Revision wegen Unterlassung der Verteidigerbestellung nach § 140 StPO aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 355/64
- Datum
- 27.10.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Die Schwere der Tat kann sich aus der zu erwartenden Strafbemessung und aus Nebenfolgen ergeben und rechtfertigt die Bestellpflicht, insbesondere wenn das Gesetz keine Möglichkeit zur Anordnung milderer Freiheitsstrafen lässt.
Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ergibt sich aus der Notwendigkeit spezieller Kenntnisse und Erfahrungen zur würdigen Vernehmung und Beurteilung zahlreicher oder besonders schutzbedürftiger Zeugen.
Die Verletzung der Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred K. ███ aus ███, Kreis █████████, geboren am ██ ██████ 1938 in [REDACTED], wegen Entführung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der vom Landgericht wegen Entführung nach § 236 StGB in Tateinheit mit Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilte Angeklagte, dem außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hatte in der Hauptverhandlung keinen Verteidiger. Seine Revision, die darin einen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO erblickt, hat Erfolg.
Soweit die Revision freilich einen Verfahrensverstoß gegen § 140 Abs. 2 und Abs. 3 StPO geltend macht, fehlt es an einer ausreichenden Begründung; denn sie behauptet insoweit allein, dass „in der Hauptverhandlung weder eine Belehrung noch eine diesbezügliche Fragestellung an den Angeklagten erfolgte“. Einer solchen Belehrung und Befragung würde es jedoch nur bedurft haben, wenn entweder erst in der Hauptverhandlung erkannt worden wäre, dass eine Tat in Frage komme, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, oder wenn die sonst bereits vor der Hauptverhandlung gebotene Belehrung (§ 141 Abs. 1 StPO) entweder unterblieben wäre oder in unzureichender Art und Weise stattgefunden hätte (vgl. dazu BGHSt 6, 140). Dazu teilt die Revision nichts mit.
Dagegen genügt ihr Sachvortrag den gesetzlichen Erfordernissen, soweit sie eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO als gegeben ansieht. Diese Vorschrift macht es dem Vorsitzenden zur Pflicht, dem Angeklagten auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ihre Voraussetzungen waren, wenn man von den in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgeht (BGHSt 6, 199; 15, 306; BGH LM zu § 140 Nr. 16 StPO), unter beiden angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen. Zur Schwere der Tat ergibt sich das aus der oben mitgeteilten Strafe und den Daneben ausgesprochenen weiteren Folgen und dem Umstand, dass der Tatbestand des § 236 StGB in der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative dem Richter keine Möglichkeit gibt, bei mildernden Umständen statt auf Zuchthaus auf Gefängnisstrafe zu erkennen. Zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage daraus, dass die Erörterung nicht nur eines strafrechtlichen Tatbestandes in Betracht kam und 28 jugendliche Zeugen vernommen wurden, deren Aussagen sachgerecht zu beurteilen und denen geeignete Fragen zu stellen, entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzte.
II. Da die Verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die von der Revision nicht weiter ausgeführte Sachrüge nicht eingegangen zu werden.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |