Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versagung des § 213 StGB bei Mitverursachung der Provokation

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/61
Datum
26.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitpunkt war die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB wegen angeblicher Provokation durch die Getötete. Der BGH bestätigt die Versagung, weil das Schwurgericht feststellte, dass der Angeklagte durch wiederholtes vorwerfbares Verhalten die Provokation mitverursacht hat; die Beweiswürdigung trägt den Schuldspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafmilderungsgrund des § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine schwere Beleidigung oder Misshandlung in gerechtem Zorn gereizt wird und er hierfür nicht ohne eigenes Verschulden ursächlich ist.

2

Bei der Prüfung des § 213 StGB ist eine Ganzheitsbetrachtung vorzunehmen; frühere vom Täter ausgehende, noch wirkende Unbill kann die Annahme des „ohne eigenes Verschulden“ ausschließen.

3

Das Gericht hat die Art und Schwere der Provokation konkret festzustellen bzw. bei Zweifeln darzulegen, welche Form von Provokation es zugunsten des Angeklagten höchstens für glaubhaft hält.

4

In langjährigen engen Beziehungen (z. B. Ehe) können frühere, in die Gegenwart hineinwirkende Verhaltensweisen des Täters entscheidend dafür sein, ob eine Provokation dem Täter ohne eigenes Verschulden zugerechnet werden kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg, 26. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Zeichner ███████ August ████ aus ████, dort geboren am ██████████ 1920, zur Zeit in dieser Sache in der Haftanstalt ██ in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier – als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 26. April 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 27. April 1961 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 28. August 1960 nach einem häuslichen Streit seine Ehefrau erwürgt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen zum Schuldspruch auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die keine Widersprüche und keinen Verstoß gegen Denkgesetze enthält. Sie tragen den Schuldspruch. Auch zum Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Besonderer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach dem benannten Milderungsgrund des § 213 StGB zu Recht versagt hat.

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Ehe des Angeklagten von Anfang an unglücklich. Es kam oft zu erregtem Wortwechsel und hin und wieder zu Schlägereien. Die gegenseitige Abneigung wurde unverhüllt zur Schau gestellt. Beide Teile nahmen es mit der ehelichen Treue nicht genau. Über die Auseinandersetzung, die der Tat unmittelbar vorausging, hat das Schwurgericht nur folgendes festgestellt: Der Angeklagte äußerte beim Abendessen, er fühle sich so schlecht, dass er am folgenden Tage vielleicht nicht zur Arbeit gehen werde. Im Anschluss an diese Bemerkung kam es zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der Angeklagte von seiner Frau ███ und „Nichtsnutz“ genannt wurde. Auf eine Entgegnung des Angeklagten stieß ihm die Frau sodann eine Bierflasche gegen den Kopf. Das wiederum veranlasste den Angeklagten, mit der offenen rechten Hand zuzuschlagen, wobei er auf den Kopf seiner Frau zielte, sie aber an der Halsgegend traf. Frau ██████, die nach dem Essen ein Bad nahm, setzte auch aus dem Badezimmer heraus den Streit fort. Um ihr Schimpfen zu unterbinden, folgte ihr der Angeklagte dorthin. Im Verlauf des nun im Badezimmer fortgesetzten Streites entschloss er sich, sie zu töten.

Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er durch Beleidigungen oder gar durch Misshandlungen seiner Frau auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Es hat ihm den benannten Strafmilderungsgrund des § 213 StGB jedoch versagt, weil er nicht ohne eigene Schuld an der Provokation gewesen sei. Es knüpft dabei an die Tatsache an, dass der Angeklagte seine Frau während des vorausgegangenen Abendessens mit der Hand geschlagen hatte, und meint, es sei nicht verwunderlich, dass diese nun eingedenk der mehrfachen üblen und rohen Misshandlungen, welche sie bei früheren Anlässen von ihrem Mann erdulden musste, vom Badezimmer aus ihre Beleidigungen fortsetzte. In diesen Zusammenhang stellt es dann auch das weitere ehewidrige Verhalten des Angeklagten. Am Schluss heißt es zusammenfassend, der Angeklagte habe durch sein eigenes Verhalten, nämlich seine immer wieder kundgegebene Absicht, eine neue Verbindung einzugehen, sein brutales Wesen, auch sein Zuschlagen beim Abendessen kurz vor der Tat das provozierende Tun seiner Frau in genügendem Maße schuldhaft selbst veranlasst.

