Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§356 StGB) – Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/65
Datum
26.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Parteiverrats verurteilt, weil er in derselben Rechtssache zugunsten einer Gegenpartei auftrat und dadurch in einen Interessenkonflikt zu seinen Mandanten geriet. Der BGH bestätigt die Verurteilung hinsichtlich des Tatbestands, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Strafkammer einen verschuldeten Verbotsirrtum und die daraus folgende mögliche Strafmilderung nach §44 StGB nicht berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteiverrat (§356 Abs.1 StGB) verwirklicht, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache für eine Gegenpartei tätig wird und dadurch in einen Interessengegensatz zu seinen Mandanten gerät.

2

Für die Annahme derselben Rechtssache genügt es, dass durch Pfändung und Überweisung ein Interessengegensatz zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuldner entstanden ist; die prozessuale Führung gegen Schuldner oder Drittschuldner ändert hieran nichts.

3

Zum Tatbestand des Parteiverrats gehört nicht, dass dem Auftraggeber ein konkreter Schaden entsteht; es ist kein Schädigungsvorsatz erforderlich.

4

Liegt ein verschuldeter Verbotsirrtum vor, hat das Gericht bei der Strafzumessung die in §44 Abs.2 und 3 StGB vorgesehenen Grundsätze zu prüfen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und eine neue Entscheidung zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████████ ██████ P, geboren am ████████████, wegen Parteiverrats.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. März 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Der Angeklagte hatte im Jahre 1962 zugunsten seiner Mandanten █████████ und ████ gegen deren Schuldner ███████ Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt, durch die eine Forderung ███████s gegen █████ gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wurde. (Die Angabe im Urteil, dass der Angeklagte die Forderung „sich“ zur Einziehung habe überweisen lassen, beruht offenbar nur auf einem Versprechen im Ausdruck.) Im Januar 1963 erhob ████ wegen derselben Forderung, die u.a. für █████████ und ██████ teilweise gepfändet war, gegen █████ Klage vor dem Arbeitsgericht. In diesem Rechtsstreit trat der Angeklagte als Prozessbevollmächtigter für █████ auf und beantragte Klageabweisung. Hierin hat das Landgericht ein Vergehen gegen § 356 Abs. 1 StGB gesehen.

Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.

Bei der von ████ gegen █████ geltend gemachten Forderung handelte es sich, wie das Landgericht feststellt, um denselben Anspruch, der für █████████ und ██████ in Höhe von deren Forderungen gepfändet worden war. Es war also „dieselbe Rechtssache“, in der der Angeklagte auch für seine Mandanten █████████ und ██████ tätig gewesen war. Dessen Vorgehen richtete sich zwar zunächst gegen ihren Schuldner ████. Durch die Pfändung und Überweisung wurde aber ein Interessengegensatz zwischen den Pfändungsgläubigern und dem Drittschuldner █████ herbeigeführt. Denn die Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist letztlich auf Befriedigung, also darauf gerichtet, dass der Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dass der Prozess zwischen dem Schuldner ████ und dem Drittschuldner █████ geführt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um „dieselbe Rechtssache“ handelt.

Der Angeklagte durfte daher in diesem Rechtsstreit nicht auf der Seite █████s als dessen Beistand auftreten. Zwar war ████ gar nicht mehr berechtigt, die Forderung, soweit sie für andere gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen war, vor Gericht für sich geltend zu machen. Aber er hätte den Klageantrag immerhin auf Leistung an die Pfändungsgläubiger umstellen können. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch nicht nur die Aktivlegitimation ████s bestritten, sondern die geltend gemachte Forderung selbst dem Grunde nach. Dadurch hat er der Partei █████ pflichtwidrig gedient, weil er damit in einen Interessengegensatz zu seinen Mandanten █████████ und ██████, die sich aus der im Streit befangenen Forderung befriedigen wollten, also am Bestand der Forderung interessiert waren, geriet. Daran ändert nichts, dass das etwa zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehende Urteil keine Wirksamkeit für das Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuldner hat (vgl. RGZ 83, 116, 120). Dass die Forderung auch für andere Gläubiger █████ gepfändet war, möglicherweise über den Betrag hinaus, zu dem sie nach Ansicht des Schuldners ███████ bestand, vermag ebenfalls an der pflichtwidrigen Handlungsweise des Angeklagten nichts zu ändern. Zunächst bestand die Möglichkeit, dass vorausgehende Pfändungen wegfielen. Außerdem ist es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, für den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB nicht wesentlich, dass einem Auftraggeber durch das pflichtwidrige Verhalten des Anwalts ein Schaden entsteht. Ein Schädigungsvorsatz des Anwalts gehört also ebenfalls nicht zum Tatbestand.

Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte alle Umstände gekannt, die hier den äußeren Tatbestand des Parteiverrats bildeten. Er hat sogar im Rechtsstreit ████ gegen █████ darauf hingewiesen, dass er Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich der geltend gemachten Forderung beantragt habe. Er hat also vorsätzlich gehandelt. Das gilt nach den Feststellungen auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit, zu dem wesentlich der Interessengegensatz der Auftraggeber gehört. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner Tätigkeit für █████ keine Erwägungen dahin angestellt, dass wegen der erheblichen Vorpfändungen seine Mandanten █████████ und ██████ nicht zum Zuge kommen und er deshalb █████ vertreten dürfe. Wenn die Strafkammer diese Überzeugung auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Strafverfahren gewonnen und dabei berücksichtigt hat, dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, so ist es abwegig, hier von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz zu sprechen.

Dass der Angeklagte die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1959, 2223 Nr. 20 kannte, hat das Landgericht zwar bezweifelt, aber letzten Endes als wahr unterstellt. Es ist aber zu Recht der Ansicht, dass der Angeklagte dieser Entscheidung keine Stütze für die Auffassung habe entnehmen können, er trete durch die Vertretung █████s in keinen Gegensatz zu den Interessen seiner Mandanten █████████ und ██████. Zwar ist nicht zu verkennen, dass jene Entscheidung nicht genau den vorliegenden Fall betrifft, da dort der angeklagte Rechtsanwalt vor der Forderungspfändung bereits den Drittschuldner gegenüber dem Schuldner vertreten hatte. Aber wenn das Bayerische Oberste Landesgericht auch die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Pfändung und Überweisung um einen formalen Akt handle, der für sich allein noch keinen Parteiverrat darstelle, so bringt es doch klar zum Ausdruck, dass durch den Zwangsvollstreckungsakt ein Interessengegensatz zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner herbeigeführt wird, so dass der Rechtsanwalt, der die Pfändung und Überweisung bewirkt, nun den Drittschuldner nicht mehr gegen den Pfändungsgläubiger vertreten dürfe. Es ist ohne weiteres klar, dass dies auch gelten muss für die Vertretung des Drittschuldners gegen den Schuldner, wenn dieser die gepfändete und überwiesene Forderung geltend macht, es sich also um dieselbe Rechtssache handelt.

Es ist hiernach die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass nur ein verschuldeter („nicht relevanter“) Verbotsirrtum vorgelegen habe, wenn der Angeklagte – was es offenbar nicht für widerlegt hält – sein Verhalten irrtümlich für erlaubt gehalten habe. Der Schuldspruch besteht hiernach zu Recht.

Beim Strafausspruch hat jedoch die Strafkammer offensichtlich übersehen, dass beim verschuldeten Verbotsirrtum die Strafe nach den in § 44 Abs. 2 und 3 StGB aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden kann (BGHSt 2, 194, 211). Denn sie geht von der in § 356 Abs. 1 StGB festgesetzten Mindeststrafe von drei Monaten aus und spricht davon, dass irgendwelche Strafmilderungsgründe nicht ersichtlich seien. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

FischerSeibertPikart
HübnerMai
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