Teilaufhebung wegen fahrlässigen Falscheids: Offenbarungseid und gutgläubiger Kfz-Erwerb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 356/55
- Datum
- 18.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Begründungsmängeln (§ 267 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten die Urteilsgründe unzulänglich sein sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wer eine Sache sicherungsübereignet hat, muss im Vermögensverzeichnis zum Offenbarungseid nicht die Sache selbst, wohl aber das aus dem Sicherungsvertrag folgende Anwartschaftsrecht (Rückübertragungsanspruch) angeben; hierfür dient die Frage nach Sicherungsübereignungen.
Ob bei Verneinung einer Sicherungsübereignung im Offenbarungseid etwas objektiv Falsches beschworen wurde, hängt davon ab, ob das Anwartschaftsrecht noch bestand; dieses kann durch gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten (§ 932 BGB) erlöschen.
Die fehlende Übergabe oder Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs begründet regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers, schließt den gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeugs jedoch nicht ausnahmslos aus; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Fahrlässiger Falscheid kann trotz falscher Rechtsansicht ausscheiden, wenn der Schwörende diese Rechtsansicht nicht in vorwerfbar leichtfertiger Weise gebildet oder eigensinnig aufrechterhalten hat; der Eidespflichtige muss sich mit zumutbarer Sorgfalt um rechts- und tatsachengerechte Angaben bemühen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Franz A. aus █, geboren ████████ 1901 in ███ (Kreis ████/Österreich), wegen fahrlässigen Falscheides u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████ in der Verkündung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. März 1955, soweit er wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die auf „allgemeine Begründungsmängel“ gestützte Rüge aus § 267 StPO ist unzulässig, da nicht im Einzelnen angegeben ist, inwieweit die Urteilsgründe unzulänglich sein sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit zum Strafausspruch mit näheren Ausführungen neben der Verletzung des sachlichen Rechts ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO geltend gemacht wird, handelt es sich in Wahrheit nur um die Sachrüge.
2.) a) Die Sachbeschwerde greift hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung nicht durch.
Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte über den von ihm an K. sicherungsübereigneten, jedoch leihweise in seinem Besitz belassenen Lastkraftwagen Opel-Blitz bewusst rechtswidrig in der Weise verfügt, dass er dieses Fahrzeug mit dem Willen, es dem K. zu entziehen und die Rechte an dem Wagen auf Frau ██ ███ zu übertragen, dieser zusammen mit seinem übrigen Vermögen zum Zwecke der Einbringung in die neu gegründete Kommanditgesellschaft ████ & Co. übergab. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB. Wenn die Revision bei ihren Einwendungen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides vorbringt, dass ████ mit der Übertragung des Eigentums an dem Wagen auf Frau ██ einverstanden gewesen sei, so widerspricht das den Feststellungen der Strafkammer. Den von der Revision angeführten Zusatzvertrag zwischen K. und dem Beschwerdeführer, der dem zwischen K. und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag hinzugefügt worden sein soll, haben K. und die frühere Mitangeklagte ████ nach den Urteilsgründen erst am ██████████████ September 1952 abgeschlossen.
Fehl geht auch die Meinung der Revision, dass sich der Angeklagte höchstens der versuchten Unterschlagung schuldig gemacht haben könne. Das Landgericht hat zwar, soweit es den Beschwerdeführer des fahrlässigen Falscheides schuldig befunden hat, angenommen, dass Frau █████ bei dem Erwerb des Lastkraftwagens bösgläubig gewesen sei und daher nicht das Eigentum an ihm erworben habe. Für die Frage, ob sich der Angeklagte durch die Verfügung über das Fahrzeug der vollendeten oder nur der versuchten Unterschlagung schuldig gemacht hat, ist das aber ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass er unter Ausschluss des Berechtigten K. das Eigentum an dem Wagen der Frau ███ rechtswirksam verschaffen wollte (vgl. RGSt 61, 65; RG HRR 1931 Nr. 902; BGHSt 1, 262, 264); in diesem Sinne sind ersichtlich auch die Ausführungen der Strafkammer zu verstehen.
