Revisionen in Hehlerei-Sache: Angeklagter verworfen, Teilaufhebung der Freisprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 355/78
- Datum
- 31.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei kann vorliegen, wenn der Erwerb gestohlener Sachen zu unter Marktwerten in der Absicht erfolgt, fortlaufend erhebliche Sammelwerte zu vergleichsweise günstigen Preisen zu erwerben.
Die Berufung oder Revision ist nicht erfolgreich, wenn sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung angreift, ohne einen konkreten Rechtsfehler darzulegen.
Die Urteilsgründe bei einem Freispruch müssen den entscheidenden Gesichtspunkt für den Freispruch erkennen lassen; es ist anzugeben, welche Tatbestandsmerkmale als nicht erwiesen gelten.
Fehlt die erforderliche Begründung hinsichtlich der Gründe für einen Freispruch, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 16. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 355/78
in der Strafsache gegen K ██ aus ██████████, den Kaufmann Kurt ██, geboren am ██ ██ 1932 in ██████████ (ČSR), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Dezember 1977 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle 31 der Anklage vom 18. März 1977 und im Falle 7 der Anklage vom 19. Juli 1977 freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf weiterer Hehlereihandlungen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Er strebt mit seiner Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung an; die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts den Freispruch in den Fällen 31 der Anklage vom 18. März 1977 und 7 der Anklage vom 19. Juli 1977 an. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben, die der Staatsanwaltschaft greift jedoch durch.
I. Revision des Angeklagten
Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen hat der Angeklagte in zwei Fällen von Eduard Sch[REDACTED] gestohlene Antiquitäten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis angekauft, obwohl er damit rechnete, dass die angebotenen Gegenstände aus Diebstählen stammten. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, fortlaufend von Sch[REDACTED] erhebliche Sammelwerte zu gegenüber den üblichen Preisen erheblich günstigeren Preisen zu erwerben (UA S. 96/97). Die Annahme einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Die Feststellungen widersprechen auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. In Wirklichkeit greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die Revision übersieht auch, dass weder der Erwerb der Rehgeweihe noch der zum Preise von 500,- DM angebotenen Gegenstände der Verurteilung zugrunde liegt (UA S. 101). Aus dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte mit Verrechnungsscheck bezahlt hat, wie die Revision behauptet (UA S. 96/97). Im Übrigen würde das die Annahme von Hehlerei nicht ausschließen.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Urteil in den von ihr allein herausgegriffenen Fällen 31 der Anklage vom 18. März 1977 und 7 der Anklage vom 19. Juli 1977 keine ausreichende Begründung des Freispruchs enthält. Die Angabe, ein Tatnachweis sei nicht möglich, weil der insoweit bestreitende Angeklagte nicht sicher widerlegt werden könnte, erfüllt die Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht. Zwar müssen die Urteilsgründe keine Beweiswürdigung im Einzelnen enthalten, jedoch muss sich aus dem Urteil der entscheidende Gesichtspunkt für den Freispruch ergeben, so insbesondere welche Tatbestandsmerkmale als nicht erwiesen angesehen werden (RGSt 2, 60, 61; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 267 Rdn. 114). Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, wie sich der „insoweit bestreitende“ Angeklagte eingelassen hat.
Dem Revisionsgericht ist daher eine Nachprüfung, ob der Freispruch gerechtfertigt ist, nicht möglich.
Das Urteil ist daher in den angefochtenen Fällen aufzuheben.
| Loesdau | Pikart | Zipfel | |||
| Mösle | Woesner |