Treffer
BGH Urteil

Gewohnheitsverbrecher (§ 20a II StGB): Hangtaten auch bei Geld- oder Kurzstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/63
Datum
22.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt; zudem wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügte er insbesondere die Annahme der Gewohnheitsverbrechereigenschaft und die Maßregel. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte, dass als Hangtaten i.S.d. § 20a Abs. 2 StGB auch früher abgeurteilte Taten genügen können, die nur mit Geld- oder kurzen Freiheitsstrafen geahndet wurden. Eine behauptete spätere Ehescheidung sei als neues Tatsachenvorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich; die Gefährlichkeit und Sicherungsverwahrung seien rechtsfehlerfrei bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB können frühere vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen als Hangtaten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie lediglich mit Geldstrafe oder kurzfristiger Freiheitsstrafe geahndet wurden.

2

Will ein Tatgericht Taten, die nur zu geringen Strafen geführt haben, als Indiz für einen verbrecherischen Hang im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB heranziehen, hat es regelmäßig besonders sorgfältig zu prüfen, ob diese Taten die Gefährlichkeit des Täters tatsächlich belegen.

3

Längere Zeiträume ohne neue Verurteilungen schließen die Annahme eines Hanges nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung der Lebensführung und fortdauernder einschlägiger Verhaltensweisen eine fortbestehende Neigung zu erheblichen Straftaten ergibt.

4

Neues tatsächliches Vorbringen, das erst nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung entstanden oder bekannt geworden sein soll, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

5

Hält der Tatrichter die Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit aufgrund der festgestellten Gefährlichkeit für erforderlich, ist die Maßregel anzuordnen; mildere Maßnahmen sind nur bei hinreichender Eignung vorrangig in Betracht zu ziehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Weiden/Opf., 28. Mai 1963

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StGB § 20 Abs. 2

Früher begangene Verbrechen oder vorsätzliche Vergehen können als Hangtaten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB auch dann gewertet werden, wenn sie mit geringeren Strafen als Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten oder sogar nur mit Geldstrafen geahndet worden sind (im Anschluss an RG JW 1934, 2691 Nr. 7).

BGH, Urt. v. 22. Oktober 1963 – 1 StR 354/63 – SchwG Weiden

1 StR 354/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Anton █████ aus ██, dort geboren ███ ██ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Weiden/Opf. vom 28. Mai 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags (an seiner Ehefrau) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte hatte am Abend des 10. Oktober 1962 in einer Weidener Gastwirtschaft mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt. Dann verabschiedete er sich von der ahnungslos am Tisch sitzenden Frau durch Händedruck und sagte „Gute Nacht“. Gleichzeitig aber drehte er sich seitlich um, zog ein mitgebrachtes langes, feingeschliffenes Messer heraus und stach damit in Tötungsabsicht mit voller Gewalt (in Richtung auf ihren Oberkörper) mindestens dreimal auf sie ein. Die Frau wurde am Brustbein und an den Händen verletzt. Schlimmeres konnte durch das Eingreifen eines Gastes verhindert werden. Nachdem der Angeklagte aus dem Lokal entfernt worden war, zerschmetterte er von der Straße aus ein Fenster der Gastwirtschaft und riss den Vorhang herunter.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die besonders die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angreift.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, lässt das sorgfältig begründete Urteil keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Es belastet ihn nicht, dass das Schwurgericht versuchten Mord als nicht gegeben, mindestens als nicht nachweisbar angesehen hat (S. 24 UA).

