Treffer
BGH Urteil

Revision im KZ-Dachau-Verfahren: Verwerfung mit Streichung unzulässiger Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/55
Datum
01.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehemaliger Schutzhaftlagerführer im KZ Dachau, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen (Anstiftung zu) Mord, Beihilfe zum Mord sowie Aussageerpressung und Körperverletzungsdelikten. Er rügte insbesondere die Vereidigung von Verletzten, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sowie Verstöße gegen Unmittelbarkeit und Zweifelssatz. Der BGH verwarf die Revision, weil Verfahrens- und Sachrügen nicht durchgriffen; u.a. sei § 343 StGB auf disziplinare Lagervernehmungen anwendbar und „Baumhängen“ in der konkreten Ausführung lebensgefährdend i.S.d. § 223a StGB. Lediglich der Urteilstenor wurde berichtigt, da eine neben lebenslangem Zuchthaus ausgesprochene zeitige Gesamtstrafe nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (§ 260 Abs. 4 S. 3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die trotz § 61 Nr. 2 StPO erfolgte Beeidigung eines als Verletzter anzusehenden Zeugen begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler, wenn eine missbräuchliche Ermessensausübung des Tatrichters nicht dargelegt oder erkennbar ist.

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn nicht konkret benannt wird, welche Beweismittel das Tatgericht unterlassen hat zu erheben oder wenn die behaupteten Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht erfolgversprechend sind.

3

Vernehmungen mit dem Ziel disziplinarer Bestrafung aufgrund einer Lagerordnung können eine „Untersuchung“ im Sinne des § 343 StGB darstellen, sodass Aussageerpressung im Amt auch im Rahmen disziplinarer Ermittlungen erfüllt sein kann.

4

Eine Misshandlung ist als das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 223a StGB zu qualifizieren, wenn sie nach den konkreten Ausführungsmodalitäten objektiv geeignet ist, Lebensgefahr herbeizuführen, und der Täter dies erkennt, auch wenn im Einzelfall kein Todesfall nachweisbar ist.

5

Wird neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Strafe verhängt, darf diese gemäß § 260 Abs. 4 S. 3 StPO nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden; der Tenor ist im Revisionsverfahren entsprechend zu berichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 14. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen einen ehemaligen SS-Sturmbannführer, jetzt Platzwart Egon █████, 1906 in ███████ geboren am ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

Wegen Mordes u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 14. Januar 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Worte „und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus“ im entscheidenden Teil des Urteils wegfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom 1. Dezember 1939 bis Dezember 1941 als 1. Schutzhaftlagerführer im Konzentrationslager Dachau tätig. Seine Aufgabe war die Leitung des Haftlingslagers; Neuzugänge wurden ihm vorgeführt; Vernehmungen von Haftlingen, die wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen die Lagerordnung oder sonstiger Verstöße bestraft werden sollten, waren von ihm durchzuführen; er hatte den gesamten Dienstablauf von morgens bis abends zu überwachen und für die Ordnung innerhalb des Lagers zu sorgen.

In dieser seiner Eigenschaft als 1. Schutzhaftlagerführer hat sich der Angeklagte in zahlreichen Fällen an Leib und Leben der ihm unterstellten Haftlinge vergangen. Er ist deshalb vom Schwurgericht wegen Anstiftung zum zweifachen Mord, Beihilfe zum Mord, Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in zwei Fällen, Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in sechs, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schließlich wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen zu lebenslangem Zuchthaus und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus sowie zu lebenslangem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden; im Übrigen ist er freigesprochen worden. Er hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt; das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1) Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO

Die Revision rügt, dass sämtliche in diesem Verfahren vernommenen Zeugen vereidigt worden sind, obwohl die meisten von ihnen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO zu gelten haben. Schon diese grundsätzliche Vereidigung zeige, dass das Schwurgericht das ihm nach § 61 StPO eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen überschritten habe. Die meisten Zeugen hätten ihre Aussagen gegen den Angeklagten „in einem ungezügelten Hass, gespickt mit Beleidigungen und Ausfällen“ gemacht. Bei der Würdigung der Aussagen sei übersehen, dass die Zeugen insbesondere nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 monatelang „ausschließlich mit Zeugentätigkeit im Rahmen der unrühmlichen Bühnenprozesse“ befasst waren, dass sie, schon bedingt durch die Tragik ihrer jahrelangen fürchterlichen Haft in den Konzentrationslagern, weitgehend den klaren Blick und das Unterscheidungsvermögen zwischen Erlittenem und Gehörtem, Erlebtem und Sagenhaftem eingebüßt hätten, dass eine unkontrollierte Memoirenliteratur zur Festigung gewisser Vorstellungen beigetragen habe.

Demgegenüber ist festzustellen, dass das Schwurgericht ersichtlich die von der Revision aufgezeigten Fehlerquellen erkannt und in Rechnung gezogen hat. Das ergibt die eingehende Untersuchung des Beweiswerts der maßgebenden Zeugenaussagen. Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die einzelnen Zeugen zu benennen, bei denen das Schwurgericht das ihm nach § 61 StPO zustehende Ermessen missbräuchlich angewandt haben soll. Die Revisionsbegründung erwähnt nur den Zeugen [REDACTED] namentlich. Die Erwägungen, die das Schwurgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anstellt, sind aber frei von Rechtsirrtum und zeigen die Vorsicht, mit der das Gericht an die Prüfung dieser Aussage herangetreten ist.

Die trotz § 61 Nr. 2 StPO erfolgte Beeidigung eines Verletzten ist schließlich auch gar nicht in jedem Falle gleichbedeutend damit, dass dem Zeugen geglaubt wird. Sie kann vielmehr auch durchgeführt sein, um unter dem Druck des Eides den Verletzten zu einem möglichst sachlichen Zeugnis zu veranlassen (vgl. BGH 1 StR 402/54 vom März 1955).

Nach alledem ist eine missbräuchliche Ermessensanwendung bei der Entscheidung des Schwurgerichts über die Frage der Vereidigung der „Verletzten“ nicht ersichtlich.

2) Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO

Auch diese Rüge schlägt nicht durch.

a) Die Beiziehung der Akten gegen den SS-Obersturmbannführer [REDACTED], der zur Zeit der Tätigkeit des Angeklagten Kommandant des Konzentrationslagers Dachau war, ist von der Verteidigung nicht beantragt worden; eine dahingehende „Anregung“, wie sie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Beiziehung dieser Akten erschien auch nicht dringlich; die einzige Stelle im Urteil, die nach Meinung des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in diese Akten widerlegt worden wäre (betreffend „die 100 Juden“ des Capo [REDACTED]), ist eine Nebenerwägung, die überdies noch durch andere Tatsachen (Äußerung des Angeklagten, er wolle sein Lager judenfrei haben) getragen wird.

b) Der Vorderrichter war umso weniger gehalten, Ermittlungen nach dem „namentlich unbekannten Sohn eines Zigarrenfabrikanten aus der Eifel“ anzustellen, als er den Tod dieses Mannes auf Grund der Verletzungen durch den Angeklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Nachforschungen mit so unbestimmten Unterlagen nach so langer Zeit erscheinen zu wenig erfolgversprechend, als dass daraus eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Gerichts hergeleitet werden könnte.

c) Es ist keineswegs eine „absolute Unmöglichkeit“, dass der Angeklagte den SS-Mann [REDACTED] zusammen mit Haftlingen in den Bunker „verbringen“ (nicht „einsperren“) ließ, um ihn dort zu vernehmen.

d) Bei der Rüge, dass die Frage ungeklärt geblieben sei, ob nur Erschöpfte oder auch Tote mit Schubkarren ins Lager zurückgefahren worden seien, fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Gericht unbenutzt gelassen haben soll. Dasselbe gilt von der Beanstandung, die Begriffe „Fertigmachen“ und „übliche Lagersprache“ seien nicht untersucht worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

3) Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, §§ 250, 251 Nr. 3 StPO

Wenn das Urteil auch nicht ausdrücklich erwähnt, dass der Zeuge Dr. [REDACTED] nicht vor dem Schwurgericht erschienen, sondern im Wege des Auslandsersuchens als Zeuge gehört worden war, so liegt doch keinerlei Anhalt dafür vor, dass das Schwurgericht sich bei der Wertung seiner Zeugenaussage dieser Tatsache nicht bewusst gewesen sei.

Im Übrigen ist die Aussage dieses Zeugen und diejenige des Zeugen [REDACTED] nicht nach Nr. 3, sondern nach Nr. 2 des § 251 StPO verlesen worden, da die Zeugen sich geweigert hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen und hierzu, weil im Ausland aufhältlich, auch nicht gezwungen werden konnten.

II. Sachrügen

1) Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“

Diese Beanstandung der Revision erschöpft sich, soweit sie nicht als Aufklärungsrüge anzusehen und bereits erörtert ist, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Vorderrichters.

2) Verletzung des § 343 StGB

Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte für die Vernehmung von Haftlingen zuständig, die wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen die Lagerordnung oder sonstiger Verstöße bestraft werden sollten. Die dazu erforderlichen Vernehmungen mit dem Ziele einer Bestrafung gemäß den sehr weitgehenden Bestimmungen der Lagerordnung stellen eine wenn auch nur disziplinare „Untersuchung“ im Sinne des § 343 StGB dar (vgl. OGHSt 2, 69; BGHSt 2, 149; 6, 144), so dass § 343 StGB zu Recht angewandt ist.

