Treffer
BGH Urteil

Meineid: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Verwechslung bei § 157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 356/56
Datum
09.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über die Revisionen zweier wegen Meineids verurteilter Angeklagter zu entscheiden. Verfahrensrügen (u.a. Aufklärungspflicht, Nichterscheinen einer Zeugin, Sachverständigenbeweis) blieben ohne Erfolg; die Schuldsprüche wurden bestätigt. Die Revision der Mitangeklagten wurde insgesamt verworfen. Beim Mitangeklagten wurde der Strafausspruch aufgehoben, weil die Strafzumessung eine nachteilige Verwechslung hinsichtlich angeblicher Vorhalte nahelegte; insoweit erfolgte Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn polizeiliche Ermittlungen zum behaupteten Beweisthema keine aufklärungsbedürftigen Umstände ergeben und ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird.

2

§ 245 StPO setzt das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung voraus; bei entschuldigtem Ausbleiben bedarf es weder eines besonderen Gerichtsbeschlusses noch eines Verzichts der Verfahrensbeteiligten, um von der Vernehmung abzusehen.

3

Das Gericht darf ohne gesonderten Beweisbeschluss ein Sachverständigengutachten auch zu weiteren, mit dem Untersuchungsauftrag zusammenhängenden Fragen verwerten; erklärt die Verteidigung einen entsprechenden Beweisantrag nach der Beweiserhebung für erledigt, liegt regelmäßig kein Verstoß gegen § 244 StPO vor.

4

„Debilität“ ist als leichtere Form des Schwachsinns ein krankhafter geistiger Zustand und nicht mit bloßer „Dummheit“ gleichzusetzen; für § 51 Abs. 2 StGB genügt jedoch nicht jede geistige Minderbegabung, sondern es bedarf einer erheblichen Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens.

5

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessungserwägungen erkennen lassen, dass das Tatgericht möglicherweise zu Lasten des Angeklagten von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen (etwa durch Verwechslung) ausgegangen ist.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███ ██████ ██ █████ T████, zeitig in ██████████, geboren am ████ 1928,

2.) die █████████████████ Ida █, dort geboren am ███,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Die Revision der Angeklagten Ida █ gegen das Urteil des Landgerichts ███████ vom ███ 1956 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision des Angeklagten Heinz T████ wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten je wegen Meineids, begangen in einem Strafverfahren gegen Kunigunda ████████ (die Schwester der Angeklagten Ida ██████ und Geliebte des Angeklagten Heinz █████████) wegen Verletzung der Obhutspflicht u. a., verurteilt, und zwar Heinz ███████ zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und Ida ██████ – unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 157 StGB – zu neun Monaten Gefängnis. Außerdem hat es dem Angeklagten Heinz T████ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt; sie rügen in der gemeinsamen Revisionsbegründungsschrift die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Angeklagten Ida T████ ist unbegründet, das des Mitangeklagten Heinz ██ hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Verfahrensrügen:

1.) Gemeinsame Rügen.

Die beiden Beschwerdeführer sehen eine Verletzung

a) der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer von der Zeugin Inge ███ abgesehen nicht die in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember 1955 genannten Zeugen, deren Ladung der Vorsitzende der Strafkammer als „unbeholfen“ abgelehnt hatte, vernommen hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die nicht einmal die Namen jener weiteren Zeugen ersehen lässt, in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt ist. Jedenfalls ist sie sachlich unbegründet. Nach dem Inhalt der Strafakten haben die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu dem Beweisantrag des Verteidigers durchgeführten polizeilichen Ermittlungen keine Umstände ergeben, die dem Landgericht zur Vernehmung eines der Zeugen hätten Anlass geben müssen. Es hatte dem Verteidiger oder den Beschwerdeführern selbst freigestanden, in der Hauptverhandlung den früheren Beweisantrag zu wiederholen, falls sie die Zeugenvernehmungen für erforderlich hielten. Das ist nicht geschehen.

Die ordnungsgemäß geladene Zeugin Justina █████

b) war zur Hauptverhandlung nicht erschienen; sie hatte unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses gebeten, ihr Ausbleiben zu entschuldigen. Entgegen der Annahme der beiden Beschwerdeführer bedurfte es hinsichtlich dieser Zeugin weder eines besonderen Gerichtsbeschlusses noch eines Verzichts seitens der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und des Verteidigers; § 245 StPO bezieht sich nur auf erschienene Zeugen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Aussage, die die Zeugin █████ nach den Akten bei ihrer polizeilichen Vernehmung erstattet hatte, nötigte die Strafkammer nicht dazu, die Hauptverhandlung zwecks Vernehmung der Zeugin auszusetzen; die dem entgegenstehenden Schlüsse der beiden Beschwerdeführer gehen fehl.

