Treffer
BGH Urteil

Revision: StVO-Übertretungen aufgehoben, Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 3/54
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung und Übertretungen der StVO ein. Der BGH hielt Verfahrensrügen (§ 244 StPO) für unbegründet oder unschädlich und bestätigte die Verurteilung nach §§ 222, 230 StGB. Wegen der zeitlichen Rechtslage sind jedoch die Verurteilungen wegen StVO-Übertretungen zu tilgen; der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungs- und Untersuchungsobliegenheiten nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht Unfallort, Sachverständigengutachten und Lichtbilder geprüft sowie hierzu verhandelt hat und die Verteidigung nur unbestimmte Vermutungen vorbringt.

2

Beweisanträge nach § 244 Abs. 3, 4 StPO müssen bestimmte Beweisbehauptungen enthalten; bloße Anregungen zur weiteren Sachaufklärung oder Vermutungen genügen nicht.

3

Erwiderungsbedürftige Ablehnungsbeschlüsse müssen den konkreten Gegenstand eines Beweisantrags zur Kenntnis nehmen; ein Unterlassen kann jedoch unschädlich sein, wenn die bindenden Feststellungen den Antragserfolg ohnehin ausschließen.

4

Bei einer durch ein und dieselbe Handlung verwirklichten schwereren Straftat und daneben stehenden Übertretungen der StVO ist seit dem 1.9.1953 der Schuldspruch nur nach dem schwereren Strafgesetz zu erlassen; die Nebenverurteilungen wegen der StVO-Übertretungen sind zu unterlassen.

5

Das Revisionsgericht hat bei eingetretenen Gesetzesänderungen (z. B. Einführung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung) die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen und gegebenenfalls den Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████, dort den Winzer █, geboren am ██████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO entfällt. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die auf Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat den Unfallort besichtigt, über den Hergang des Unfalls und die Geschwindigkeit des Kraftrades zwei Kraftfahrsachverständige gehört, darunter einen vom Angeklagten benannten, es hat weiterhin den Inhalt der Lichtbilder, welche die Beschädigungen der beiden Fahrzeuge und ihre Brems- und Schleuderspuren zeigen, in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Sachverständigen erörtert. Demgegenüber hat die Verteidigung nur vorgetragen, die Geschwindigkeit ██████ beim Einfahren in die Kreuzung müsse etwa 80, nicht nur 35 km/h betragen haben; eine Untersuchung des beschädigten Kraftrades werde dies zeigen. Jedoch ist nicht dargetan, dass die von der Verteidigung benannten weiteren Sachverständigen, ein Kraftfahrzeugmeister und ein Karosseriebauer, eine dem Sachverständigen von ████████ überlegene Sachkunde bei der Beurteilung der Fahrgeschwindigkeit anhand von Unfallspuren an Kraftfahrzeugen besitzen. Mit dem insoweit wesentlichen Punkt, der Fahrgeschwindigkeit des Kraftrades, setzt sich das Landgericht im Urteil eingehend auseinander, und zwar unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände. Es ist nicht erkennbar, welche anderen Erkenntnismittel weitere Aufklärung in dieser Richtung vermitteln konnten.

2. Verletzung des § 244 Abs. 3, 4 StPO. Als Beweisantrag kommt die Anlage zur Niederschrift vom 30. September 1953 ihrem Inhalt nach nicht in Betracht, sondern nur als Anregung zur weiteren Sachaufklärung. Sie stellt keine bestimmten Beweisbehauptungen auf, sondern äußert nur Vermutungen über den Unfallhergang.

Der Beweisantrag der Verteidigung ging gemäß der Niederschrift nur dahin, die Zeugen darüber zu hören, dass „der Pkw nicht das Motorrad, sondern das Motorrad den Pkw gerammt“ hat. Mit diesem Inhalt des Antrags setzt sich der ablehnende Beschluss des Landgerichts nicht auseinander. Er besagt nur, die Geschwindigkeit, mit der █████ von rechts kam, sei „auf Grund des Sachverständigengutachtens bereits festgestellt“, die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhaft. Der Beschluss geht also an dem Beweisgegenstand des Antrags vorbei.

Der Verstoß ist jedoch unschädlich. Nach der bindenden Feststellung des Landgerichts fuhr der Angeklagte zu schnell, nämlich mit 50 km/h, in die nach rechts hin unübersichtliche Kreuzung unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Benutzer der Bundesstraße 49 ein, während █████, der die Bundesstraße befuhr, die zulässige, mäßige Geschwindigkeit von 35 km/h einhielt. Unter diesen Umständen war ein Zusammenstoß des Angeklagten mit dem Kraftrad, das er erst beim Einfahren in die Kreuzung sehen konnte, unvermeidlich. Dann ist es aber unwesentlich, welches Fahrzeug das andere seitlich angefahren hat und welche Teile der beiden Fahrzeuge dabei zuerst aneinandergeprallt sind, zumal beide durch den Zusammenstoß ins Schleudern geraten sind und beide Fahrer im letzten Augenblick noch Ausweichbewegungen versucht haben können.

3. Das übrige Vorbringen der Revision zum Verfahren richtet sich nur gegen die das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung.

Sachlichrechtlich ist kein Verstoß ersichtlich.

4. a) Geht man von den bindenden Urteilsfeststellungen aus, so sind die §§ 222, 230 StGB zutreffend angewandt.

b) Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch ein und dieselbe Handlung Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen (BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt; 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Entsprechend ist der Schuldspruch zu ändern.

c) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Mitschuld des Kraftradfahrers █████ an dem Zusammenprall verneint, sind bei der festgestellten Geschwindigkeit von 35 km/h auf der bevorrechtigten Bundesstraße nicht zu beanstanden.

d) Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Demgemäß war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

GlanzmannDr. HärchnerJagusch
Dr. PeetzDr. Schalscha
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