Mord aus „Eifersucht“: Niedriger Beweggrund bei Tötung „damit sie kein anderer bekommt“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 355/52
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nicht mit der bloßen Behauptung einer unrichtigen Tatsachenfeststellung durchdringen; das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, solange keine zulässigen Verfahrensrügen deren Zustandekommen in Frage stellen (§ 337 StPO).
Ein Urteil ist nicht schon deshalb widersprüchlich oder unklar, weil es ambivalente Motive und wechselnde Regungen der Beteiligten beschreibt; entscheidend ist, ob die Beweiswürdigung einen in sich widerspruchsfreien Gedankengang erkennen lässt.
Ein Tötungsbeweggrund ist „niedrig“ i.S.d. § 211 StGB, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch besonders verwerfliche Selbstsucht geprägt und deshalb gemein und verächtlich ist; Eifersucht kann darunter fallen, bedarf aber fallbezogener Würdigung.
Das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ ist tatbezogen; es kann auch dann erfüllt sein, wenn der Täter außerhalb der Tat nicht als von niedriger Gesinnung geprägt erscheint.
Die Verneinung von Heimtücke ist rechtlich möglich, obwohl der Tatablauf äußerlich heimtückisch erscheint, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Täter die die Tat begünstigenden Umstände bewusst ausgenutzt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 25. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Filmkaufmann Alfred von ███ ████ aus ██, geboren ██████████ 1906 in ██ ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 25. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Soweit die Revision geltend macht, im Urteil des Schwurgerichts finden sich einzelne Feststellungen, die der wahren Sachlage nicht entsprechen, enthält ihr Vorbringen keine Rechtsrüge, auf die die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO). Diejenigen aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen, die der Tatrichter für erwiesen erachtet hat, muss auch das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde legen, soweit nicht geltend gemacht ist, dass das Tatgericht in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise zu seinen Feststellungen gelangt ist. Solche Verfahrensrügen werden von der Revision nicht erhoben.
Zu Unrecht wendet die Revision auch ein, die vom II. Schwurgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen seien zum Teil unklar und in sich widersprüchlich, so dass die rechtliche Würdigung schon aus diesem Grunde mangelhaft sei. Die von der Revision einander gegenübergestellten, das Verhalten des Angeklagten und seiner Geliebten schildernden und erklärenden Urteilsstellen, aus denen die Revision einen Widerspruch herleiten möchte, zeigen nicht einen widersprüchlichen Gedankengang, sondern nur, dass das Schwurgericht es beim Angeklagten wie bei seiner Geliebten um Menschen voller Widersprüche zu tun hatte. Das Urteil schildert die wesentlichen Stufen in der Entwicklung und dem Werdegang des Angeklagten und besonders eingehend die über zwei Jahre dauernden Beziehungen des Angeklagten zu seiner Geliebten Hilde Sc[REDACTED], deren Tötung endeten. Die Entwicklung des Angeklagten verlief keineswegs gradlinig, und seine Beziehungen zu seiner Geliebten waren von Anfang an durch den ständigen Wechsel von Anziehung und Spannung gekennzeichnet, so dass auch sein Gefühl und seine Stimmung ständig zwischen Hoffnung, Erfüllung und Enttäuschung schwankten, wenn auch seine Zuneigung zu dem Mädchen die ganze Zeit über unvermindert blieb. Bei dieser Sachlage liegt das Widersprüchliche nicht in den Urteilsgründen, sondern darin, dass der Angeklagte und seine Geliebte bald von dieser, bald von jener Regung beherrscht wurden und bald dieser, bald jener Beweggrund für ihr Verhalten bestimmend wurde. Ebensowenig liegt ein Widerspruch im Urteil darin, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei dem tödlichen Würgegriff im Angeklagten schließlich Regungen, Gefühle und Beweggründe die Oberhand gewannen, von denen er sich bis dahin nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfange hatte beherrschen lassen. Keinen Widerspruch weisen schließlich auch diejenigen Erwägungen des Schwurgerichts auf, mit denen es ein Handeln aus einem niedrigen Beweggrunde bejaht, das Merkmal der heimtückischen Tötung aber verneint: Das Urteil führt näher aus, dass der Tathergang äußerlich auch die Merkmale der Heimtücke zeige, legt aber dann dar, das Schwurgericht habe unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Lage, in der er sich befunden habe, nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er die Umstände, die die Tat äußerlich als heimtückische Tötung erscheinen ließen, bewusst ausgenutzt habe. Diese Auffassung steht zu der Feststellung, der Angeklagte habe sich bei der Tötung seiner Geliebten von der Vorstellung leiten lassen, wenn er sie schon nicht selbst erringen könne, solle sie auch nicht in die Arme des Nebenbuhlers kommen, in keinem unverträglichen Gegensatz.