2. Der Senat tritt dem Schwurgericht im Ergebnis bei.

An sich hatte es nahegelegen, dass das Schwurgericht schon die Reizung des Angeklagten durch eine schwere Beleidigung oder gar Misshandlung verneinte und damit die Anwendbarkeit des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB ausschloss. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“, wie erforderlich, insoweit eine gründliche Beweiswürdigung vorausging. Das erweckt den Eindruck, als habe das Schwurgericht der in erster Linie zu prüfenden sachlichen Voraussetzung für die Anwendung des benannten Milderungsgrundes des § 213 StGB keine sonderliche Beachtung geschenkt, weil es auf jeden Fall ein eigenes Verschulden des Angeklagten an der unterstellten Provokation bejahte. Das ist deshalb nicht unbedenklich, weil es von dem Verhältnis, in dem das dem Täter vorwerfbare Verhalten und das dadurch ausgelöste provozierende Verhalten des späteren Opfers zueinander stehen, abhängen kann, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB zu bejahen sind oder nicht. Das provozierende Verhalten des späteren Opfers kann im einzelnen Falle so außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu einem vorangegangenen vorwerfbaren Tun des Täters stehen, dass im Ergebnis eine Schuld des Täters an der Provokation doch zu verneinen ist. Im Allgemeinen werden deshalb nähere Feststellungen über die Art des provozierenden Verhaltens nicht zu entbehren sein, und in Fällen, in denen das Gericht hierzu keine zweifelsfreien Feststellungen treffen kann, wird es wenigstens darlegen müssen, von welcher Art von Provokation es zugunsten des Angeklagten äußerstenfalls glauben auszugehen zu müssen. Dazu fehlen im Urteil des Schwurgerichts klare Darlegungen. Es fällt in diesem Sinne auf, dass das Schwurgericht nicht auf den gesamten Inhalt des von dem Angeklagten im Vorverfahren abgelegten Geständnisses eingegangen ist. Das gilt besonders für die zusätzlichen Angaben, die der Angeklagte zum Geschehen im Badezimmer vor dem Haftrichter gemacht hatte. Hier hatte der Angeklagte erklärt, er habe die Frau beim Betreten des Bades nur veranlassen wollen, mit dem Geschimpfe und Gezeter aufzuhören. Als sie dies nicht getan habe, habe er sie geschlagen, worauf sie sich gewehrt und zurückgeschlagen habe. Daraus ließe sich keine Misshandlung des Angeklagten herleiten, die das Schwurgericht glaubt zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen zu können; sie ist schon angesichts der besonderen Situation im Badezimmer nur schwer vorstellbar. Es ist weiter bemerkenswert, dass das Urteil bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 213 StGB nur von Beleidigungen und nicht, wie das Gesetz es verlangt, von schweren Beleidigungen spricht. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Streit der Ehegatten, welcher der Tat vorausging, um eine Auseinandersetzung, die sich auch hinsichtlich der wörtlichen Äußerungen in Formen abspielte, wie sie in der Ehe des Angeklagten für beide Teile üblich geworden waren. Der Angeklagte hat nur allgemein von „Schimpfen und Gezeter“ gesprochen. Er war andererseits geneigt, „seine Frau auf das Übelste herabzusetzen“. Das spricht dafür, dass die Äußerungen der Frau im Badezimmer nichts enthielten, was der Angeklagte einer besonderen Hervorhebung als Ausdruck einer schweren Beleidigung für wert hielt. Im Übrigen ist bei der Frage, ob eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB gegeben ist, das Verhältnis der beteiligten Personen insgesamt zu berücksichtigen. Wo allgemein ein „rauer Verkehrston“ herrscht, wird eine Kränkung nur dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nicht unerheblich über das übliche Maß hinausgeht.

Trotz dieses Mangels enthält das Urteil doch noch so viel an Feststellungen über das Verhalten der Ehegatten zueinander, dass die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auf jeden Fall nicht ohne eigene Schuld an einer etwaigen Provokation durch die später Getötete gewesen, der rechtlichen Nachprüfung standhält. Durch den benannten Milderungsgrund des § 213 StGB soll nur der in „gerechtem Zorn“ handelnde Totschläger begünstigt werden, nicht aber ein Täter, der zur Provokation des später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlass gegeben hat. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben, sondern kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die der Täter dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat. So wie für die Frage, ob eine Reizung zum Zorn durch eine schwere Beleidigung gegeben ist, auch Umstände bedeutsam sein können, die in der Vergangenheit liegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten des später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende Note geben, so kann auch umgekehrt bei der Wertung eines für die Reizung ursächlichen Verhaltens des Täters sein in der Vergangenheit liegendes Tun nicht außer Betracht bleiben, wenn es noch Wirkungen auf das gegenwärtige Verhalten des anderen Teils gehabt hat. Eine solche Ganzheitsbetrachtung ist (vgl. OGHSt 2, 340) gerade dann geboten, wenn Täter und Opfer wie hier als Ehegatten in einer langjährigen engen Lebensgemeinschaft gestanden haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anstoß zur Provokation, den der Täter im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gegeben hat, für sich bereits von besonderem Gewicht ist, einen ernsthaften Vorwurf begründet und allein für sich die Gegenwirkung des anderen Teils erklärt. Es genügt, wenn er gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt, der Anlass, der die früher von dem Opfer empfangene Unbill in dessen Vorstellung lebendig macht und bei dem Zustandekommen des provozierenden Verhaltens wirksam werden lässt, so dass auf diese Weise das in das augenblickliche Geschehen hineinwirkende frühere Verhalten des Täters zusammen mit seinem gegenwärtigen genügenden Anlass zu der Provokation gibt, also mit anderen Worten die Provokation als verständliche Gegenwirkung auf vorangegangenes schuldhaftes Verhalten erscheinen lässt. Ist dies der Fall, so bleibt es unerheblich, ob der unmittelbare Anlass zu dem mit der Tat in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Streit von dem Opfer gegeben wurde und dieses dabei eine größere Angriffslust und Hartnäckigkeit als der Täter erkennen ließ; denn dieser handelt nicht mehr „ohne eigenes Verschulden“, nicht mehr in „gerechtem“ Zorn, wenn feststeht, dass das provozierende Verhalten des Opfers im gegebenen Augenblick aus einer Atmosphäre erwuchs, an deren Verpestung der Täter selbst einen erheblichen Anteil hatte. Dass es sich im vorliegenden Fall so verhielt, hat das angefochtene Urteil ausreichend dargetan.

HübnerGeierMai
WillmsDr.Fischer
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