Revision verworfen – sexuellem Missbrauch bestätigt; Rücktritt beim Versuch verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 354/93
- Datum
- 12.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revidierende Nachprüfung keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch zur Klarstellung neu fassen, solange dadurch keine zu Lasten des Angeklagten gehende Änderung verbunden ist.
Freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tatvollendung nicht mehr für möglich hält.
Bei einem fehlgeschlagenen Versuch liegt kein freiwilliger Rücktritt vor, wenn dem Täter nach seiner Vorstellung kein weiteres, ohne zeitliche Zäsur einsetzbares Mittel zur Tatvollendung zur Verfügung stand.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/93 vom 12. August 1993 in der Strafsache gegen ████ festen Wohnsitz, geboren ████████ ████ ██ ██ am 1937 ██ ██ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Klarstellung wird der Schuldspruch neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte ist schuldig
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in Tateinheit in zwei Fällen (Nr. 1 und 4) mit homosexuellen Handlungen, in drei Fällen (Nr. 2, 3 und 4) mit vorsätzlicher Körperverletzung, in zwei Fällen (Nr. 3 und 4) mit sexueller Nötigung, sowie mit versuchter sexueller Nötigung und versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern im Fall 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Freiwilligen Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung u. a. hat das Landgericht im Fall II 2 zutreffend verneint.
Der Versuch war fehlgeschlagen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93; BGHSt 39, 221):
Trotz massiven Würgens am Hals war das Kind zum Mundverkehr nicht zu bewegen. Der Angeklagte erwartete nicht, dass erneutes Würgen zum Erfolg führen werde. Damit stand ihm ein Mehr an Gewaltanwendung, das nach seiner Vorstellung ohne zeitliche Zäsur mit bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln zur Tatvollendung führen konnte, nicht zur Verfügung. Dass das Landgericht weitere Motive für den Rücktritt vom Versuch mitteilt und auch auf den Tatplan abstellt, was nach der Rechtsprechung überholt ist (vgl. hierzu BGH GSSt aaO), ist hier unschädlich. Ist die Tatvollendung nach der Vorstellung des Täters nicht mehr möglich, so scheidet freiwilliger Rücktritt auch dann aus, wenn weitere Rücktrittsmotive hinzutreten.
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