Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten wegen Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 353/69
- Datum
- 03.03.1970
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach §45 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller lediglich beabsichtigt, zusätzlich oder anders begründete Verfahrensrügen vorzubringen, obwohl der Verteidiger fristgerecht eine umfassende Revisionsbegründung eingereicht hat.
Die Frist des §45 Abs.1 StPO ist binnen Wochen einzuhalten; die Wochenfrist beginnt, sobald der Verurteilte von dem Versäumnis Kenntnis erlangt hat.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller zugleich die angeblich versäumten Handlungen nachholt (§45 Abs.2 StPO); wird dies nicht getan, ist das Gesuch unzulässig.
Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zur Geltendmachung versäumter Verfahrensbeschwerden ist an die strengen Frist- und Nachholvoraussetzungen der §§45 ff. StPO gebunden und darf nicht zur Umgehung wirksamer, fristgerechter Verteidigervorträge dienen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 353/69 in der Strafsache gegen ██ den Stadtsekretär Ernst Erich aus ██████████, geboren am ██████ 1916 in ███ ██████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. März 1970
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Angeklagte will mit seinem Gesuch vom 10. April 1969 in die Lage versetzt werden, eine „entsprechende Begründung“ der Revision einzubringen. Da der Wahlverteidiger fristgerecht eine umfangreiche Revisionsbegründung eingereicht hat und auf die erhobene Sachrüge das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. August 1968 vom Revisionsgericht materiell-rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist, kann es dem Angeklagten nur darum gehen, die erhobenen Verfahrensrügen anderweitig zu begründen oder weitere Verfahrensbeschwerden zu erheben.
Das Gesuch des Angeklagten ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 44) eine Wiedereinsetzung zur Geltendmachung versäumter oder vorschriftswidrig erhobener Verfahrensbeschwerden für möglich ansehen wollte. Der Verurteilte hat sein Gesuch vom 10. April 1969 nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingebracht; denn er hat bereits am 27. März 1969 an Rechtsanwalt █████ geschrieben, dass er mit der Revisionsrechtfertigung nicht zufrieden
sei (Bd. XII Bl. 188 d. A.). Er hat ferner nicht zugleich mit dem Antrag die angeblich versäumten Handlungen nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts, der das Wiedereinsetzungsgesuch außerdem für unbegründet hält.
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