BGH: Teilaufhebung wegen mangelhafter Strafzumessung bei schwerem Raub und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 354/86
- Datum
- 20.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle tatbezogenen, erschwerenden Umstände umfassend und erkennbar zu würdigen; das Unterlassen wesentlicher Erwägungen kann zur Aufhebung des Strafmaßes führen.
Tatfolgen, die über bloße oberflächliche Verletzungen hinausgehen (z. B. Rippenserienbruch mit anschließender Lungenentzündung), sind als verschuldete Auswirkungen der Tat i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Gefährlichkeit eines eingesetzten Tatmittels ist anhand der tatsächlichen Verletzungsfolgen und der konkreten Einsatzweise zu bewerten; bloße pauschale Charakterisierungen des Werkzeugs genügen nicht.
Liegt die Gefahr, dass die Täterpersönlichkeit (z. B. zielbewusste, unnachsichtige Tatausführung) oder die Schwere der Tat nicht ausreichend erörtert wurde, ist eine Zurückverweisung zur neu begründeten Strafzumessung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 20. März 1986
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 354/86 in der Strafsache gegen Thomas H. Cia aus ███████, geboren am █████████████████ 1961, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Schimansky, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. März 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
1. die Einzelstrafe im Fall II 4 (KCCI) der Urteilsgründe; 2. die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
II. von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, hat in diesem Fall die Einzelstrafe insgesamt auf vier Jahre bemessen und, die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verhängt. Die auf diesen Ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
II. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Strafkammer – trotz insgesamt gründlicher und eingehender Strafzumessung – bei Erörterung und Zubilligung eines minder schweren Falles einige erschwerende Umstände nicht gesehen oder jedenfalls nicht erkennbar gewürdigt hat.
Richtig ist zwar, dass der Angeklagte nur einen – unter erschwerten Umständen begangenen – Diebstahl geplant hatte. Es mag auch sein, dass die ersten vom Angeklagten gegen den 85 Jahre alten Hausbewohner geführten Schläge auf Überraschung und „panikartigem Schrecken“ beruhten, wobei freilich schon hier die offenbar unabhängig von solchen besonderen Umständen bestehende Bereitschaft des Angeklagten zur Gewalttätigkeit hätte in Rechnung gezogen werden müssen: Elf Tage später bedrohte er, um Geld zu erlangen, ██████ mit dem Messer, nachdem er mit ihm in Bereicherungsabsicht in den Wald gefahren war; wiederum einen Tag später wurde er, als er auf Diebestour von einer Altenheimin nachts in ihrem Zimmer überrascht wurde, sogleich tätlich und würgte die 67 Jahre alte Frau mit erheblicher Intensität.
Jedenfalls aber wäre zu erwägen gewesen, ob Schreck und Bestürzung wirklich die gesamte sich über einige Zeit hinziehende Misshandlung von Herrn ████ durch den Angeklagten zu erklären vermögen. Sofort anschließend erwies sich der Angeklagte als zielbewusster und unnachsichtiger Täter, der sich nicht mit den angebotenen DM 100,– begnügte, sondern die Geldbörse mit DM 300,– an sich nahm, der sich vergewisserte, dass kein Telefon im Haus sei, und der den erheblich verletzten alten Mann in den Keller sperrte, um ihn daran zu hindern, die Polizei anzurufen und ihm zu folgen.
Bei der Erörterung des vom Angeklagten verwendeten Schlaginstruments, das vom Landgericht als „verchromtes Blechrohr“, das „verhältnismäßig elastisch“ gewesen sei, bezeichnet wird, zählt die Strafkammer als durch dieses Werkzeug verursachte Verletzungen die mehrfachen Platzwunden am Kopf und blauen Flecken am Körper auf und erwägt, dass die Schläge objektiv nicht lebensgefährlich gewesen seien. Unberücksichtigt bleibt hierbei, dass das Opfer auch einen Rippenserienbruch erlitt, der – infolge der eingeschränkten Atmung zu Lungenentzündung und dreiwöchigem Krankenhausaufenthalt führte (UA S. 13). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf die besondere Gefährlichkeit einer solchen Erkrankung bei alten Leuten hin; es handelt sich hier um verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB.
Insgesamt ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei richtiger Erörterung der genannten Umstände zu anderer Bewertung der Tat gekommen wäre. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem aufgezeigten Rahmen.
| Granderath | Schauenburg | Schimansky | |||
| Foth | Detter |