Zu Unrecht macht die Revision schließlich noch geltend, das Urteil enthalte keine klare Feststellung darüber, wann der Angeklagte den Entschluss zur Tötung seiner Geliebten gefasst habe, so dass auch aus diesem Grunde für die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus einem als niedrig bewerteten Beweggrund gehandelt habe, die ausreichende tatsächliche Grundlage fehle. Bei der zusammenhängenden Schilderung der Vorgänge, die schließlich mit der Tötung der Geliebten durch den Angeklagten endeten, schildert das Urteil den Tathergang in der Weise, dass dem Angeklagten erst unmittelbar vor der Tat blitzartig mit aller Deutlichkeit zum Bewusstsein gekommen sei, seine Geliebte werde vielleicht schon in der nächsten Nacht in genau derselben Weise wie jetzt bei ihm bei seinem Nebenbuhler liegen. Diese Vorstellung habe in ihm mit aller Heftigkeit ein schmerzhaftes Gefühl körperlichen Abscheus hervorgerufen und ihn in ungeheure Erregung versetzt, so dass er blitzschnell den Entschluss gefasst habe, die Geliebte zu töten, damit der andere sie nicht mehr bekommen solle und seine eigene Qual ein Ende habe. Er habe ganz plötzlich mit beiden Händen an ihre Kehle gegriffen und sie mit aller Kraft gewürgt. Diese Schilderung könnte dahin verstanden werden, der Angeklagte habe sich schon beim Griff nach der Kehle des Mädchens vom Tötungsvorsatz leiten lassen, wobei ihn die erwähnten Beweggründe zu seinem Handeln bestimmt hatten. Diese Darstellung des Tathergangs (S. 26 UA), die zunächst noch keine Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten enthält, wird an einer späteren Stelle des Urteils (S. 38/39 UA) durch Darlegungen dazu ergänzt. Dabei gelangt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht ausschließen, dass es sich bei dem ersten Griff des Angeklagten nach der Kehle seines Opfers um eine triebhafte Handlung, um eine „primitivreaktion“ im Zustande „affektiver Bewusstseinsstörung“ gehandelt habe. Diese triebhafte Handlung sei aber jedenfalls von kurzer Dauer gewesen und habe noch nichts Entscheidendes bewirkt. Der Griff habe gewissermaßen zurückgenommen werden können. Zur Tötung des Opfers sei es erst dadurch gekommen, dass zur Triebentladung, wenn sie vorgelegen haben sollte, der eiserne Wille des Angeklagten getreten sei, seine Geliebte zu töten; dieser Wille habe ihn erst befähigt, den Würgegriff an dem sich wehrenden Körper seines Opfers weit über die Dauer einer eigentlichen Affekthandlung hinaus minutenlang durchzuhalten und dadurch dessen Tod herbeizuführen. Aus diesen Darlegungen geht die zweifelsfreie Überzeugung des Schwurgerichts hervor, dass es sich zwar bei dem ersten Griff des Angeklagten nach der Kehle seines Opfers um eine in höchster Erregung sich vollziehende Triebentladung gehandelt haben kann, dass aber jedenfalls das minutenlange Durchhalten des Würgegriffs vom bewussten Tötungswillen bestimmt wurde und für diesen entscheidenden Abschnitt der Handlung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder beseitigt noch erheblich gemindert war. Diese Darlegungen über den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte spätestens den bewussten Tötungsentschluss fasste, sind bestimmt und klar genug, dass das Schwurgericht auf ihrer Grundlage auch Feststellungen darüber treffen konnte, von welchen Beweggründen sich der Angeklagte dabei leiten ließ.
