Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision der StA gegen Betrugsfreispruch; Grenzen der Wiedereinbeziehung nach § 154a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 355/67
Datum
03.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf des fortgesetzten Betrugs ein und rügte u.a. Aufklärungsmängel sowie eine Verletzung von § 154a StPO wegen Nichtwiedereinbeziehung eines ausgeschiedenen Anklagefalls. Der BGH hielt die Aufklärungsrügen teils für unzulässig, teils für unbegründet, und sah die Sachrüge als unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 StPO stehe im Ermessen des Tatgerichts; ein Unterlassen sei nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine Verurteilung nicht zu erwarten sei. Ein erstmals im Revisionsrechtszug gestellter Einbeziehungsantrag sei unbeachtlich, wenn die Revision ohne Neuverhandlung abschließend erledigt werden könne; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema hätten erhoben werden müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen daraus zu erwarten gewesen wären.

2

Die Sachrüge darf nicht dazu dienen, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Bewertung des festgestellten Sachverhalts zu ersetzen; revisionsgerichtlich ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen.

3

Bei einer Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 1, 2 StPO erstreckt sich der Strafklageverbrauch einer rechtskräftigen Sachentscheidung grundsätzlich auch auf die ausgeschiedenen, von der Anklage umfassten Tatteile.

4

Die Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; eine Pflicht zur Wiedereinbeziehung folgt erst aus einem rechtzeitig gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO.

5

Ein Einbeziehungsantrag der Staatsanwaltschaft im Revisionsrechtszug ist unbeachtlich, wenn er eine abschließende revisionsgerichtliche Erledigung ohne Neuverhandlung verhindern und eine Zurückverweisung allein zur Tatsachenerörterung des ausgeschiedenen Tatteils erzwingen würde.

Vorinstanzen

Landgericht, 17. Februar 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██, dort geboren am ████████ 1928, wegen fortgesetzten Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Hilpner, Senatspräsident Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Mad, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ an der Verhandlung, ████████████ ████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger,

Justizobersekretär ███

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 1967 wird verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Dem Angeklagten war nach der Anklageschrift vorgeworfen, fortgesetzt handelnd, in der Zeit von Januar bis Juni 1963, Betrug zum Nachteil von mehr als 20 Firmen oder Lieferanten begangen zu haben (I, II, III und 2 der Anklage). Das Landgericht ließ die Anklage zu, mit Ausnahme des Falls II (betr. die Fa. St█████). Dieser Teilakt wurde vom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgeschlossen, so dass der Angeklagte schließlich freigesprochen wurde, weil ihm ein Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen war.

Hiergegen richtet sich die – von der Bundesanwaltschaft vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II. Der Freispruch als solcher:

1. Die erhobenen Aufklärungsrügen greifen sämtlich nicht durch.

a) Nichtvernehmung anderer Lieferanten als Zeugen.

Hier ist nicht dargetan, inwiefern die Vernehmung weiterer geschädigter Gläubiger geeignet gewesen wäre, den Angeklagten des Betrugs zur inneren Tatseite zu überführen.

b) Unzulängliche Vernehmung des Angeklagten.

Sie kann mit der Revision ebensowenig beanstandet werden wie unvollständiges Befragen eines Zeugen (BGH VRS 17, 346, 347).

c) Nichtverwertung der Buchführungsunterlagen.

Soweit diese Rüge zulässig erhoben ist, ist sie unbegründet. Das Landgericht hat die Vermögenslage des Angeklagten und seine wirtschaftliche Entwicklung eingehend untersucht und dargelegt (S. 12–28 UA). Es ist ausgeschlossen, dass dies ohne Verwertung der ███████████████████ geschehen ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Tatrichter diese Auswertung selbst vorgenommen oder seine Feststellungen dazu auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gestützt hat (BGH, Urt. v. 28. Januar 1954 – 1 StR 745/53). Denn jedenfalls hat der Gutachter stimmliche Buchführungsunterlagen verwertet (schriftl. Gutachten S. 4).

d) Nichtverlesung des Schriftwechsels mit den Gläubigern.

Insoweit ist die Revision nicht zulässig. Sie legt weder dar, welche Fernschreiben oder Briefe im Einzelnen hätten verlesen werden müssen, noch führt sie aus, welche Täuschungshandlungen durch die Verlesung hätten nachgewiesen werden können.

e) Nichtvernehmung der Zeugen ██ und ██.

Die Revision meint, das Landgericht hätte „zu Klärung der Frage, wie es zur Prolongation der Wechsel der Firma ███ im Mai 1962 gekommen sei, die genannten Zeugen vernehmen müssen“.

Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Sie wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus der Tatsache, dass im Mai 1962 zwei Wechsel des Angeklagten über je 17.000 DM prolongiert wurden, brauchte die Strafkammer nicht zu schließen, dass er sich seiner Zahlungsunfähigkeit in der Zeit von Januar bis Juni 1963 bewusst war. Denn noch im Januar und Mai 1963 löste er zwei Wechsel dieser Firma im Betrag von je 30.000 DM ein, und bis zu seinem plötzlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch im Juni 1963 hatte er überhaupt keinen Wechsel zu Protest gehen lassen.

f) Die weiteren Aufklärungsrügen (zu Fall 168) oder andere sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2. Die sachlich-rechtlichen Rügen sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Dabei geht die staatsanwaltliche Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Käufer oder Besteller seine von ihm mit einleuchtenden Gründen oder Tatsachen offen als vorübergehend beurteilten Schwierigkeiten legt. Denn dadurch würde ihm jede Möglichkeit zur Überwindung aus eigener Kraft genommen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1955 – 2 StR 153/55 und die in BGHSt 14, 67 angeführte weitere Rechtsprechung).

III. Der § 154 a StPO

1. Diese Vorschrift ist durch das StPÄndG eingefügt worden. Sie lautet in Abs. 1 Satz 1:

„Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken.“

Gemäß Abs. 2 kann nach Erhebung der Anklage das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Abs. 3 lautet:

„Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.“

Wie schon erwähnt, hatte die Strafkammer den Fall II der Anklage (Fa. █████) einstweilen ausgeschlossen (§ 154 a Abs. 2, 207 Abs. 2 StPO).

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 154 a StPO. Sie meint, das Landgericht hätte den vorläufig ausgeschiedenen Fall ███ wieder einbeziehen müssen, damit insoweit kein Verbot der erneuten Strafverfolgung eintrete.

Dazu ist zu sagen: Allerdings erstreckt sich im Fall einer Beschränkung nach § 154 a Abs. 1, 2 StPO der Strafklageverbrauch durch eine rechtskräftige gerichtliche Sachentscheidung auch auf die ausgeschiedenen, von der Anklage erfassten Teile der Tat (RGSt 70, 339, 340; zutreffend auch Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. § 154 a Anm. 8). So auch die Begründung zum Entwurf des StPÄndG S. 35:

„Denn trotz einer Ausscheidung bleibt an sich die gesamte Tat Gegenstand der Urteilsfindung (§§ 155, 264 StPO); ein Urteil ist möglich.“

Es ist ferner zutreffend, dass für den Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung die ursprünglich angenommene gesetzliche Voraussetzung der Anklagebeschränkung entfallen war. Denn für die nicht ausgeschiedenen Teile der Tat war nun eine Strafe nicht mehr zu erwarten. Dies nötigte aber den Tatrichter nicht, nochmals in die Hauptverhandlung einzutreten und den ausgeschiedenen Teil nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO wieder einzubeziehen oder der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, einen solchen Antrag nach § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO zu stellen. Es lag vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, so zu verfahren, wie sich aus dem Wortlaut des § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO („Das Gericht kann“) zweifelsfrei ergibt – im Unterschied zu § 154 Abs. 3 und 4 StPO, woraus sich ergibt, dass erst der Antrag der Staatsanwaltschaft nach Satz 2 das Gericht verpflichtet, das Verfahren auf den ausgeschiedenen Tatteil auszuweiten. Diese Auslegung des Gesetzes hat guten Sinn. Für die gerichtliche Entscheidung, ob und inwieweit bei einer Fortsetzungsreihe das Verfahren zu beschränken sei, kann die Beweislage von Bedeutung sein, die für die einzelnen Teilakte der fortgesetzten Tat unter Umständen verschieden ist.

Ist hiernach eine Verurteilung in dem ausgeschiedenen Einzelfall nicht zu erwarten, wäre seine Einbeziehung in das Verfahren nach der Überzeugung des Gerichts letztlich unnütz, so ist es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter in einer sonst entscheidungsreifen Sache von der Einbeziehungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht.

So lag es hier. Das Landgericht hatte dem Angeklagten in der verhandelten Fortsetzungsreihe das Bewusstsein einer Zahlungsunfähigkeit und damit den Betrugsvorsatz nicht erweisen können. Umso weniger ist zu beanstanden, wenn es diesen Beweis in dem zeitlich früher, maßgeblich überhaupt lange vor der Zahlungseinstellung des Angeklagten liegenden Fall ███████ für wenig wahrscheinlich hielt und diesen darum nicht wieder in das Strafverfahren einbezog.

Es stand der Staatsanwaltschaft frei, rechtzeitig in der Tatsachenverhandlung einen Antrag nach § 154 a Abs. 3 StPO zu stellen. Darauf, dass sie, wie sie vorträgt, mit einem Freispruch nicht rechnete, kann sie sich nicht berufen. Sie musste auch die Möglichkeit eines Freispruchs in ihre Erwägungen einbeziehen (§ 155 Abs. 2, §§ 206, 261, 264 Abs. 2 StPO).