Ferner ist die Anwendung des § 20a Abs. 2 und des § 42e StGB im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu dem vom Landgericht angewendeten § 20a Abs. 2 StGB ist zu bemerken: Der § 20a Abs. 2 StGB knüpft an geringere Voraussetzungen an als der Abs. 1 dieser Vorschrift. Der Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Strafschärfung beim mehrfach strafällig gewordenen Gewohnheitsverbrecher vor. Dieser muss „mindestens drei vorsätzliche Taten begangen“ haben, die verfolgbare Verbrechen oder Vergehen darstellen (RGSt 73, 321; BGHSt 1, 384, 386; Schönke/Schröder, 11. Aufl., Anm. 18 zu § 20a StGB). Unerheblich ist hier, ob die zwei Taten, die außer der jetzt abzuurteilenden Tat vorliegen müssen, ihrerseits schon abgeurteilt sind (Schäfer-Wagner-Schafheutle, GewohnhVerbrG., § 75). Andererseits können auch schon ein oder zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen (BGHSt 1, 313, 317), ohne dass „die übrigen im Absatz genannten Voraussetzungen“ erfüllt zu sein brauchen. Sie können vielmehr auf geringere Strafen als Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten lauten (§ 20a Abs. 2 im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Satz 2 StGB; Jagusch im LK, 8. Aufl. Anm. III zu § 20a). Es können in diesem Zusammenhang unter Umständen auch Vorverurteilungen zu Geldstrafen genügen (RG JW 1934, 2691 Nr. 7). Will allerdings ein Gericht in früher abgeurteilten strafbaren Handlungen, die nur zu kurzfristigen Freiheitsstrafen oder gar nur zu Geldstrafen geführt haben, Hangtaten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB finden, wird es regelmäßig Anlass haben, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die betreffende Tat wirklich als Anzeichen eines verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit des Täters mit herangezogen werden darf (Hafner, JW 1934, 2691). Den notwendigen Ausgleich gegenüber gewissen Härten des § 20a Abs. 2 StGB schafft der Umstand, dass diese Vorschrift – im Gegensatz zu Abs. 1 – die Strafschärfung nicht zwingend vorschreibt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters stellt („so kann das Gericht ... die Strafe ebenso verschärfen“).

Diese Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 20a Abs. 2 StGB hat der Tatrichter erkannt und beachtet.

Der Angeklagte wird vom Schwurgericht als arbeitsscheu, jähzornig, gewalttätig, rücksichtslos und als dem Alkohol ergebener Gewohnheitstrinker gekennzeichnet. Seine Abneigung gegen geregelte Arbeit und sein Hang zum Alkohol brachten ihn seit seiner frühesten Jugend immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Schon im Alter von 15 Jahren (1927) wurde er wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im ganzen war er bisher 34 Mal verurteilt worden, darunter 12 Mal wegen Hausfriedensbruchs, ferner mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt (S. 3 bis 8 UA). Er wurde im Jahre 1957 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und von April 1940 bis Februar 1945 als krimineller Vorbeugungshäftling in Konzentrationslagern verwahrt, was auf ihn eben keinen Eindruck blieb.

Im März und Mai 1955 (Fälle Nr. 30 und 31, S. 5 UA) wurde er u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er, einmal in einer Gastwirtschaft, ein anderes Mal in einem Privathaus randaliert und Gäste oder Hausbewohner mit seinem Stock geschlagen und verletzt hatte. Er erhielt dafür im ersten Fall drei Monate Gefängnis, im zweiten Fall Geldstrafen, deren Ersatzstrafen er gegebenenfalls verbüßte. Diese beiden Vorkommnisse hat das Schwurgericht, außer der zur Aburteilung stehenden Straftat, als Symptomtaten angesehen (S. 27 UA).

Im Juli 1955 wurde er wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe verbüßte er vom 14. September 1955 bis 13. September 1958 (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 3 StGB).

Nach dieser Strafverbüßung ist er im Januar und April 1960 zweimal wegen Straßenverkehrsgefahrdung durch Trunkenheit, im letzten Fall auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, jeweils zu einem Monat Gefängnis und zeitweiligem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt worden (Tatzeiten: 18. Oktober 1959 und 28. Dezember 1959, dies am Tag der Eheschließung mit seiner jetzigen Frau, die dann am 10. Oktober 1962 das Opfer des versuchten Totschlags wurde).

Von Ende September 1958 bis Oktober 1962 war er, soweit er überhaupt arbeitete, bei etwa 17 verschiedenen Firmen jeweils kurzfristig tätig (S. 11 UA).

Da der Angeklagte bis zu seinen Diebstahlstaten, die im Jahre 1955 erneut zur Verurteilung zu Zuchthaus führten, ein Hangtäter war, kann angesichts der tatrichterlichen Feststellungen nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGHSt 16, 296 ff.).

Auffällig ist allerdings, dass der Angeklagte nach der letzten Entlassung aus dem Zuchthaus (September 1958) bis zu dem Vorfall auf seine Ehefrau (vers. Totschlag – Oktober 1962), wie schon geschildert, nur noch zwei Mal, und zwar im Wesentlichen wegen fahrlässiger Verkehrszuwiderhandlungen verurteilt worden ist. Diesen Umstand hat das Schwurgericht aber gesehen. Es weist dem gegenüber darauf hin, dass der Angeklagte bei diesen Verkehrsdelikten jeweils Freiheitsstrafe erhielt und dass er sich dabei durch eine Trunkenheit am Steuer verantwortungslos genug gezeigt hat (S. 26 unten UA).

Zwar können lange straffreie Pausen dafür sprechen, dass es sich nicht um einen Hangtäter handelt (Schönke/Schröder, 11. Aufl., Anm. V 3 zu § 20a StGB). Hier liegt es aber nach den Feststellungen anders. Der Angeklagte hat sich auch in den Jahren 1960 bis 1962 als unbeständiger Arbeitsverweigerer, wenn nicht arbeitsscheu gezeigt (S. 9 bis 11 UA) und ist sowohl gegen seinen hochbetagten Vater (S. 14, 15) wie ständig gegenüber seiner zweiten Ehefrau gewalttätig geworden. Dreimal musste die Polizei gegen ihn einschreiten, einmal zu Hause, zweimal in Gaststätten (S. 12, 13, 15 UA). Es wäre daher eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht angemessene, rein äußerliche Betrachtungsweise, wenn man als maßgeblich ansehen wollte, dass der Angeklagte seit dem 13. April 1960 nicht mehr bestraft worden war. Betätigt hat er sich seinem Hang entsprechend auch in dieser Zeit ständig. Die Einstellung gegenüber seiner Ehefrau, die bei jenem Vorfall im Oktober 1962 in einem gefährlichen Angriff mit dem Messer gipfelte, war in ihren Grundlagen schon seit Beginn dieser Ehe vorhanden. Der Angeklagte prügelte seine Frau fast ständig, soweit er ihrer habhaft werden konnte. Er beschimpfte sie und drohte ihr mehrfach an, er werde sie umbringen (S. 8 ff., 11, 13, 28 UA). Es handelt sich um Übergriffe, die sich nicht nur innerhalb der vier Wände abspielten, sondern nicht selten auch die Allgemeinheit berührten.

Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Schwurgericht den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen hat. Auch seine Gefährlichkeit ist ohne Rechtsfehler bejaht worden. Der Tatrichter hat diese Eigenschaft aus der Gewalttätigkeit, der labilen, explosiven Art und Strafunempfindlichkeit des Angeklagten hergeleitet. Das Schwurgericht ist davon überzeugt, der Angeklagte werde mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Straftaten begehen, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen würden.

Die Revision macht nun geltend, die Ehe des Angeklagten mit seiner zweiten Frau sei inzwischen rechtskräftig geschieden. Daher fehle es an der „Gefährlichkeit“ im Sinne des § 20a StGB. Dass die Ehe geschieden sein soll, ist ein neues, tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht war die Ehe noch nicht geschieden (vgl. S. 13 UA und S. 2 der Verhandlungsniederschrift).

Auf den Gesichtspunkt künftiger Scheidung ist der Tatrichter eingegangen und hat ausgeführt: „Wenn der Angeklagte meint, dass seine Ehe ja geschieden werden und dann die Ursache von Auseinandersetzungen wegfallen würde, so ist das völlig abwegig. Es ist oben bereits ausgeführt, dass der Angeklagte ja auch gegen seine frühere Verlobte Anni B. brutal gewalttätig geworden ist und dass er seine Gewalttätigkeiten, wie die Vorstrafen zeigen, auch gegen andere Personen gerichtet hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ohne Frau nicht sein kann und es dann mit der nächsten genau so weitergehen würde, wie bisher.“ In diesen durchaus tatsächlichen Darlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hat inzwischen für den Zeitpunkt seiner Strafverbüßung damit gedroht, dass es dann mit Frau ██ „vielleicht klappt“ (S. 22 UA). Die Einwendungen der Verteidigung liegen neben der Sache. Da der Tatrichter die Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit für geboten hielt, musste er diese anordnen.

Dass der Angeklagte vor rund 20 Jahren lange Zeit in Konzentrationslagern zugebracht hat, hatte dem Schwurgericht nicht die Befugnis gegeben, von der jetzt für notwendig erachteten Sicherungsmaßregel abzusehen (vgl. auch BGH JR 1962, 25).

Andere, mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht, auch nicht die Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt. Der Angeklagte ist auch ohne Alkohol schon massiv strafällig geworden (S. 26, 28 sowie Fall Nr. 27, S. 6 UA: Kuppelei). Außerdem hat sogar die langjährige Zuchthausstrafe (1955 bis 1958) an der Neigung des Angeklagten zu gefährlichen, alkoholbedingten Ausschreitungen nichts zu ändern vermocht (S. 3, 26, 27 UA). Die Unterbringung dauert übrigens nur solange, wie ihr Zweck es erfordert (§ 42f Abs. 1 StGB).

Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufweist, ist seine Revision, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertHübner
Gewohnheitsverbrecher (§ 20a II StGB): Hangtaten auch bei Geld- oder Kurzstrafen — Themis