Die Würdigung, die das Verhalten des Angeklagten im angefochtenen Urteil gefunden hat, weicht zwar vom Eröffnungsbeschluss ab. Doch gehört der abgeurteilte Sachverhalt zu dem im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten geschichtlichen Ereignis im Sinne des § 264 StPO.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine ausdrücklichen Beanstandungen. Was sie vorträgt, bezieht sich nur auf die Strafzumessungserwägungen zum fahrlässigen Falscheid.
b) Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässigen Falscheides haben.
Nach den Urteilsfeststellungen zum äußeren Tatbestand dieses Vergehens hat der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am 27. August 1952 die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses insofern falsch beschworen, als er die unter C Ziff. 9 des Vermögensverzeichnisses aufgeführte Frage nach der Sicherungsübereignung von Sachen verneinte; in Wirklichkeit sei er, so führt die Strafkammer aus, Sicherungsgeber des Lastkraftwagens Opel-Blitz geblieben, da die Kommanditgesellschaft ████ & Co. mangels Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug habe erwerben können und ███████ daher seines Eigentums nicht verlustig gegangen sei.
Diese Erwägungen reichen nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO a. F. etwas Falsches beschworen hat.
Hat der zur Leistung des Offenbarungseides Verpflichtete eine Sache an einen anderen sicherungsübereignet, so braucht er zwar nicht die Sache selbst in seinem Vermögensverzeichnis anzugeben, da sie nicht mehr in seinem Eigentum steht; in das Verzeichnis aufzunehmen ist jedoch der ihm aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zustehende Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an der Sache nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung, das sog. „Anwartschaftsrecht“ (vgl. RG JW 1934, 2692 Nr. 8; BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17). Zur Offenbarung eines solchen Rechtes dient in den üblichen Formblättern des Vermögensverzeichnisses die Frage nach etwaigen Sicherungsübereignungen. Im vorliegenden Falle hat nun der Angeklagte den Lastkraftwagen, den er dem K. zur Sicherung einer Darlehensforderung übereignet hatte, später ohne dessen Einverständnis der früheren Mitangeklagten ████ mit dem Willen überlassen, ihr das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen. Infolgedessen kommt es für die Frage, ob dem Angeklagten zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides noch der bedingte Anspruch auf die Rückübertragung des Eigentums an dem Lastkraftwagen gegen K. zugestanden hat, entscheidend darauf an, ob Frau ██ ███ nach § 932 BGB infolge bösgläubigen Erwerbs kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben und so das des K. nicht zum Erlöschen gebracht hat; denn andernfalls – bei gutgläubigem Erwerb der Frau ██ – wäre mit dem Eigentum des K. auch das Anwartschaftsrecht des Angeklagten erloschen und damit bei der Leistung des Offenbarungseides nicht anzugeben gewesen. Das hat die Strafkammer zwar nicht verkannt; nicht ausreichend festgestellt hat sie jedoch, dass Frau ████ und auch (vgl. §§ 161 Abs. 2, 164, 114 HGB, § 166 BGB) die Kommanditgesellschaft ████ & Co., deren persönliche Gesellschafterin sie war, Eigentum an dem Lastkraftwagen mangels guten Glaubens nicht erworben haben. Die Tatsache, dass der Frau █████ bei der Übergabe des Lastkraftwagens nicht auch der Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt wurde, reicht entgegen der Annahme des Landgerichts für sich allein nicht aus, den gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs durch Frau ██ auszuschließen. In der Regel handelt freilich derjenige grob fahrlässig im Sinne des § 932 BGB, der einen Kraftwagen – vor allem einen gebrauchten – erwirbt, ohne dass er sich den Kraftfahrzeugbrief übergeben oder wenigstens vorlegen lässt. Doch gilt das nicht ausnahmslos; es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, ob dem Erwerber der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen ist (vgl. u. a. RGRKomm. 10. Aufl. Anm. 6 b zu § 932 BGB; Palandt 14. Aufl. Anm. 2 b zu § 932 BGB; BGHZ 10, 69, 74; BGH VRS Bd. 5, 486, 487).
In dieser Hinsicht lässt das Urteil die erforderlichen Darlegungen vermissen. Es ist zwar erwähnt, dass Frau █████ seit 1950 mit dem Angeklagten zusammenlebt und seit 1945 in dessen Geschäft (Altwarenhandel) sowie Haushalt arbeitet, dass sie die Verhandlungen mit K. über die Gewährung eines Darlehens von 2000 DM an den Angeklagten pflegte und während dessen Untersuchungshaft das Altwarengeschäft weiterführte. Nicht festgestellt ist jedoch, welche Arbeiten sie in dem Altwarenhandel des Beschwerdeführers verrichtete, wie lange seine Untersuchungshaft dauerte und in welcher Weise, ob insbesondere allein oder unter Mithilfe einer erfahrenen Person, sie in dieser Zeit das Geschäft des Angeklagten führte, ferner, ob sie über das Wesen und die Bedeutung der Kraftfahrzeugpapiere, vor allem des Kraftfahrzeugbriefes, unterrichtet war und wie ihre geistigen Fähigkeiten im Allgemeinen beschaffen sind. Zu solchen Feststellungen bestand umso mehr Anlass, als sie nach den Urteilsgründen bis zu ihrem 18. Lebensjahr als landwirtschaftliche Arbeiterin und sodann während des Krieges zunächst als Küchenhilfe und später bis 1942 als Schaffnerin bei einer Straßenbahn beschäftigt war, also Tätigkeiten ausübte, die nicht ohne Weiteres darauf schließen lassen, dass sie sich der Bedeutung eines Kraftfahrzeugbriefes bewusst sein musste. Auch daraus, dass Frau ██ in die nach ihr benannte Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat, können keine Schlüsse in dieser Hinsicht gezogen werden; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war sie nur eine von dem Angeklagten vorgeschobene Person, während er selbst zwar nach außen nur Angestellter der Gesellschaft wurde, in Wahrheit aber „die Seele dieses Unternehmens“ sein sollte.
Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des fahrlässigen Falscheides sind, wie die Revision zutreffend vorbringt, insofern nicht bedenkenfrei, als es den Angeklagten bei der Prüfung der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflicht als „nicht ungeschickten“ Menschen bezeichnet, der es verstanden habe, die Schadensersatzansprüche der durch eine von ihm verschuldete Bombenexplosion geschädigten Personen durch Weggabe seines Vermögens an eine vorgeschobene Person abzuwenden. Hierbei hat die Strafkammer übersehen, dass die Gläubiger des Beschwerdeführers die Übertragung des Vermögens – mit Ausnahme des dem K. sicherungsübereigneten Lastwagens – anfechten und außerdem ihre Ansprüche, unbeschadet der Weiterhaftung des Angeklagten, nach § 419 BGB auch gegen Frau ████ geltend machen konnten. Im Übrigen geben die Einwendungen der Revision Anlass zu folgenden Hinweisen: Es ist die Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet, mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinzuwirken, dass die Angaben hinsichtlich seines Vermögens sowohl mit den tatsächlichen Verhältnissen als auch mit den Rechtsvorschriften in Einklang stehen (u. a. RG LZ 1915 Sp. 983 Nr. 48; 1525 Sp. 779). Dies muss besonders dann gelten, wenn der Eidespflichtige, wie der Angeklagte, sein ganzes Vermögen in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung auf einen anderen überträgt (RG JW 1924, 1595 Nr. 3) und wenn hierzu eine – wenn auch sicherungsübereignete – Sache von erheblichem Wert gehört, hinsichtlich deren er bei Bösgläubigkeit des Erwerbers verpflichtet ist, die Sicherungsübereignung in dem von ihm bei der Leistung des Offenbarungseides zu beschworenden Vermögensverzeichnis entsprechend der gestellten Frage anzugeben. Zwar kann der Vorwurf des fahrlässigen Falscheids auch dann