Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 355/81
Datum
09.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau ein, das den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Streitgegenstand war insbesondere die Beweiswürdigung zum Treffpunkt des Schlages und die Strafzumessung unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Feststellungen sind widerspruchsfrei, der blitzschnelle Geschehensablauf ließ sichere Feststellungen zum genauen Trefferort nicht zu. Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nach §126 Abs.3 StPO wurde ebenfalls abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nicht fristgerechte Anbringung ausdrücklicher Revisionsanträge ist unschädlich, wenn das Begehren aus der Revisionsbegründung eindeutig hervorgeht.

2

Soweit infolge eines blitzschnellen und reflexartigen Geschehensablaufs verlässliche Feststellungen zum genauen Trefferort nicht möglich sind, rechtfertigt das Fehlen solcher Feststellungen allein keinen Rechtsfehler, sofern die übrigen Urteilsfeststellungen die innere Tatseite tragen.

3

Eine frühere Verurteilung steht der Anwendung strafmildernder Vorschriften nach §§ 21, 49 StGB nicht automatisch entgegen; das Gericht hat in seiner Ermessensentscheidung die Schwere der Tatfolgen zu berücksichtigen.

4

Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nach § 126 Abs. 3 StPO kann nur stattgegeben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 9. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 355/81 in der Strafsache gegen den Fernmeldearbeiter Matthias ██ aus ███ (Landkreis Passau), geboren am █ 1957 in █, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul, Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ████ aus █ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Februar 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nicht fristgerechte Anbringung ausdrücklicher Revisionsanträge ist unschädlich, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers – Aufhebung des gesamten Urteils – schon zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung ergibt (RGSt 56, 225; Meyer LR 23. Aufl. § 344 Rdn. 3, 4).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision geltend gemachten Mängel, insbesondere Widersprüche in den Feststellungen und Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze, liegen nicht vor. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe den zur Verletzung des Karl Heinz █████ führenden Schlag „nicht gezielt“ ausgeführt, ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin zu verstehen, dass der Angeklagte zwar auf die „Kopfpartie“ (UA S. 5), nicht jedoch auf die besonders verletzliche „Hals-Kinn-Partie“ schlagen wollte (UA S. 5, 15/16), und fügt sich mit dieser Auslegung widerspruchslos in die übrigen Feststellungen ein. Nun hatte es zwar nahegelegen, zu untersuchen, an welcher Stelle der „Kopfpartie“ der Schlag aufgetroffen wäre, wenn █████ sein Gesicht nicht überraschend dem Angeklagten zugewendet hätte. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass Feststellungen hierzu wegen des überaus raschen Geschehensablaufs nicht mehr möglich waren. Sie hätten wegen dieser Besonderheit des Falles, nämlich der blitzschnellen und reflexartigen Reaktion des Angeklagten (UA S. 15/16), ohnehin keine sicheren Schlüsse auf die innere Tatseite zugelassen.

2. Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt, warum die Vorverurteilung wegen „Trunkenheit im Verkehr und anderem“ der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB nicht entgegensteht; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ausgerechnet die Schwere der Tatfolgen unberücksichtigt geblieben ist.

III. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht gegeben sind.

PikartWoesnerSchikora
HerdegenMaul
BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen — Themis