3) Verletzung des § 223a StGB

Die Feststellung des Tatrichters, dass das „Baumhängen“ in der vom Angeklagten geübten Form eine das Leben der Betroffenen gefährdende Behandlung gewesen sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision übersieht, dass der Angeklagte sich bei dem Vollzug dieser Lagerstrafe nicht mit der vorschriftsmäßigen Ausführung begnügt hat, wonach die Zehenspitzen des Bestraften den Erdboden zu berühren hatten, sondern dass er den Haftling frei hat hängen lassen und in einigen Fällen dessen Schmerzen durch Inbewegungsversetzen des Körpers erheblich gesteigert hat. Auch wenn Todesfälle durch „Baumhängen“ nicht festgestellt worden sind, kann diese Misshandlung nach den vom Vorderrichter festgestellten Umständen geeignet gewesen sein, das Leben des Häftlings zu gefährden. Darüber war sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts auch im Klaren. Dass das „Baumhängen“ eine durch das Reichssicherheitshauptamt angeordnete, zur Tatzeit „gesetzliche“ Strafart war, ändert schon deshalb an diesen Erwägungen nichts, weil der Angeklagte sich an die von dieser Stelle vorgeschriebene Form des Vollzugs des „Baumhängens“ wie gesagt nicht gehalten, sondern den Vollzug eigenmächtig verschärft hat.

4) Verstoß gegen die Denkgesetze

Es ist kein „unauflösbarer“ Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits feststellt, dass die Zeugen Dr. [REDACTED] und [REDACTED] etwa im April 1940 auf die Dauer eines Jahres in die Strafkompanie versetzt worden seien und andererseits am 18. November 1940, also noch vor Ablauf des Jahres, mit dem Arbeitskommando „Garagenbau“ unter Führung des Capos [REDACTED] ausgerückt seien. Es besteht z. B. die Möglichkeit, dass die Zeugen vorzeitig aus der Strafkompanie zurückversetzt worden sind. Jedenfalls kann ein unlesbarer Widerspruch und ein daraus herzuleitender Verstoß gegen die Denkgesetze nicht anerkannt werden.

Damit sind die Rügen des Beschwerdeführers erschöpft. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere von der als Beihilfe zum Mord gewerteten Tötung eines russischen Kriegsgefangenen (Fall II A 3 des Urteils, UA 17 ff.). Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass der Einsatzbefehl Nr. 8 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 17. Juli 1941 sachlich auf den erschossenen russischen Major zutraf, dass der Befehl also die Tötung des Russen ermöglichte. Wenn der Tatrichter „bei der rechtlichen Würdigung mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass der getötete Russe ursprünglich auf Grund des Einsatzbefehls Nr. 8 für die Sonderbehandlung bestimmt war“, so besagt diese Unterstellung nur, dass der Russe auch verfahrensmäßig bereits der „Sonderbehandlung“ des Einsatzbefehls Nr. 8 unterworfen gewesen sein könne, und steht nicht im Widerspruch mit dem Ausgangspunkt, dass der Befehl auf alle Fälle die Tötung des Russen sachlich gesehen ermöglichte; die Unterstellung erfolgt auch nur im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte als Täter oder als Gehilfe zu bestrafen sei. Ähnlich ist die Betrachtung des Landgerichts zu werten, dass der Russe, nachdem er für die Aufnahme in das Lager ausersehen war, der Wirkung des Befehls bereits entzogen gewesen sei; auch hiermit ist ersichtlich nicht gemeint, dass der Befehl sachlich überhaupt keine Anwendung mehr auf ihn finden konnte, vielmehr sollte damit nur gesagt sein, dass der Getötete nach dem üblichen Ablauf nicht mehr erschossen worden wäre, wenn nicht der Angeklagte die Erschießung doch noch durchgeführt hätte. So betrachtet bestehen keine Bedenken, den oder die für den Einsatzbefehl Nr. 8 Verantwortlichen auch in diesem Falle als Haupttäter anzusehen, so dass der Angeklagte wegen Beihilfe bestraft werden kann. Ob er nicht selbst als Täter zu bestrafen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, da er durch seine Verurteilung nur wegen Beihilfe nicht beschwert ist.

Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochene zeitige Zuchthausstrafe ist jedoch gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO im Urteilsspruch nicht aufzunehmen; dies ist vom Revisionsgericht richtiggestellt worden.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Lang-HinrichsenGüdeDr. Hengsberger
HübnerHaager