III. Die Tatsachengrundlage weist nach alledem keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Mangel auf. Auch die rechtliche Beurteilung ist bedenkenfrei.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass das Schwurgericht den Begriff des niedrigen Beweggrundes im Sinne des § 211 StGB verkannt habe. Das Urteil hat dazu folgendes ausgeführt:
Der Angeklagte habe mit schmerzhafter Deutlichkeit seine Geliebte so, wie sie neben ihm gelegen habe, neben seinem Nebenbuhler liegen sehen. Diese Vorstellung nicht Wirklichkeit werden zu lassen, sei nach der Überzeugung des Schwurgerichts der eigentliche Beweggrund seiner Tat gewesen. Die Geliebte habe, wenn er sie schon nicht habe erringen können, auch nicht in die Arme des anderen kommen sollen. Sie habe ausgelöscht werden sollen. Diese Motivierung gehe über das hinaus, was gemeinhin unter Eifersucht verstanden werde. Der Angeklagte habe seine Geliebte nicht im Zorn oder Schmerz über Abweisung, Untreue oder Abwendung getötet, sondern er habe ihr Leben zerstört, weil kein anderer das habe haben sollen, was er selbst, dessen eigene Ehe überdies noch bestand, nicht habe haben können. Wer aus einem solchen Beweggrunde einem Menschen das Leben nehme, handle besonders gemein und verächtlich; der Beweggrund des Angeklagten sei daher niedrig.
In diesen Ausführungen zeigt sich kein Rechtsfehler. Im Urteil BGHSt Bd. 2 S. 60, 62 hat der Senat als niedrig einen besonders gemeinen und daher verächtlichen Beweggrund bezeichnet. In der Entscheidung vom 25. Juli 1952 – 1 StR 272/52 – hat der 1. Ferienstrafsenat näher ausgeführt, niedrig sei ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe, durch triebhafte Eigensucht bestimmt und daher besonders verwerflich, ja verächtlich sei. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. September 1952 – 1 StR 243/52 – hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall der Tötung aus Eifersucht angewendet und dahin entschieden, Eifersucht könne ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein, wenn diese Frage auch allgemein weder bejaht noch verneint werden könne. Auch in dem dort entschiedenen Falle war der vom Schwurgericht als Eifersucht bezeichnete Beweggrund dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte ein Mädchen getötet hatte, weil es kein anderer haben sollte, wenn er es schon selbst nicht haben konnte. Für die Bewertung dieses Beweggrundes als niedrig fiel damals weiter ins Gewicht, dass das Mädchen dem Täter keinen berechtigten und verständigen Anlass für seine Gefühle gegeben hatte, dass dieser verheiratet und offenbar nicht gesonnen war, dem Mädchen mehr als ein Liebesspiel hinter dem Rücken seiner Frau zu bieten, und dass er sich längere Zeit hindurch mit Mordgedanken beschäftigt hatte. Demgegenüber hat das Schwurgericht hier für erwiesen erachtet, dass die Neigung, die der Angeklagte seiner Geliebten entgegenbrachte, von dieser bis zu einem gewissen Grade erwidert wurde. Wenn sie es auch vermied, sich ganz für ihn zu entscheiden, so ließ sie ihn doch lange Zeit hindurch nicht ohne Hoffnung und trug so dazu bei, dass seine Neigung zu ihr immer leidenschaftlicher wurde. Auch der Angeklagte ist zwar verheiratet und es sind mehrere Kinder aus seiner Ehe hervorgegangen. Seine zunächst glückliche Ehe war aber zu der Zeit, als der Angeklagte zu seiner Geliebten in nähere Beziehungen trat, nicht ohne Verschulden seiner Frau schon brüchig und der Angeklagte war bereit, sich von seiner Frau scheiden zu lassen und seiner Geliebten die Stellung seiner Ehefrau zu verschaffen. Schließlich hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht längere Zeit hindurch mit dem Gedanken getragen, seine Geliebte zu töten. Er beschäftigte sich vielmehr ernsthaft mit dem Gedanken, selbst aus dem Leben zu scheiden, bis ganz plötzlich unmittelbar vor der Tat diese Gedanken in den Entschluss umschlugen, seiner Geliebten das Leben zu nehmen.
