Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Erörterung freiwilligen Rücktritts bei versuchter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/78
Datum
15.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt; er rügte u.a. die Ablehnung eines psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin. Der BGH hält die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags für nicht fehlerhaft, bemängelt jedoch, dass das Landgericht die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht erörtert hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Beweiswürdigung durch richterliche Sachkunde und sonstige Beweismittel tragfähig gestützt wird.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter die weitere Tatausführung freiwillig aufgibt und nicht allein durch von außen erzwungene Umstände vereitelt wird.

3

Die bloße Flucht des Opfers schließt einen freiwilligen Rücktritt nicht aus, wenn der Täter später ohne erneute Gewaltanwendung von der Tatausführung Abstand nimmt.

4

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung und Erörterung der Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 21. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 354/78 15. August 1978

in der Strafsache gegen den Arbeiter Ismet ███, geboren am ███ in ███, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Mit einer Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Schülerin Gerda K. ███ abgelehnt hat. Die Schülerin war im Zeitpunkt ihrer Vernehmung als Zeugin bereits 16 Jahre alt, altersgemäß entwickelt und gereift (UA S. 18); auch zur Zeit der Tat, über die sie aussagte, hatte sie das 16. Lebensjahr überschritten. Sie war in geschlechtlichen Dingen nicht unerfahren (UA S. 13); andererseits wies die von ihr gegebene Schilderung des Tatgeschehens, auch soweit es die Ernsthaftigkeit ihrer Weigerung betraf, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, keine auffälligen Besonderheiten auf, die Anlass zu Zweifeln hätten geben können. Die Urteilsgründe verweisen vielmehr darauf, dass die Aussage des Mädchens in wesentlichen Teilen durch andere Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt worden ist (UA S. 14 – 17). Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn die Jugendkammer die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags damit begründet hat, dass sie aus zahlreichen Jugendschutzsachen die nötige Sachkunde besitze, um Aussagen 16-jähriger Zeugen in Sexualstrafsachen selbständig zu beurteilen (UA S. 18/19).

II. Dagegen hält das Urteil der Sachbeschwerde nicht stand. Zwar ist die Annahme versuchter Vergewaltigung rechtlich bedenkenfrei. Nicht ausreichend begründet ist aber die Auffassung des Tatrichters, dass es an einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch fehle, weil die Nichtvollendung der Tat nicht auf freiwilliger Aufgabe der weiteren Tatausführung beruht habe, sondern durch die von Gerda K. ███ erzwungene Flucht bedingt gewesen sei.

Nach den Feststellungen war es der Schülerin zunächst gelungen, sich von dem Angeklagten zu befreien, aus dem PKW zu fliehen und fortzulaufen (UA S. 8). In diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aber seinen Versuch, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, ersichtlich noch nicht aufgegeben; er fuhr vielmehr dem Mädchen nach, holte es ein und bewog es, wieder in den PKW einzusteigen (UA S. 9). Erst als er nun wieder Anstalten machte, zudringlich zu werden, verließ Gerda ███ jetzt unter Mitnahme ihres Hundes und ihrer Handtasche endgültig den Wagen durch die offenstehende Beifahrertür, worauf der Angeklagte wegfuhr (UA S. 9). Nach alledem lag es nahe anzunehmen, dass es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein einheitliches Geschehen handelte, das mit dem ersten Weglaufen des Mädchens noch nicht beendet war, das Nachfahren mit dem Willen fortgesetzt wurde, doch noch, gegebenenfalls mit Gewalt, zu dem erstrebten Geschlechtsverkehr zu kommen. Einer solchen Vorstellung entsprechend hatte der Angeklagte auch, als Gerda ██████ wieder in seinen Wagen eingestiegen war, ohne weiteres handeln können; er hat aber von erneuter Gewaltanwendung abgesehen und das Mädchen weggehen lassen. Danach ist nicht auszuschließen, dass die Aufgabe des Versuchs nicht durch die Flucht des Mädchens erzwungen worden ist, sondern darauf beruht, dass der Angeklagte schließlich freiwillig darauf verzichtet hat, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt durchzusetzen.

Da die Jugendkammer diese Möglichkeit nicht erörtert hat, unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung und

Zurückverweisung.LoesdauPikart
MayrMoslWoesner
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