Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/65
Datum
23.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Unzucht und Unzucht mit einem Kind; die Revision wird vom BGH verworfen. Das Gericht weist Verfahrensrügen zurück (keine Pflicht zur Hinzuziehung psychologischer Sachverständiger, Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften zulässig). Die Urteilsgründe genügen hinsichtlich des Fortsetzungszusammenhangs; Nebenfolgen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen ist nur bei besonderen, im Einzelfall dargelegten Anhaltspunkten erforderlich; bei einem bereits 17jährigen Zeugen kann der Tatrichter die Glaubwürdigkeit selbst beurteilen.

2

Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Verteidigung nicht substantiiert darlegt, dass dadurch eine Aufklärung behindert wurde; die bloße Behauptung fehlender Befragungsmöglichkeiten genügt nicht.

3

Für die Überzeugungsbildung kann der Tatrichter nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Sachverständigengutachten zugrunde legen; aus einem beiliegenden schriftlichen Gutachten folgt nicht ohne Weiteres die Verpflichtung, einen weiteren Sachverständigen zu hören.

4

Die Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO setzt das völlige Fehlen von Urteilsgründen für die Verurteilung voraus und ist nicht zu betreiben, wenn die Urteilsgründe Tatsachen und Schlussfolgerungen enthalten, die eine Nachprüfung ermöglichen.

5

Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat nach § 175a Nr. 3 StGB müssen die Urteilsgründe darlegen, ob der Fortsetzungszusammenhang auf einem Gesamtvorsatz des Täters oder auf der anschließenden Bereitschaft des Opfers beruht, da dies den Schuldumfang betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 21. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Schauspieler und Dekorationsmaler Ludgerius ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ████ █, ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. September 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. September 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 1/2 Jahre aberkannt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen

1.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen K. keinen Psychologen als Sachverständigen zugezogen hat. Sie vermag jedoch keine Umstände aufzuzeigen, die das Landgericht dazu hätte drängen müssen. Über die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung von Zeugenaussagen Jugendlicher bestehen keine allgemein gültigen Regeln; es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände an (BGH in § 244 Abs. 4 Nr. 12 StPO). Hier machten diese die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Jugendkammer durfte selbst die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████████████ beurteilen, der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 17 Jahre alt war. Das Vorbringen der Revision, K. habe bei seiner polizeilichen Vernehmung die Behauptung des Angeklagten als richtig zugegeben, dass er (K.) selbst dem Angeklagten erzählt habe, er habe schon in der Schule mit Kameraden onaniert und mit einem amerikanischen Offizier ein geschlechtliches Verhältnis unterhalten, ist nach dem Akteninhalt unwahr. Im Übrigen hat der Angeklagte das Äußere Geschehen, wie es von dem Zeugen geschildert wurde, zugegeben. Um zu beurteilen, ob der Angeklagte ███ verführt hatte, was allein der Angeklagte bestreitet, bedurfte die Jugendkammer nach Sachlage keines Sachverständigen.

2.) Die Revision beanstandet, dass der Zeuge ██████, dessen Aussage aus einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen worden ist, nicht in der Hauptverhandlung vernommen wurde. Sie will offenbar nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht gegeben gewesen seien; denn sie macht hierzu keinerlei Ausführungen. Vielmehr meint sie, mit der Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen habe das Landgericht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Was die Revision dazu ausführt, vermag jedoch die Rüge nicht zu begründen. Es wäre allerdings ein rechtlich bedenkliches Verfahren, sich mit der Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung eines Zeugen zu begnügen, wenn der Angeklagte einen schweren strafrechtlichen Vorwurf, der ihm gemacht wird, nicht eingesteht und der Zeuge das alleinige Beweismittel ist, zumal wenn es sich um einen noch jugendlichen Zeugen handelt (vgl. BGHSt 9, 230; BGH GA 1955, 178). So lag es hier aber nicht. Der Angeklagte hatte die Vorfälle in wesentlichen Punkten zugestanden, zum Teil wurden sie auch von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ███████ bestätigt. Auch der Zeuge ██████████████ war zur Zeit seiner Vernehmung fast 17 Jahre alt. Die bloße Behauptung der Revision, dass die Verteidigung nicht in der Lage gewesen sei, dem Zeugen Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, vermag die Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Auch die Verteidigung hatte der Verlesung der Vernehmungsniederschrift zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Vernehmung des Zeugen vor der Jugendkammer keinen Wert lege, die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung jedenfalls auch nicht für geboten erachte.

3.) Die Rüge, dass die Strafkammer wegen der „zum Teil widersprüchlichen, teils unverständlichen Ausführungen“ des zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen, und zwar einen Sexualpsychologen hätte hören müssen, bezieht sich nur auf das bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten, geht also daran vorbei, dass der Tatrichter nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten zur Grundlage seines Urteils machen kann. Im Übrigen mussten auch die von der Revision zitierten Ausführungen im schriftlichen Gutachten die Jugendkammer nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen drängen. Sie enthalten keine Widersprüche.

4.) Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge verkennt den sachlichen Gehalt dieser Bestimmung, die nur das völlige Fehlen der Urteilsgründe für eine Verurteilung betrifft.

II. Die Sachrüge

Auch was die Revision zur Sachrüge vorbringt, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler kann das Revisionsgericht nur von den Feststellungen des Tatrichters ausgehen. Dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bereit erklärt hatte, sich entmannen zu lassen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der in BGHSt 19, 201 vertretenen Auffassung, insbesondere dazu, ob sich durch eine solche Bereiterklärung die Anordnung der Sicherungsverwahrung erübrigt. Darauf, dass ein anderer Täter in einem anderen – wenn auch ähnlichen Falle durch ein anderes Gericht zu einer milderen Strafe verurteilt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden.

Die Urteilsgründe geben nur zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Das Landgericht hat in beiden Fällen den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB, im Falle K. in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die Annahme, dass der Angeklagte die beiden Jugendlichen verführt hat, ist nach den Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es allerdings unterlassen, ausdrücklich zu erörtern, inwiefern im Hinblick auf § 175a Nr. 3 StGB ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelne Unzuchtshandlungen gegeben ist. Eine fortgesetzte Handlung liegt insoweit dann vor, wenn der Täter auf Grund eines Gesamtvorsatzes den Minderjährigen wiederholt zur Unzucht verführt hat. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn er nur im ersten Einzelfall sein Opfer verführt hat, während in den weiteren Einzelfällen dies nicht mehr erforderlich war, weil der Minderjährige dann ohne weiteres zur Unzucht bereit war. Ob das eine oder das andere vorliegt, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, da dies den Schuldumfang betrifft (BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17).

Obwohl die Strafkammer hierauf nicht eingeht, lassen die Urteilsgründe jedoch hinreichend erkennen, dass sie von der zweiten Art der fortgesetzten Handlung ausgeht. Denn die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sowohl im Falle K. als auch im Falle █████████, nachdem er erst einmal die Neugierde und das Interesse der Knaben erregt hatte, bei seinen weiteren Unzuchtshandlungen nicht nur keinen Widerstand, sondern ein bereitwilliges Eingehen auf seine unzüchtigen Absichten fand. Das Landgericht führt ferner die Aussage des Zeugen ███ an, dass er sich „später“ die Annäherungen des Angeklagten gern habe gefallen lassen. Was die Strafkammer als Verführungshandlungen kennzeichnet, betrifft sowohl bei ██ als auch bei ███████ nur jeweils den ersten Einzelfall. Da die Jugendkammer hiernach ersichtlich von fortgesetzten Handlungen im Sinne der oben angeführten zweiten Begehungsweise ausgeht, kann die Strafzumessung insoweit nicht durch die Annahme eines zu weiten Schuldumfangs zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein. Im Falle ████████ ist ohnehin die Strafe aus § 176 StGB zu entnehmen (§ 73 StGB).

Da im Übrigen weder die Strafzumessung noch der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

HübnerGeierFischer
WillmsDr.Mai
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