Durch diese Umstände unterscheidet sich zwar der hier vorliegende Sachverhalt von dem in dem angeführten Urteil entschiedenen Falle. Die Unterschiede sind aber nicht so wesentlich, dass deswegen die Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten durch das Schwurgericht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden könnte. Dem Angeklagten war schon zu Beginn seines Liebeswerbens bekannt, dass seine Geliebte noch zu einem anderen Manne in Liebesbeziehungen stand. Diese waren immerhin so tief, dass sie es trotz des Dringens des Angeklagten nie über sich zu gewinnen vermochte, sie zu lösen. Der Angeklagte konnte, ohne sich dadurch dem Vorwurf einer besonders verwerflichen und darum niedrigen Gesinnung und Handlungsweise auszusetzen, trotzdem sein Werben in der Hoffnung fortsetzen, die Geliebte doch ganz für sich zu gewinnen, zumal da die Brüchigkeit seiner Ehe einen menschlich verständlichen Grund dafür bildete, dass er bei einer anderen Frau das zu gewinnen suchte, was er in seiner Ehe nicht mehr fand, und er stets dazu bereit war, sein Verhältnis zur Geliebten zu „legalisieren“ und ihr die Stellung seiner Ehefrau zu verschaffen.
Bedenkliche Regungen dieser Art, die den Liebesbeziehungen der Geschlechter selten ganz fremd sind, bedürfen vom Standpunkt der Rechtsordnung die motivierten Handlungen noch nicht mit einem schweren Unwerturteil. Das kann aber in dem Augenblick der Fall sein, in dem sich der Liebende entschließt, seine Gefühle und Bewegungen in die höchste, sittlich wie rechtlich in ihrem Gebrauch hohe, sich ein Leben, das zu vernichten besonders verwerflich ist; Darin kann sich ein solches Maß von Selbstsucht zeigen, dass eine durch sie motivierte Handlung, auch wenn sie aus einer Liebesneigung entstanden ist, den Vorwurf besonderer verdient. Ohne dass darin der Niedrigkeit wertmäßiger Auffassung, Rechtsirrtum ist das Schwurgericht der Ansicht, dass die Beweggründe, die den Angeklagten bei der Tat leiteten, ein so hohes Maß sittlich höchst verwerflicher Selbstsucht offenbaren, dass sie im Sinne des § 211 StGB als niedrig bewertet werden.
Dem Angeklagten war klar geworden, dass sein weiteres Werben um die alleinige Gunst seiner Geliebten vergeblich sein würde. Dieses Ziel hatte er in der Zeit nicht erreichen können, in der er hoffen durfte, j es zu erreichen. Seine Jugend und gewisse körperliche Vorzüge seines Nebenbuhlers einigermassen zurückzudrängen, dass er ihr ein Leben in großzügigen und virtuos gesellschaftlichen Verhältnissen, eine sehr gut besoldete Stellung bot. Inzwischen hatte er ehelichen und seelischen Halt verloren und befand sich in einer Verfassung, die es mindestens zweifelhaft sein ließ, ob er in absehbarer Zeit jemals wieder in eine ähnliche gute Lage wie vorher kommen würde. Er war tief in Schulden geraten und hatte außer ganz ungewissen Wechseln auf die Zukunft kaum etwas zu bieten, was seiner Geliebten eine Entscheidung für ihn hätte nahelegen können. Auf dem Boden dieser Erkenntnis entstand die Einsicht, dass die Bitte seiner Geliebten um Hinausschiebung der endgültigen Entscheidung nur eine verschleierte Form der Absage war und dass sie ihm bald ganz entgleiten werde. Wer in solcher Lage, weil sich seine Wünsche als unerfüllbar erweisen und er verhindern will, dass der gleichgeartete Wunsch eines anderen in Erfüllung geht, bedenkenlos ein Menschenleben opfert, offenbart darin eine alles erträgliche und verständliche Maß übersteigende Selbstsucht, die dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit nicht dadurch entzogen ist, dass sie aus dem Boden einer Liebesneigung erwachsen ist. Auch das Verhalten seiner Geliebten vermag die Beweggründe des Angeklagten nicht in einem wesentlich milderen und verständlicheren Licht erscheinen zu lassen, so dass etwa aus einem solchen