2.) Weitere Verfahrensrüge der Angeklagten Ida T████

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung deren Aussetzung beantragt, da die Angeklagte Ida ███ Schwindelanfälle habe und deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen könne, ferner ein Sachverständigengutachten des Landgerichtsarztes darüber einzuholen, dass die Angeklagte wegen Geistesschwäche vermindert zurechnungsfähig sei. Es ist richtig, dass das Landgericht auf den Antrag hin lediglich beschlossen hat, die Angeklagte durch den Landgerichtsarzt auf ihre Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Wie die Urteilsgründe – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin Ida T████ – zweifelsfrei ergeben, hat sich der Landgerichtsarzt jedoch nicht nur zur Frage ihrer Verhandlungsfähigkeit, sondern auch über ihre Zurechnungsfähigkeit gutachtlich geäußert. Dass das Landgericht insoweit keinen ausdrücklichen Beschluss gefasst hatte, begegnet keinem verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 67, 180; BGHSt 6, 289). Im Übrigen hat der Verteidiger selbst ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung des Sachverständigen erklärt, dass er seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand der Angeklagten Ida T████ als erledigt betrachte. Dass unter diesen Umständen die Strafkammer die „Vorschrift des § 244 StPO“ verletzt habe, ist nicht anzuerkennen.

Sachrügen:

Sie können zum Schuldspruch ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids nicht nur zum äußeren Tatbestand – insoweit haben die Beschwerdeführer selbst außer einem unzulässigen Angriff gegen die Würdigung der von der Zeugin Inge █████ erstatteten Aussage keine besonderen Einwendungen erhoben –, sondern auch zur inneren Tatseite.

In dieser Hinsicht hat das Landgericht für erwiesen erachtet, die beiden Angeklagten seien sich im Zeitpunkt der Eidesleistung der Unwahrheit ihrer Aussage bewusst gewesen; sie hätten sich noch genau daran erinnert, dass sie mehrfach gemeinsam zu vieren (Heinz ██, █████, Ida ██████, Kunigunda ███ und Willy T████) die beiden Lichtspieltheater in ███████ aufgesucht hätten; beide hätten über die entsprechenden Gedächtniskräfte verfügt, um sich bei ihrer einfachen Lebensgestaltung dessen zu entsinnen, wie und mit wem sie ihren Vergnügungen, nämlich dem Besuch der Lichtspielhäuser, nachgegangen seien; das Erinnerungsvermögen der beiden Angeklagten sei auch in keiner Weise getrübt gewesen.

Diese wie auch die übrigen bei beiden Angeklagten zum inneren Tatbestand des Meineids getroffenen Urteilsfeststellungen begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Vor allem stehen ihnen, soweit es sich um die Beschwerdeführerin Ida ███ handelt, nicht die Feststellungen des Landgerichts über ihre geistige Verfassung entgegen. Die Strafkammer hat sich mit den insoweit etwa aufgetretenen Zweifeln auseinandergesetzt und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, dass die geistigen Mängel der Beschwerdeführerin nicht von einem derartigen Ausmaß sind, dass sie nicht die Fähigkeit hatte, sich an so einfache, nicht weit zurückliegende Vorgänge wie die Lichtspielhausbesuche „zu viert“ zu erinnern. Was die Angeklagte Ida T████ demgegenüber vorbringt, enthält keine Rüge von Gesetzesverletzungen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

Dasselbe gilt für die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer Heinz ███ gegen die ihn betreffende Beweiswürdigung des Landgerichts ankämpft.

20.) Die Beschwerdeführerin Ida ██ wendet sich auch zu Unrecht gegen den Strafausspruch.

Nicht bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei ihr verneint hat. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: Bei der Mitangeklagten Ida ██████ habe zwar die Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen ergeben, dass „eine Debilität (Dummheit)“ vorliege, dies sei die „1. Stufe intellektueller Minderbegabung“; sie falle jedoch noch nicht unter § 51 Abs. 2 StGB; auch das Gericht habe auf Grund seines persönlichen Eindrucks die Überzeugung gewonnen, dass Ida ██████ zwar minderbegabt sei, dass aber keine Umstände oder Tatsachen vorhanden seien, aus denen gefolgert werden könnte, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat nicht in der Lage gewesen sei, Erlaubtes von Unerlaubtem zu unterscheiden, oder dass ihr Hemmungsvermögen irgendwie beeinträchtigt gewesen sei.

