Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung mehrerer Untreue‑Verurteilungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 353/88
Datum
22.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision des Angeklagten mehrere Verurteilungen wegen Untreue, Unterschlagung und Betrugs aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hat unzureichende Feststellungen zum Vorliegen eines Vermögensnachteils und zur konkreten Verschleierungsweise (z. B. Falschbuchungen) getroffen. Zwei von sieben Fällen blieben bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass durch die tatbestandlichen Handlungen ein Nachteil für das zu betreuende Vermögen des Geschädigten eingetreten ist; die bloße Überschreitung bankinterner Kompetenzen genügt nicht.

2

Falschbuchungen oder interne Umbuchungen können den Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn durch sie der Bank ein konkreter Vermögensnachteil entsteht.

3

Fehlen wesentliche Feststellungen darüber, wie konkrete Abhebungen oder Umbuchungen vorgenommen und verdeckt worden sind, sind die zugrunde liegenden Verurteilungen aufzuheben und an einen neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Wird die Verurteilung in mehreren Haupttaten aufgehoben, ist wegen des Einflusses auf den Gesamtsanfausspruch auch der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Strafhöhe in der neuen Verhandlung neu zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 15. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Martin aus ████████ ██ dort geboren am ██████ 1948, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen (Fälle A I, A II und A III der Urteilsgründe), Unterschlagung (Fall A V der Urteilsgründe) und Betruges (Fall A VII der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde im Wesentlichen Erfolg.

Lediglich in zwei der insgesamt sieben Fälle tragen die – wenn auch sehr knappen – Feststellungen jeweils den Schuldspruch (Fälle A IV und A VI der Urteilsgründe); insoweit war die Revision dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zu verwerfen. Im Übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben.

In Fall A I der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Untreue verurteilt, weil er als Leiter der Volksbankzweigstelle V___ hauptsächlich dem hochverschuldeten Immobilienmakler ███████ oder anderen, von diesem vorgeschobenen Mittelspersonen unter Mißachtung seiner Kompetenzen Kredite gewährt hat. Dadurch sei ein Schaden von ca. 1,5 Millionen DM entstanden, an anderer Urteilsstelle ist von einem „ursprünglichen Gesamtschaden“ in Höhe von 1,5 Millionen DM die Rede (UA S. 15). Was damit gemeint ist und worin der Schaden im Einzelnen bestehen soll, läßt das Urteil nicht erkennen. Es besteht die Besorgnis, daß das Landgericht ihn schon in der Kreditausreichung ohne Genehmigung durch den Bankvorstand sieht. Darin liegt aber nur eine Überschreitung bankinterner Kompetenzen, die für sich allein den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Vielmehr muß hinzukommen, daß durch die Tathandlung ein Nachteil für das zu betreuende Vermögen dem Vermögensinhaber zugefügt worden ist. Insoweit fehlen genaue Feststellungen. Soweit in Einzelfällen (etwa Fälle 6 und 7d bis 7k) der Angeklagte die Kreditgewährungen dadurch verschleiert hat, daß er sie – mindestens zum Teil – nicht auf das Konto des jeweiligen Schuldners, sondern auf einem bankinternen Verrechnungskonto verbucht hat, fehlen nähere Feststellungen über die Vorgehensweise des Angeklagten. Zwar können der Verschleierung dienende Falschbuchungen den Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Bank hierdurch ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB erwachsen ist; doch verhält sich hierzu das Urteil nicht. Insgesamt bedarf daher Fall A I der Urteilsgründe der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Zu den Fällen A II und A III der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt:

„Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in diesen beiden Fällen als Untreue nach § 266 StGB z. N. des Musikvereins ███ und des Turn- und Sportvereins V___ beurteilt. Diese Annahme der Strafkammer begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit es sich hierbei um die Fälle II 1, 2, 5 und 6 (vgl. UA S. 11/12) handelte. In diesen Einzelfällen hatte der Angeklagte eingenommene Gelder pflichtwidrig nicht (vgl. Fall II 1 und 2 UA S. 12) oder nur zum Teil (vgl. Fall II 6 UA S. 12) bei der Bank einbezahlt oder abgehoben (vgl. Fall II 5 UA S. 12). Dagegen sind die zu Fall II 3 und 4 (vgl. UA S. 11) getroffenen Feststellungen nicht mit der rechtlichen Würdigung der Strafkammer vereinbar, der Angeklagte habe sich auch in diesen Fällen einer Untreue zum Nachteil des Musikvereins ██████ schuldig gemacht. Denn im Fall II 3 schrieb der Angeklagte zweimal (am 29. August 1984 und am 14. Oktober 1985) Geldbeträge über jeweils 5.000,-- DM dem Sparkonto des Vereins gut, zahlte diese Beträge aber nicht ein. Das rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme der Strafkammer, dem Verein sei dadurch ein Vermögensschaden entstanden. Das gilt auch für den Fall II 4, in dem der Angeklagte am 16. September 1985 Geld vom Konto des Vereins abhob, einen dementsprechenden Eintrag im Sparbuch aber nicht vornahm. Deshalb liegt es nahe, daß in diesen Fällen eine Untreuehandlung zum Nachteil der Bank vorgelegen hat.