Eine Verletzung des § 154 a StPO liegt daher nicht vor.

2. Da somit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Davon ändert sich auch nichts dadurch, dass der Vertreter der ███████████████████ in der Verhandlung vor dem Senat hilfsweise beantragt hat, den Fall ███████ wieder einzubeziehen (für den Fall, dass ein solcher Antrag nicht schon in der Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des § 154 a StPO zu finden sei).

Grundsätzlich ist der Antrag auf Wiedereinbeziehung zwar auch noch im Revisionsrechtszug zulässig und für das Gericht verbindlich. Denn nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes wird die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Satz 2 für das Gericht zur Pflicht; die eine wie die andere Möglichkeit besteht in jeder Lage des Verfahrens (vgl. die Begründung zum Entwurf S. 36: „Die Ausdehnung ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig“).

Damit ist jedoch nicht gesagt, dass allein der Antrag der Staatsanwaltschaft das Revisionsgericht zwingt, das Verfahren auf den ausgeschiedenen Tatteil auszudehnen. Vielmehr ist weiter vorausgesetzt, dass die Einbeziehung den Revisionsrichter in die Lage versetzt, die gesamte Tat einheitlich abzuurteilen, wenigstens aber seine abschließende Entscheidung nicht hindert. Das folgt teils begrifflich aus der Einheit der Tat und der Einheit des Verfahrens, teils aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit dem § 154 a StPO verfolgt: das Strafverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und klarer zu gestalten (Amtliche Begründung S. 35).

Wären nämlich zur Wiedereinführung des ausgeschiedenen Teils der Tat bei seiner Wiedereinbeziehung noch tatsächliche Erörterungen erforderlich, so könnte über ihn vor dem Revisionsgericht nicht verhandelt werden; denn dieses ist keine Tatsacheninstanz. Es könnte dann nicht einheitlich in ihren verschiedenen Verfahrensstufen über die ganze Tat entscheiden. Müsste es andererseits auf den bloßen Einbeziehungsantrag der Staatsanwaltschaft hin, um die tatsächliche Erörterung des ausgeschiedenen Falles zu ermöglichen, die ganze Sache an den Tatrichter zurückverweisen, so würde der Gesetzeszweck – Vereinfachung, Beschleunigung und klarere Gestaltung des Strafverfahrens – nicht erreicht werden, wenn das Revisionsgericht sonst, ohne die Einbeziehung, das Verfahren durch eine abschließende Entscheidung beendet hätte.

Im Rahmen des § 154 a StPO liegt es noch, dass die Staatsanwaltschaft durch Einbeziehungsantrag vor dem Tatrichter einen ungerechtfertigten Freispruch verhindert. Es würde den Sinn der Vorschrift jedoch verfälschen, sollte sich die Staatsanwaltschaft des Einbeziehungsantrags bedienen können, um ein ihr unerwünschtes, mit der Revision aber nicht angreifbares Urteil zu Fall zu bringen und (im Fall der Tateinheit) durch das Verlangen nach Aburteilung eines (ausgeschiedenen) Vergehens gegen das Waffengesetz die nochmalige Verhandlung über eine Mordtat zu erzwingen. Ähnlich hat das Reichsgericht Beschwerdegründe gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 (a.F.) StPO nicht als Revisionsmittel gelten lassen (RGSt 66, 326; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20. März 1956 – 1 StR 20/56).

2. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 5 StPO wird das Verfahren in der Lage fortgesetzt, in der es sich bei der vorläufigen Einstellung befand, demnach nach den für die jeweilige Verfahrensstufe geltenden Verfahrensvorschriften.

Ein in der Revisionsinstanz gestellter Einbeziehungsantrag der Staatsanwaltschaft mag daher zwar dem Grunde nach nicht unzulässig sein, er ist jedoch unbeachtlich, wenn die Revision gegen das Urteil über den verurteilten Teil der Tat ohne Neuverhandlung der Sache durch den Tatrichter erledigt werden kann.

Führt aber die Revision für sich betrachtet zu einer abschließenden Entscheidung, so ist für die Zulassung des in diesem Rechtszug der reinen Rechtsnachprüfung (§ 357 StPO) gestellten Ausdehnungsantrags kein Raum; auch wenn über ihn nach den für den Revisionsrechtszug geltenden Verfahrensregeln entschieden werden könnte.

Das ist hier nicht der Fall. Der Senat konnte daher auf den Einbeziehungsantrag nicht eingehen.

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

Es erschien angemessen, von § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Hubner Seibert Bundesrichter Pikart ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.

Bibner
Pfeiffer
BGH: Revision der StA gegen Betrugsfreispruch; Grenzen der Wiedereinbeziehung nach § 154a StPO — Themis