Grunde Bedenken gegen die Beurteilung des Schwurgerichts erhoben werden könnten. So wenig ihre gleichzeitigen Liebesbeziehungen zu zwei Männern sie als sittlich hochstehend erscheinen lassen, so hatte sie dem Angeklagten gegenüber doch nie ein Hehl daraus gemacht und in die Freiheit seiner Entschließung, ob er trotzdem seine Werbung um sie fortsetzen solle, nicht in verwerflicher oder gar verbrecherischer Weise eingegriffen. Sie hatte sich auch stets jeder bewussten Kränkung enthalten. In dem langen Zeitraum, über den sich die Liebesbeziehungen zwischen ihr und dem Angeklagten erstreckten, hatte sie nichts getan, was im Angeklagten die Meinung hatte aufkommen lassen können, von ihr getäuscht und hintergangen worden zu sein. Nach den Urteilsfeststeilungen enthielten die Beweggründe des Angeklagten deshalb auch nichts von den – oft nicht als niedrig bewerteten – Vorstellungen und Gefühlen, wie sie dann entstehen können, wenn sich jemand in dem berechtigten Vertrauen zu einem geliebten Menschen durch dessen Untreue getäuscht sieht. Dass der Angeklagte ihr Leben wie eine Sache vernichtete, um seinen Nebenbuhler nicht an das Ziel seiner Wünsche gelangen zu lassen, nachdem er eingesehen hatte, dass sich seine Wünsche kaum würden verwirklichen lassen, wird durch das Verhalten seiner Geliebten also nicht verständlicher und verzeihlicher. Die Ansicht des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus einem besonders verwerflichen und darum im Sinne des § 211 StGB niedrigen Beweggrunde seine Geliebte getötet habe, kann nach alledem nicht beanstandet werden.
Zu Unrecht macht die Revision dem Schwurgericht auch zum Vorwurf, es habe bei der rechtlichen Würdigung der den Angeklagten zur Tat treibenden Beweggründe die Tat losgelöst von dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und nicht, wie erforderlich, im Zusammenhang damit betrachtet. Es hat vielmehr den ganzen Werdegang des Angeklagten und seine Entwicklung von Kindheit an in den Kreis seiner Feststellungen einbezogen und ist insbesondere mit Sorgfalt allen Wandlungen seiner Beziehungen zu seiner Geliebten nachgegangen. Es hat die Beweggründe auf dem Hintergrund dieser Feststellungen und einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten beurteilt. Entgegen der Ansicht der Revision stand der Auffassung des Schwurgerichts, dass die den Angeklagten zur Tat treibenden Beweggründe als niedrig zu beurteilen seien, nicht der Umstand entgegen, dass sein Verhalten bis dahin diesen Vorwurf nicht verdient hatte. Denn der niedrige Beweggrund ist in § 211 StGB ein Merkmal der Tat. Dieses Merkmal kann auch dann verwirklicht sein, wenn feststeht, dass sich der Täter sonst nicht von niedrigen Beweggründen hat bestimmen lassen, die Niedrigkeit der Gesinnung also keine ihm auch außerhalb der Tat anhaftende Eigenschaft ist.
Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung schließlich noch eingewendet, selbst wenn die Beurteilung der Beweggründe als niedrig rechtlich nicht zu be anstanden sein sollte, könne dieser Umstand dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, weil das Urteil nicht erkennen lasse, dass sich der Angeklagte seiner Beweggründe überhaupt bewusst gewesen sei. Auch diese Bedenken sind unbegründet. Denn das Schwurgericht hat seine Überzeugung über die Beweggründe des Angeklagten auf die Angaben gestützt, die der Angeklagte selbst im Laufe des Verfahrens über seine Vorstellungen, Gefühle und Empfindungen kurz vor und bei der Tat gemacht hatte. Die im Urteil über die Beweggründe des Angeklagten enthaltenen Feststellungen können deshalb nur dahin verstanden werden, dass er sich ihrer im Zeitpunkt der Tat bewusst gewesen ist und sie der Kontrolle seines Willens und seines Verstandes unterlagen.
Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |