Revision: Beihilfe zum schweren Raub aufgehoben, Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/66
- Datum
- 19.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe kann bis zum Abschluss der Haupttat auch noch nach deren rechtlicher Vollendung geleistet werden.
Für die Verurteilung wegen Beihilfe müssen neben den äußerlich feststellbaren Handlungen auch hinreichende Feststellungen zum inneren Tatvorsatz getroffen werden.
Bloßer bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Körperverletzung genügt nicht ohne weiteres für Beihilfe zu einem qualifizierten Delikt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Gehilfe die spezifischen Merkmale des schweren Delikts vorausgesehen hat.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu einem der mitbestraften Tatbestände und hängt der Schuldspruch tateinheitlich mit anderen Verurteilungen zusammen, kann dies die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 16. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ geb. █████ die Bedienerin Anneliese ███ aus ████, dort geboren ██████████ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Autostraßenraub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. September 1965, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Autostraßenraub, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Verurteilung wegen Beihilfe zum Autostraßenraub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung. Entgegen der Ansicht der Revision kann, wie das Landgericht im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 344, 346) angenommen hat, Beihilfe bis zur Beendigung der Haupttat auch nach ihrer rechtlichen Vollendung geleistet werden. Das hat die Angeklagte getan. Nach den Feststellungen hielt sie ██████ mit der Pistole in Schach, nachdem der Mitangeklagte ███ ihm Autoschlüssel, Armbanduhr und Ausweispapiere abgenommen hatte und nun mit ██████ im Kraftwagen weiterfuhr (UA S. 10).
2. Dagegen tragen die Feststellungen zum folgenden Geschehen nicht die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub. ██████████ beging diese Straftat, indem er ██ auf der ██████████ Insel mit vorgehaltener Pistole etwa 100 m von seinem Kraftfahrzeug wegführte, ihn mit Schlägen zu Boden streckte und ihm befahl, liegen zu bleiben, bis er im Pkw davon gefahren war (UA S. 10, 13). Über die Beteiligung der Angeklagten teilt das Urteil nur mit, sie habe ████ mit der Pistole zum Verlassen des Autos gezwungen und sei dort zurückgeblieben; sie habe nicht gewusst, was ███ mit ████ vorhatte, es aber für möglich gehalten, dass er ihn „zumindest verprügeln“ werde (UA S. 10).
Hiernach hat zwar die Angeklagte den äußeren Tatbestand der Beihilfe zum schweren Raub verwirklicht. Da ██ in ihrem Beisein die Herausgabe der Autoschlüssel erzwungen hatte, um den Kraftwagen selbst zu fahren, liegt auch die Möglichkeit nicht fern, dass sie voraussah, ███████ werde sich das Fahrzeug gewaltsam aneignen. Den Feststellungen zur inneren Tatseite lässt sich das aber nicht mit Sicherheit entnehmen. Sie deuten nur darauf hin, dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz zur Körperverletzung Beihilfe leistete. Die Feststellungen zum inneren Tatbestand lassen sich umso weniger aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergänzen, als eine Verabredung zur Tat nicht festgestellt und der Angeklagten bisher nicht widerlegt ist, dass sie vom Vorgehen ███ während des ersten Geschehensabschnitts überrascht worden war (UA S. 12). Da schließlich die rechtliche Würdigung (UA S. 14) keine Ausführungen über den Raub enthält, lassen sich auch hieraus keine ergänzenden Feststellungen entnehmen.
3. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub kann deshalb nicht bestehen bleiben. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit der Beihilfe zum Autostraßenraub und zur räuberischen Erpressung muss der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die im Schriftsatz vom November 1965 erhobene Aufklärungsrüge ist versäumt; die Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die Begutachtung ihrer Zurechnungsfähigkeit durch einen Sachverständigen zu beantragen, die der Vorsitzende der Strafkammer schon früher in Aussicht genommen hatte.
| Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Loesdau | Mai |