Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes mangels Feststellungen zum bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 354/70
- Datum
- 27.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren möglichen Ausführungsweisen einer Tat ist für jede Variante gesondert festzustellen, ob der Täter den bedingten Tötungsvorsatz verwirklicht hat.
Zur Verurteilung wegen bedingten Tötungsvorsatzes müssen die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, dass der Täter die Möglichkeit des Todes unter Berücksichtigung der den Ausgang bestimmenden Umstände in tatsächlicher und willensmäßiger Hinsicht billigend in Kauf genommen hat.
Liegt bei einer Ausführungsweise eine nahe liegende Möglichkeit der Selbstbefreiung des Opfers, bedarf es konkreter Feststellungen dazu, welche Vorstellungen der Täter über den voraussichtlichen Ablauf und die Erfolgswahrscheinlichkeit hatte.
Fehlen die zur Beurteilung des inneren Tatbestands erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Ulm (Donau), 28. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 354/70 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Dieter █ aus ██, geboren am ██ ███ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ███ Landgerichtsrat als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm (Donau) vom 28. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung einer vom Schöffengericht Ulm am 11. November 1969 gegen ihn erkannten sechswöchigen Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist.
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen nicht aus, um den Angeklagten eines bedingt vorsätzlichen Tötungshandelns für schuldig erachten zu können.
Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte den in einem Sessel eingeschlafenen Zeugen I. „kampfunfähig“ machen wollte, wobei unter diesem Begriff eindeutig nicht ein Töten, sondern ein Bewusstlosmachen verstanden worden ist. Es wird demgemäß auch ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, den Zeugen bewusstlos zu machen.
Für die Ausführung der Tat hatte der Angeklagte zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen. Er wollte entweder dem Zeugen eine Schlinge um den Hals legen und sie so weit zuziehen, dass der Zeuge bewusstlos würde, um dann ungestört nach Geld suchen zu können; oder er wollte, um dieses Ziel zu erreichen, dem Zeugen die Schlinge um den Hals legen und deren freies Ende am Sessel so befestigen, dass der Zeuge sich bei der geringsten Bewegung selbst erdrosseln würde.
Es ist nicht festgestellt worden, zu welcher dieser Alternativen für die Ausführung der Tat der Angeklagte sich letztlich entschieden hat, so dass die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, auf beide Möglichkeiten erstreckt werden muss.
Das ist vom Schwurgericht auch nicht verkannt worden. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte sich bewusst war, der Zeuge könnte in jedem Falle zu Tode kommen, und dieses Ergebnis auch billigend in Kauf genommen hat.
Soweit die erste Alternative in Frage steht, ergeben sich dagegen auch keine rechtlichen Bedenken. Wenn der Angeklagte dem schlafenden Zeugen die Schlinge um den Hals gelegt und sie zugezogen hätte, so dass dieser bewusstlos wurde, war die Gefahr, dass durch ein zu festes Zuziehen der Schlinge bei dem Zeugen der Tod eintrat, so groß und auch naheliegend, dass der Angeklagte sich dessen bewusst sein musste. Hierzu reichen die auch insoweit äußerst knappen Feststellungen des Urteils gerade noch aus.
Für die zweite Möglichkeit gilt dies jedoch nicht.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, das freie Ende der um den Hals des Zeugen gelegten Schlinge so am Sessel zu befestigen, dass sie sich bei der geringsten Bewegung des Zeugen selbst zuziehen und ihn erdrosseln würde. Der Zeuge sollte schließlich nicht gefesselt werden. Das war, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, auch gar nicht möglich, da die Schnur zu kurz war und zu einer Fesselung des Zeugen auch nicht an dem Sessel, dessen Seiten- und Rückenwände glatt waren, befestigt werden konnte. Der Zeuge hatte also stets seine Arme und Beine frei gehabt, so dass er sich wohl mit großer Wahrscheinlichkeit hätte selbst befreien können, wenn er aufgewacht wäre.
Diese Möglichkeit lag so nahe, dass sie auch von dem Angeklagten, dessen Einsichtsvermögen zur Tatzeit nicht erheblich vermindert war, nicht übersehen werden konnte.
Wenn das Schwurgericht daher auch für die zweite Alternative des Tatplans bejahen wollte, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, der Zeuge könnte zu Tode kommen, hätte es näher darlegen müssen, welche Gedanken sich der Angeklagte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge nicht gefesselt war, über den voraussichtlichen Ablauf des Geschehens gemacht hat.
Nach alledem war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Woesner | Pfeiffer | Meise | |||
| Loesdau | Strickert |