Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Untreue verjährt, Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 354/89
- Datum
- 02.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung eines Straftatbestandes führt, soweit sie vor Erhebung der Anklage eingetreten ist, zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO.
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kann durch Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erfolgen; die Frist läuft nach der letzten Unterbrechung erneut ab.
Der Wegfall eines Teil-Schuldspruchs kann die Aufhebung der Gesamtstrafenentscheidung zur Folge haben und erfordert bei Bedarf die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Eine rollierende Geschäftsverteilung (bewegliches Zuständigkeitsmodell) der Wirtschaftsstrafkammern ist zulässig, sofern sie generalisiert ist und sachfremde Einflüsse auf die Gerichtszuteilung nicht ernsthaft zu befürchten sind; abstrakte Missbrauchsmöglichkeiten machen die Regelung nicht verfassungs- oder gesetzeswidrig.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 31. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 354/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Steuerfachgehilfen Herbert Peter W., ██, geboren ██████████ 1944 in █████████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall II 1 verurteilt worden ist.
Die am 22. August 1980 begangene Tat war bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung am 9. Mai 1988 verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde letztmals durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11. November 1982 unterbrochen. Demgemäß trat am 11. November 1987 Verjährung ein. Das Verfahren muss daher, soweit es die Untreue zum Nachteil Dr. ███████ betrifft, gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.
Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II 1 hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Besetzungsrüge greift nicht durch.
Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeit der vier Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nach einem „rollierenden System“ in der Weise, dass die Zuständigkeit nach drei oder vier aufeinanderfolgenden Eingangszahlen, die über mehrere Jahre hinweg im Voraus festgelegt sind, wechselt. Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung hat eine bewegliche Zuständigkeitsregelung für zulässig gehalten, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt (BVerfGE 9, 223; 18, 423; BGH, Urt. vom 26. Juni 1980 – 1 StR 785/79; BGHSt 9, 367; 15, 116). Sachfremde Einflüsse der Justizverwaltung sind hier durch die Regelung, wie bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen zu verfahren ist, ausgeschlossen. Aber auch sachfremden Einflüssen der Staatsanwaltschaft auf die Bestimmung des Gerichts wird in ausreichender Weise vorgebeugt. Insoweit genügt es, dass solche sachfremden Eingriffe nach dem Verteilungsmodus nicht ernsthaft zu befürchten sind (BVerfGE 18, 423, 426). Eine Regelung, die schlechthin alle Einflussmöglichkeiten ausschließt und dennoch praktikabel ist, erscheint kaum vorstellbar (BGHSt 15, 116, 117). Die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 427; BGHZ 40, 91, 98). Danach dürfen lediglich keine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bewusste Zuteilung nach irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nahelegen (BGHSt 15, 116, 117).
In diesem Rahmen hält sich die Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans. Der Senat hat in Bezug auf die wechselnde Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1980 (1 StR 785/79) darauf hingewiesen, dass sachfremde Einflüsse der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen schon deswegen nicht zu befürchten sind, weil diese kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen ist. Sie ist organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und in besonderem Maße dem Neutralitätsgebot (§ 160 Abs. 2 StPO) verpflichtet (vgl. auch BVerfGE 9, 223, 228). Darüber hinaus wird hier sachfremden Einflüssen der Staatsanwaltschaft auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers weiter dadurch vorgebeugt, dass die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Liste der umlaufenden A-Sachen-Nummern jahrelang gleichbleibt und unabhängig von den jährlich neu beginnenden Kls-Aktenzeichen ist. Ferner ist es den Geschäftsstellenbeamten untersagt, Auskünfte über den aktuellen Stand der jeweiligen A-Sachen-Nummern zu geben. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den von der Revision befürchteten Einflussmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft lediglich um abstrakte Möglichkeiten, die für die Entscheidung keine Bedeutung haben.
Schauenburg Ulsamer Foth Brüning v. Gerlach