der Täter als Garant in der konkreten Situation tatsächlich in der Lage und es ihm möglich war, die erforderliche Hilfe rechtzeitig herbeizuführen; das Tatgericht hat dies zu prüfen und darzulegen.
Wenn die Herbeischaffung sachkundiger Hilfe unter den örtlichen, zeitlichen und Verkehrsverhältnissen objektiv nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre, fehlt die Vollendung des durch Unterlassen verwirklichten Tötungserfolgs und es kommt höchstens ein untauglicher Versuch in Betracht.
Für Vorsatz durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit eines anderen, ebenfalls tödlichen Verlaufs tatsächlich zumindest als mögliche Folge vorstellte; bloße Kenntnis einer Rechtspflicht begründet keinen Vorsatz gegenüber einer nicht vorgestellten Todesfolge.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Möglichkeit der Hilfeherbeiführung oder zur Vorstellungsbildung des Täters, ist die Annahme eines vollendeten Totschlags nicht tragfähig und die Sache an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Führt das Unterlassen lediglich fahrlässig zum Tod, kann die Verfolgung des Totschlags verjährt sein; in diesem Fall bleibt allenfalls die Verantwortung für einen vorsätzlichen, aber untauglichen Tötungsversuch relevant (vgl. §§ 222, 67 Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg, 24. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die ███████████ █████████ G, geboren ████ ███ in Camasorene (Rumänien), 2. die Hausfrau Anna G, geboren am ████, wegen gemeinschaftlichen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Tr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Anna und Elisabeth ███ ████ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 24. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten das neugeborene Kind der Eugenie G., der jüngeren Tochter Anna ██████ und Schwester Elisabeth G.s, in der verabredeten Weise durch Ersticken töteten. Es hält nicht für ausgeschlossen, dass das Kind schon ohne ihr Zutun dadurch zu Tode kam, dass Stücke der Eihaut ihm Mund und Nase verschlossen und nach der Abnabelung das Einsetzen der selbständigen Atmung verhinderten. Dennoch hat das Schwurgericht die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt, Anna G. zu zwei Jahren, ihre Tochter Elisabeth zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, weil sie entgegen ihrer Rechtspflicht für keine sachkundige Geburtshilfe gesorgt hätten, die die Eihautreste alsbald entfernt hätte.
Ihre Revisionen haben Erfolg.
1. Zwar ist weder für Anna G. als Mutter noch unter den besonderen, im Urteil ausdrücklich erörterten Umständen des Falles für Elisabeth G. als Schwester der Kindesmutter die Rechtsansicht des Schwurgerichts zu beanstanden, dass beide verpflichtet waren, sachkundigen Beistand zur Geburt herbeizuziehen. Auch die Feststellung, dass die Angeklagten diese ihre Rechtspflicht kannten, ist rechtlich einwandfrei. Das Schwurgericht brauchte das nicht näher darzulegen; denn das Wissen um jene Notwendigkeit ist allgemein.
Das bewusste pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten hat aber nur dann den Tod des Kindes verursacht, wenn es ihnen auch tatsächlich möglich war, rechtzeitig sachkundige Hilfe zur Geburt herbeizurufen. Da sie damals als Flüchtlinge in einem unselbständigen, möglicherweise also abgelegenen Ortsteil einer Dorfgemeinde in Oberösterreich untergebracht waren, versteht sich das nicht von selbst, sondern hätte ausdrücklicher Erörterung bedurft. Hätte nach den örtlichen, zeitlichen und den damaligen Verkehrsverhältnissen weder ein Arzt noch eine Hebamme rechtzeitig zur Geburtshilfe eintreffen können, so wären die Angeklagten bloß des versuchten Totschlags schuldig.
Von der ständigen Rechtsprechung über die Strafbarkeit des sogenannten untauglichen Versuchs abzugehen, bieten die Ausführungen der Verteidigung keinerlei Anlass.
2. War es den Angeklagten möglich, rechtzeitig sachkundige Geburtshilfe herbeizurufen, so sind sie des vollendeten Totschlags nur dann schuldig, wenn es ihrer Vorstellung entsprach, dass der Tod des Kindes (außer auf die von ihnen unmittelbar gewollte Weise) auch durch mangelnde Fürsorge für sein Leben eintreten konnte. Das hat das Schwurgericht zwar rechtlich an sich nicht unmöglich daraus gefolgert, dass es in dem unbedingten Willen der Angeklagten, das Neugeborene selbst zu ersticken, beschlossen lag, wenn es ohne dass sie eingreifen brauchten – auf ähnliche, einfachere Weise zu Tode kam. Indessen hat das Schwurgericht diese Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet. Denn dass die Beschwerdeführerinnen damit rechnen „mussten“, das Kind könne schon bei schwieriger Entbindung, aber auch infolge sonst eintretender verwickelter Verhältnisse (wie die Bedeckung der Atmungsorgane mit Eihautresten) tödlichen Schaden nehmen, und dass eine solche Entwicklung von ihnen vorausgesehen werden „konnte“, deutet auf ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten, also darauf hin, dass sie sich eine solche Todesursache zwar hätten vorstellen müssen, tatsächlich aber nicht vorgestellt haben. Freilich sagt das Schwurgericht wiederum, die Beschwerdeführerinnen seien sich nach ihrem Erfahrungswissen und ihrem Bildungsstande der Möglichkeit einer derartigen Todesursache „wohl bewusst“ gewesen. Aber das steht nicht nur in Widerspruch dazu, dass Elisabeth G. damals eben erst 21 Jahre alt war, sondern ist auch damit nicht vereinbar, dass die erwähnte Komplikation bei der Geburt ungewöhnlich ist und außerhalb des allgemeinen Laienwissens liegt.
Hätten die Angeklagten jedoch den Tod des Kindes durch pflichtwidriges Unterlassen bloß fahrlässig verschuldet, so wäre insoweit die Strafverfolgung verjährt (§§ 222, 67 Abs. 2 StGB). Sie wären dann allein wegen des (untauglichen) vorsätzlichen Tötungsversuchs verantwortlich.
3. Das Schwurgericht hat der Angeklagten Anna G. als der älteren und erfahreneren Frau straferschwerend angerechnet, dass sie sich nicht frühzeitiger Unterstützung durch Stellen der Fürsorge oder hilfsbereite Privatpersonen versicherte und „die Auslöschung des Lebens des Kindes vor ihren Augen ohne irgend eine Gefühlsaufwallung und einen Protest vollziehen ließ“. Das ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, dass die Angeklagte bei der Passivität ihres Charakters es nicht versteht, eine schwierige Lebenslage entschieden zu bewältigen, deshalb niemand um Hilfe anging, in ihrer Not auch nicht die seelische Kraft fand, die Lage nach sittlichen und rechtlichen Anforderungen zu meistern, sondern sich der Verzweiflung überließ. Es steht ferner im Widerspruch dazu, dass das Leben des Kindes nach der (zugrunde zu legenden günstigsten) Annahme des Schwurgerichts nicht durch ihre Tochter ausgelöscht wurde, sondern mangels Sauerstoffzufuhr von selbst erlosch. Diese Folge der Abnabelung und Eihautbedeckung kannte Anna █████ nicht.
4. Die Prüfung, ob den Angeklagten Straffreiheit zugutekommt, ist dem Tatgericht vorbehalten (§§ 1, 3 Abs. 2 StFG 1949).
Zur Verweisung an ein anderes Schwurgericht hat der Senat keinen Anlass gesehen.
| Willms | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Seibert | Fischer |