Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechlichkeit (§ 331 StGB) und private Nebentätigkeit ohne Amtsbezug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/59
Datum
13.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf der fortgesetzten Bestechlichkeit (§ 331 StGB) ein. Der Angeklagte hatte Geld von einem Bauunternehmer erhalten und dies als Vergütung für privat erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnungen erklärt. Der BGH hielt die Würdigung des Landgerichts, die Zahlungen stünden nicht im Zusammenhang mit „in das Amt einschlagenden“ Handlungen und es fehle am Bewusstsein einer Gegenleistung für Amtstätigkeit, für rechtsfehlerfrei. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

„In das Amt einschlagende Handlungen“ i.S.d. § 331 StGB sind neben gesetzlich oder dienstlich zugewiesenen Tätigkeiten auch solche, die mit Dienstobliegenheiten in Zusammenhang stehen, die der Amtsträger nur kraft seiner Stellung vornehmen kann; eine nur gleichartige oder bloß äußerlich lose Beziehung genügt nicht.

2

Eine private Nebentätigkeit fällt nicht unter § 331 StGB, wenn sie nach den Feststellungen weder zu den dienstlichen Aufgaben gehört noch für die dienstliche Bearbeitung eines Vorgangs eine unmittelbare oder mittelbare Bedeutung hat und von jedem Sachkundigen vorgenommen werden könnte.

3

Zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört ein erkennbarer Zusammenhang zwischen Vorteil und erwarteter Amtshandlung; erforderlich ist insbesondere das Bewusstsein, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine (ggf. auch nur vorbereitende) Amtshandlung gewährt wird.

4

Auch bei Amtsträgern, die bei der Bearbeitung von Vorgängen Ermessen ausüben, ersetzt der bloße Vorteilsempfang den tatbestandlichen Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung nicht.

5

Die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit begründet für sich genommen keinen Tatbestand nach § 331 StGB und ist für die Frage des Amtsbezugs der Zuwendung grundsätzlich ohne Bedeutung.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 22. Januar 1959

Rubrum

1 StR 354/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtamtmann Albert ████ aus ███████, dort geboren am ██████████ 1906, wegen Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Januar 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Den Angeklagten lag zur Last, er habe als beamteter 1. Leiter der Abteilung Baufinanzierung, Baumittelverteilung und Sozialer Wohnungsbau der Stadt Villingen in den Jahren 1951 bis 1955 von dem Bauunternehmer Gustav ███████████ ██ als Gegenleistung für nicht pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens 5.000,- DM erhalten und sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens der einfachen Bestechlichkeit gemäß § 331 StGB schuldig gemacht.

Das Landgericht hat ihn von der erhobenen Anklage mangels Beweises freigesprochen.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten. Sie hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte in den Jahren 1951 bis 1954 von dem Zeugen ████████████████ mindestens 5.000,- DM. Er ließ sich jedoch in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen ███████████████ ein, dieser Geldbetrag sei als Vergütung für Wirtschaftlichkeitsberechnungen bezahlt worden, die er für mehrere Bauvorhaben des Zeugen anfertigte. Die Strafkammer hat diese Einlassung auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht als widerlegt angesehen.

Sie hat ferner angenommen, daß die Ausarbeitung solcher Wirtschaftlichkeitsberechnungen eine private, nicht in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung darstelle und zwischen der Zuwendung dieser Nebentätigkeit und der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten kein Zusammenhang festgestellt sei.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung ausreichend und ohne 3. den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler begründet.

a) Nach Auffassung der Revision hat die Strafkammer verkannt, daß die Anfertigung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen in einen untrennbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zuteilung öffentlicher Baudarlehen (sog. Lakragelder) stehe. Die Rüge geht fehl.

Zu den „in das Amt einschlagenden Handlungen“ im Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die dem Beamten durch Gesetz und Dienstvorschriften übertragen sind. Außerdem fallen auch Handlungen darunter, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, die er nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (RGSt 69, 393, 394; 70, 166, 167). Hierbei ist es bedeutungslos, ob die amtliche Tätigkeit nur eine vorbereitende oder unterstützende gegenüber der ausschlaggebenden Tätigkeit eines anderen Beamten ist (RG HRR 1942 Nr. 679; RGSt 68, 251, 255). Dagegen fällt nicht darunter eine Betätigung, die einer solchen Amtstätigkeit nur gleichartig ist oder mit dem Amt oder Dienst in einer nur äußerlichen, losen Beziehung steht (RGSt 70, 166, 172; 77, 75, 76).

Die Strafkammer hat auf Seite 17 und 18 des Urteils ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargetan, daß die Anfertigung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht zu den in das Amt des Angeklagten einschlagenden Handlungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu rechnen ist. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollen den Bauherrn über die Rentabilität des Bauvorhabens unterrichten. Sie stellen die Kapital- und Bewirtschaftungskosten und die zu erwartenden Erträge der geplanten Bauten einander gegenüber. Der Angeklagte hatte als Beamter solche Berechnungen weder aufzustellen noch zu überprüfen oder auf andere Weise zu bearbeiten.