entfallen, wenn der Schwörende infolge einer eingewurzelten falschen Rechtsansicht glaubt, dass ihm das Eigentum an einer Sache, eine Forderung oder ein sonstiges Recht nicht mehr zustehe. Die Verneinung des inneren Tatbestandes setzt in einem solchen Fall jedoch voraus, dass der Eidespflichtige nicht völlig aufs Geratewohl oder – wie es mitunter die von der Revision erwähnten „juristischen Laien“ tun – in vorwerfbarer leichtfertiger Überschätzung seiner Rechtskenntnisse oder in sonstiger nicht entschuldbarer Weise sich eine irrige Rechtsmeinung gebildet und eigensinnig an ihr festgehalten hat. Dass den Angeklagten in diesem Sinne keine Schuld an der Bildung und Aufrechterhaltung seiner falschen Anschauung treffe, ist nach den bisherigen Ausführungen der Strafkammer, die von dem oben ausgeführten Punkte abgesehen nicht zu beanstanden sind, schwerlich anzunehmen. Immerhin wird das Landgericht diese Frage in der neuen Hauptverhandlung bei den Feststellungen zum inneren Tatbestand des fahrlässigen Falscheids zu prüfen haben, falls es wiederum zu der Überzeugung kommt, dass Frau ██ mangels guten Glaubens kein Eigentum an dem Lastkraftwagen erworben hat, und sofern es den Angeklagten nicht des gegebenenfalls mit bedingtem Vorsatz begangenen Meineids nach § 154 StGB schuldig erkennt; § 358 Abs. 2 StPO würde einer solchen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegenstehen. Stellt im Übrigen die Strafkammer fest, dass Frau ██ gutgläubig Eigentümerin des Lastkraftwagens geworden ist und der Beschwerdeführer denzufolge nicht etwas Falsches beschworen hat, so wird sie zu prüfen haben, ob er sich nicht möglicherweise des mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz begangenen – versuchten Meineids schuldig gemacht hat (vgl. u. a. BGHSt 2, 74, 76).
Was die Strafzumessungserwägungen betrifft, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung den von der Revision insoweit beanstandeten Urteilsausführungen zukommt. Jedenfalls wird das Landgericht, falls es wiederum zur Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides kommt, bei den Darlegungen zur Strafbemessung den Eindruck vermeiden müssen, dass es die Absicht des Angeklagten, durch die Vermögensübertragung auf Frau ████ die aus dem von ihm verschuldeten folgenschweren Unfall entstandenen Schadensersatzansprüche abzuwenden, unmittelbar als Straferschwerungsgrund für den fahrlässigen Falscheid berücksichtigt. Etwas anderes würde gelten, wenn die Strafkammer den Angeklagten des – gegebenenfalls mit bedingtem Vorsatz begangenen vollendeten oder versuchten Meineids schuldig erkennt.
Straffreiheit nach § 3 StPG 1954 scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte vor Begehung der beiden Verfehlungen ausweislich des von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht als richtig anerkannten Strafregisterauszugs im Jahre 1946 wegen versuchter Erpressung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und die Strafe weder getilgt oder tilgungsreif ist noch der beschränkten Auskunft unterliegt (§ 3 Abs. 2, § 10 StFG).
4.) Bei der gegebenen Sachlage ist es auszuschließen, dass die Strafbemessung im Falle der Unterschlagung durch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Die Revision ist hiernach, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, zu verwerfen. Hingegen zieht die nach den obigen Ausführungen erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ohne Weiteres auch die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
| Dr. Peetz | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Hörchner | Martin |