Als „Debilität“ wird die leichtere Form des Schwachsinns bezeichnet, der als solcher zu den „krankhaften Störungen der Geistestätigkeit“ oder zur „Geistesschwäche“ im Sinne des § 51 StGB zählt. Dieser krankhafte geistige Zustand, der entweder angeboren oder erworben ist, darf nicht der „Dummheit“, einer rein physiologischen Erscheinung ohne Krankheitswert, gleichgestellt werden, wie es in den Urteilsausführungen geschehen ist. Dieser Irrtum hat jedoch ersichtlich den Strafausspruch ebenso wenig zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflusst wie der Umstand, dass das Landgericht hinsichtlich des Einsichtsvermögens der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, nicht auch die des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich erörtert hat; denn aus dem Untersuchungsergebnis, das nach den Urteilsgründen der psychiatrische Sachverständige, ein Landgerichtsarzt, hinsichtlich des Grades der bei der Angeklagten festgestellten „intellektuellen Minderbegabung“ gewonnen hat – er hat sie als noch nicht unter § 51 Abs. 2 StGB fallend bezeichnet –, und den sonstigen Urteilsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Verstandesmängel einerseits nicht über die Stufe der Debilität hinausgehen, andererseits aber auch nicht von solchem Ausmaß sind, dass sie das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen der Angeklagten bei der Leistung des Meineids im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert haben. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen acht Jahre die Volksschule sowie drei Jahre die Berufsschule besucht hat und nur eine Volksschulklasse wiederholen musste.

Inwieweit der Umstand, dass ein Zeuge vor seiner Vernehmung nicht nach § 57 StPO belehrt worden ist, im Falle seiner Verurteilung wegen Meineids strafmildernd zu berücksichtigen ist, kann auf sich beruhen; denn nach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen ihre Schwester Kunigunda █████████ nach Maßgabe des § 57 StPO belehrt worden zu sein. Sollte die Niederschrift über jene Hauptverhandlung, wie die Revision behauptet – mangels einer diese Frage betreffenden Verfahrensrüge kann der Senat nicht die Richtigkeit der Behauptung an Hand der Strafakten gegen Kunigunda █████████ nachprüfen –, keinen entsprechenden Vermerk enthalten, so käme dem keine Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass die ausschließliche Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO nur für die Strafsache, in der es aufgenommen worden ist, und für das übergeordnete Gericht, das die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens und nicht für andere Verfahren besteht (RGSt 58, 58; 59, 13, 19), wird die Unterlassung der in § 57 StPO vorgeschriebenen Belehrung, da es sich insoweit nur um eine Sollvorschrift handelt, nicht durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (RGSt 56, 66, 67).

Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen.

3.) Die Sachrüge des Angeklagten Heinz ██ greift den Strafausspruch an.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 157 Abs. 2 StGB deshalb versagt, weil er bei seiner Zeugenvernehmung wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass er die Wahrheit zu sagen habe und dass seine Angaben mit den Bekundungen einer Reihe anderer Zeugen nicht übereinstimmten; trotzdem sei er hartnäckig bei seinen unwahren Angaben geblieben und habe sie beschworen; er habe „also mit großer Skrupellosigkeit und Frivolität seine Tat ausgeführt“.

Bei den Feststellungen zum Sachverhalt (Abschnitt II der Urteilsgründe) hat das Landgericht demgegenüber, soweit es die Vorgänge bei der Vernehmung der beiden Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gegen Kunigunda ██████ schildert und die von den beiden erstatteten Zeugenaussagen wiedergibt, nichts davon erwähnt, dass dem Beschwerdeführer Heinz T████ Vorhalte in dem erwähnten Sinne gemacht worden seien; die Strafkammer hat vielmehr bei der Angeklagten Ida ███ festgestellt, sie habe „auf wiederholten Vorhalt, dass andere Zeugen anders ausgesagt haben“, erklärt: „Das kann ich beeiden.“

Dies legt, wie der Angeklagte Heinz ██████ mit Recht geltend macht, die Annahme nahe, dass das Landgericht bei den ihn betreffenden Strafzumessungserwägungen zu seinem Nachteil einer Verwechslung zum Opfer gefallen ist. Dieser Verdacht erscheint umso mehr begründet, als Heinz ██████ nach den Urteilsfeststellungen seine anfangs mit Bestimmtheit erstattete Zeugenaussage, es sei nicht vorgekommen, dass sie zu vieren ins Lichtspielhaus gegangen seien, zum Schluss dahin abzuschwächen versucht hat, er „könne sich nicht darauf entsinnen“, dass sie zu vieren dort gewesen seien.

Mit seinen übrigen Einwendungen gegen die Strafzumessung hätte der Angeklagte Heinz T████ allerdings nicht durchdringen können.

Hiernach hat nur die Revision des Angeklagten Heinz ███████ zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen sind die beiden Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Das Landgericht wird zu erwägen haben, ob es sich nicht empfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung den Richter, der die frühere Verhandlung gegen Kunigunda T████ geführt hat, als Zeugen zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass dem Angeklagten Heinz ████████ nach § 32 Abs. 1 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden mussten.

Dr. HärchnerDr. KoenigerHübner
PeetzDr. Mantel
Meineid: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Verwechslung bei § 157 StGB — Themis