Als Sachbearbeiter für Baumittelverteilung hatte er zwar die Anträge auf Zuteilung öffentlicher Baudarlehen entgegenzunehmen und darauf zu überprüfen, ob das Antragsformular vollständig ausgefüllt und ob Pläne und Finanzierungsnachweise vollständig mit eingereicht waren. Auch wurden die von der Stadtverwaltung Villingen gemäß Ziff. 11 des Formblatts abzugebenden Erklärungen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn geordnet und die angegebenen Mieten tragbar sind, zumeist vom Angeklagten vorbereitet (UA S. 5/6).

Für diese Tätigkeit kam jedoch den Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Bedeutung zu. In dem Antragsformular werden keine Angaben über die Rentabilität des Bauvorhabens verlangt. Die Prüfung, die der Angeklagte vorzunehmen hatte, richtete sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bauherrn. Es war weder erforderlich noch üblich, Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit den Darlehensanträgen einzureichen. Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Angeklagten gefertigten Berechnungen mit den Darlehensanträgen vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen der Revision gehörte es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten, die Finanzierungsmöglichkeiten der Antragsteller zu überprüfen. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch nicht anzunehmen, daß das Ergebnis der Berechnungen, die der Angeklagte vornahm, von Einfluß auf die von ihm dienstlich zu prüfenden Fragen war, zumal da an der Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens Eigeldinger kein Zweifel bestehen konnte (UA S. 8).

Es handelte sich auch nicht um eine Tätigkeit, die dem Angeklagten gerade durch seine amtliche Betätigung ermöglicht wurde. Der Angeklagte erwarb sich, wie ausdrücklich festgestellt ist, die hierfür notwendigen Fachkenntnisse nicht in seinem Amt, sondern ausschließlich durch seine Tätigkeit bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft „Neue Heimat“, deren Vorstandsmitglied er war und für die er solche Berechnungen anfertigte, wobei er anfangs noch Anregungen und fachtechnische Auskünfte bei einem Angestellten der Landeskreditanstalt in Karlsruhe einholte (UA S. 9). Es handelte sich somit um eine Arbeit, die jeder Sachkundige hätte ausführen können (vgl. RGSt 72, 70; BGHSt 11, 125 und IM Nr. 5 zu § 332 StGB). Es gehörte auch nicht allgemein zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten, Hypothekengelder an Bauwillige zu vermitteln oder sie über Finanzierungsmoglichkeiten zu beraten. Mit Recht sieht es die Strafkammer schließlich als bedeutungslos an, daß der Angeklagte die private Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten ausübte (RGSt 50, 252, 258; 77, 75, 77).

Dagegen könnte es zweifelhaft sein, ob nicht die Ausb) füllung der Antragsvordrucke für die Gewährung der öffentlichen Baudarlehen, die der Angeklagte für den Zeugen Eigeldinger in dessen Privatwohnung in zwei Fällen vornahm, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten stand. Denn wenn es auch nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte, diese Formulare auszufüllen, so waren sie doch bei ihm einzureichen und von ihm zu prüfen (vgl. BGHSt 11, 125).

Dies kann jedoch offen bleiben. Denn für das Urteil tragend ist die Annahme der Strafkammer, es habe dem Angeklagten jedenfalls das Bewußtsein gefehlt, daß durch die von Eigeldinger bezahlten Geldbeträge auch die Ausfüllung der Antragsformulare vergütet werden sollte (UA S. 19). Dieses Bewußtsein gehört zum inneren Tatbestand des § 331 StGB, was die Revision offenbar verkennt. Es handelt sich hierbei um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Strafkammer bei ihren Erwägungen ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist. Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat hinreichende Gründe für ihre Auffassung angeführt und keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen.

Während die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen eine oft wochenlange Arbeit erforderte, war die Ausfüllung der Antragsvordrucke, die damit in keinem sachlichen Zusammenhang stand, sehr einfach. Der dafür notwendige Zeitaufwand fiel überhaupt nicht ins Gewicht. Die gezahlte Summe blieb ferner bei weitem unter dem Betrag von 1% des Bauwertes, den der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Bekundung des Zeugen Schneider für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen als angemessene Vergütung ansah. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der Zeuge Eigeldinger die Ausfüllung der Vordrucke mitbezahlen wollte.