Im Fall III der Urteilsgründe hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte von den Konten des Turnund Sportvereins ███████ „unter Ausnutzung seiner Stellung als Vereinskassierer und Bankzweigstellenleiter“ am 7. Mai 1984, 24. Oktober 1985 und 25. April 1986 verschleierte Abhebungen in Höhe von insgesamt 22.000,-- DM vorgenommen hatte (vgl. UA S. 12). Es fehlen hier jegliche Feststellungen darüber, wie der Angeklagte die Abhebungen „verschleiert“ hat. Handelt es sich hierbei – was nicht auszuschließen ist – um Manipulationen wie die in den Fällen II 3 und 4, dann käme eine Untreue zum Nachteil der Bank in Betracht, die möglicherweise im Fortsetzungszusammenhang zu den im Fall I angeführten Einzelakten steht.“

Dem tritt der Senat bei.

Zu Fall A V der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte am 24. Juni 1986 vom Sparbuch eines Kunden bei der Bankzweigstelle ohne Einwilligung des Kontoinhabers unter Verwendung eines undatierten Auszahlungsbelegs 30.000,-- DM abgehoben hat, um diesen Betrag wegen einer bevorstehenden Geschäftsrevision zur Verdeckung anderer Geldaktionen zu verwenden. Diese allzu knappen Feststellungen weisen die Merkmale veruntreuender Unterschlagung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Es bedarf näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter, wie der Angeklagte im Einzelnen vorgegangen ist, ob er etwa die Abhebung im Sparbuch vermerkt, das Geld in Empfang genommen und sodann auf andere Konten einbezahlt oder nur im Wege von Umbuchungen verfügt hat.

Zu Fall A VII der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Strafkammer hat festgestellt, daß im August 1986 der Fehlbestand der Kasse der Zweigstelle W___ infolge der Entnahmen des Angeklagten durch Geldausreichungen an St___ unter Hinterlassung von Auszahlungsbelegen auf 130.000,-- DM angewachsen war (UA S. 14/15). Da es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen auch in diesem Fall um unberechtigte Entnahmen gehandelt hat, hatte sich der Angeklagte insofern einer Untreue schuldig gemacht. Diese sind aber möglicherweise schon durch die Tathandlungen im Fall I mitumfaßt worden. Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich nur, daß der Angeklagte zur „Verschleierung“ des Fehlbestandes seinem Stellvertreter ███ zwei Schecks übergeben hat, die, was der Angeklagte auch wußte, nicht gedeckt waren (UA S. 15). Damit hatte der Angeklagte aber lediglich versucht, den „Vorteil“, den er bzw. St___ aus den „unberechtigten“ Geldausreichungen erlangt hatte, zu sichern. Der bei der Bank eingetretene Schaden wurde deshalb hierdurch nicht vergrößert; dem Vorgehen des Angeklagten kommt daher eine rechtlich selbständige Bedeutung nicht mehr zu (vgl. BGHSt 1, 262, 264; BGH StV 1986, 299).“

Mit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen A I, II, III, V und VII der Urteilsgründe entfällt auch die Gesamtstrafe, deren Höhe im Übrigen in den Urteilsgründen nicht ausgewiesen ist.

Der Senat hebt auch die in den Fällen A IV und A VI der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf, weil sich nicht ausschließen läßt, daß sie ohne die Verurteilung des Angeklagten in den aufgehobenen Fällen milder ausgefallen wären.

Die vom Angeklagten selbst eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist infolge der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.

VRiBGH Dr. Schauenburg Ulsamer Maul ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

UlsamerBrüning
Granderath
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung mehrerer Untreue‑Verurteilungen und Rückverweisung — Themis