Ob die weitere Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht das Bewußtsein gehabt, daß die Ausfüllung der Darlehensanträge eine in sein Amt einschlagende Handlung sei, ausreichend wäre, einen vermeidbaren Verbotsirrtum auszuschließen, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.

c) Daß die bezahlte Geldsumme nicht als Gegenleistung für Bemühungen des Angeklagten um die Gewinnung erster Hypotheken für Eigeldinger in den Fällen Bauvorhaben „Schwedendammstraße“ und „Lorettostraße“ in Betracht kommt, ist von der Strafkammer ebenfalls hinreichend und ohne Rechtsfehler dargetan.

a) Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe den Begriff des „Ermessensbeamten“ verkannt. Der Angeklagte habe entgegen der Auffassung der Strafkammer bei der Bearbeitung der Darlehensanträge Ermessen auszuüben gehabt. Der Revision ist zuzugeben, daß die von der Strafkammer angestellten Erwägungen nicht ausreichen, um die Möglichkeit einer Ermessensausübung bei dieser Tätigkeit allgemein zu verneinen. Der Umstand, daß die vom Angeklagten auf den Antragsvordruck auszufüllenden Fragen nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten waren, kann nicht entscheidend sein. Auch wenn der Angeklagte keine endgültigen Entscheidungen zu treffen, sondern nur die des Verteilerausschusses, in dem er nicht stimmberechtigt war, vorzubereiten hatte, konnte er Ermessen ausüben (vgl. u.a. RGSt 68, 255, 256; BGHSt 3, 143, 148; BGH NJW 1957, 1079 und 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959).

Darin liegt jedoch kein für den Bestand des Urteils erheblicher Mangel.

Allerdings verletzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein „Ermessensbeamter“ schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluß eines gewährten oder in Aussicht stehenden Vorteils vornimmt, denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen (u.a. RGSt 74, 251, 256; 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146; 11, 125, 129, 130; 5 StR 108/58 vom 2. Juni 1958; 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959). Jedoch gehört auch in diesem Falle zum Tatbestand der Bestechlichkeit, daß zwischen dem Annehmen eines Vorteils und der erwarteten Amtshandlung des Beamten ein Zusammenhang besteht, aus dem erkennbar ist, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden soll (RGSt 77, 75, 76 mit Zitaten). Daran fehlt es aber hier. Nach der Überzeugung der Strafkammer liegen keine Hinweise dafür vor, daß Eigeldinger an den Angeklagten im Hinblick auf die Behandlung seiner Darlehensanträge durch ihn irgendwelche Zahlungen leistete. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Das Unternehmen Eigeldinger gehörte zu den leistungsfähigsten des ganzen Bezirks (UA S. 8). Eigeldinger konnte in der für dieses Strafverfahren maßgeblichen Zeit bei seinen Darlehensgesuchen in jedem Falle von vornherein mit einer Zuteilung in der beantragten Höhe rechnen (UA S. 9). Da genügend Mittel zur Verfügung standen, machte im Verteilerausschuß nur die Unterbringung der Bindungsauflagen Schwierigkeiten. Eigeldinger übernahm jedoch für seine Bauvorhaben regelmäßig weit mehr Bindungsverpflichtungen, als es der Höhe der beantragten Mittel entsprach (UA S. 8).

Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Nebentätigkeit und einer in das Amt des Angeklagten einschlagenden Handlung, sei es auch ganz allgemein im Sinne einer „Kontaktpflege“, nicht als festgestellt erachtet. Es hätte viel näher gelegen, einen Zusammenhang mit der privaten Tätigkeit des Angeklagten als geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der „Neuen Heimat“ anzunehmen. Der Angeklagte wirkte nämlich bei der Vergabe der umfangreichen Bauaufträge dieser Genossenschaft maßgeblich mit. Eigeldinger führte bis 1955 30 % ihrer Neubauten aus (UA S. 8). Für den Tatbestand des § 331 StGB ist dies jedoch ohne Bedeutung.

Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem RGSt 77, 75 zugrunde liegenden Falle zu vergleichen. Dort war der Unternehmer, bei dem der Angeklagte eine Nebentätigkeit ausübte, gegenüber der Behörde des Angeklagten in einer schwierigen Lage. Außerdem empfing er dort für eine verhältnismäßig geringfügige Nebentätigkeit ein Entgelt, das fast so hoch war wie die Bezüge, die er für seine hauptamtliche Tätigkeit erhielt. Alle diese belastenden Umstände fehlen hier.

Die Revision rügt schließlich noch, daß die Strafkammer e) nicht den möglichen Zusammenhang der Zahlung mit der Zusage eines städtischen Darlehens an Eigeldinger (UA S. 12/13) erörtert hat. Aus den Urteilsfeststellungen ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Angeklagte bei der Gewährung städtischer Darlehen mitgewirkt hatte, vielmehr ist UA S. 7 ausdrücklich festgestellt, daß die Vermittlung von Hypotheken für einzelne Bauherren nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte.

Die Übrigen Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung und können nicht zum Erfolg führen. Die Strafkammer hat die im Urteil festgestellten Tatsachen erschöpfend gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder aligemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist. Auch sonst ist kein Rechtsfehler erkennbar.

Die Revision muß 4. daher als unbegründet verworfen werden.

Da der Angeklagte versäumt hat, für die für Eigeldinger entfaltete Tätigkeit die Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen, und sich dadurch eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, sah der Senat keine Veranlassung, die ihm im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

WillmsDr. PeetzHübner
Dr. GeierFallerDr.
BGH: Bestechlichkeit (§ 331 StGB) und private Nebentätigkeit ohne Amtsbezug — Themis