Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung wegen Auslieferungsbeschränkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 353/63
- Datum
- 29.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslieferungsbewilligung und die Bestimmungen eines Auslieferungsvertrages begrenzen die inländische Strafverfolgung; ein sich daraus ergebendes Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu beachten.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Strafgesetze ist die Tat nur insoweit auslieferungsfähig, als sie bei getrennter Betrachtung nach dem Recht beider Staaten in dem in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmten Maße mit Strafe bedroht ist.
Art. 16 und Art. 17 des Auslieferungsvertrages verbieten die Verfolgung oder Verurteilung wegen vor der Übergabe begangener Handlungen, sofern die Auslieferungsbewilligung diese Handlungen nicht umfasst; eine andersartige rechtliche Würdigung berechtigt nur insoweit zur Verfolgung, als die Auslieferung auch diese Würdigung abdeckt.
Fehlen im Akteninhalt sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates die im Vertrag geforderte Mindeststrafdrohung erfüllt, führt dies zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs.
Bei der Auslegung eines zwischenstaatlichen Auslieferungsvertrages ist an Wortlaut und Zusammenhang der Vereinbarungen eng zu halten, um die Auslegung nicht dem Willen einer Vertragspartei zu entziehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Waldshut, 15. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kellner Robert Walter ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1928 in ██ Kreis D/Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████ Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Waldshut vom 15. Februar 1963 dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 16. Februar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, den Österreich zur Strafverfolgung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, Verbrechen nach §§ 211, 43, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB, an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert hatte, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Straftaten nach §§ 249, 223, 73 StGB, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zu der Anordnung, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt, hat sonst aber keinen Erfolg.
1. Die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer ist durch das Auslieferungsrecht beschränkt. Ein sich daraus ergebendes Verfahrenshindernis muss von Amts wegen beachtet werden (RGSt 70, 286; BGH NJW 1960, 2201 Nr. 17).
Maßgebend für die tatsächliche und rechtliche Begrenzung der Strafverfolgung des Angeklagten im Inland sind die Auslieferungsbewilligung und die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung vom 22. September 1958 (im Folgenden kurz: Vertrag; BGHSt 15, 125, 126).
Der Verurteilung liegt dasselbe Geschehen zugrunde, dessentwegen der Beschwerdeführer ausgeliefert worden ist. Soweit das Schwurgericht ihn wegen Raubes bestraft hat, deckt sich das Urteil auch in der rechtlichen Würdigung mit dem Auslieferungsersuchen und der ihm entsprechenden Auslieferungsbewilligung. Anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer der tateinheitlich liegenden vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB schuldig befunden worden ist. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war sein Verhalten im Auslieferungsverfahren nicht betrachtet worden. Gleichwohl hätte das Schwurgericht ihn auch nach § 223 StGB aburteilen dürfen, wenn die Tat auch insoweit die Auslieferung gestattet hätte (Art. 17 des Vertrages).
Bedenken dagegen bestehen nach Art. 2 Abs. 1 des Vertrages; danach wird nämlich zur Strafverfolgung nur wegen Handlungen ausgeliefert, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder schwererer Strafe bedroht sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorsätzliche Körperverletzung nach deutschem Recht stets, nach österreichischem Recht jedoch – von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 153, 155, 156, 157 öst. StGB abgesehen – nur, wenn sie eine der in § 152 öst. StGB aufgeführten Folgen hervorgerufen hat.
Während sie dort sonst als Übertretung mit einer unter der Grenze des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages liegenden Strafe bedroht ist (§§ 411, 412 öst. StGB). Das Urteil beschreibt zwar die Körperverletzungen, die der Angeklagte seinem Opfer zugefügt hat (UA 27). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei ihnen, auch zusammen genommen, um eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 öst. StGB handelt oder dass sie eine mindestens zwanzigtägige Gesundheitsstörung zur Folge gehabt haben. Der Akteninhalt, der bei der Prüfung, ob der Verurteilung kein Verfahrenshindernis entgegensteht, herangezogen werden darf, bietet dafür jedenfalls keine sicheren Anhaltepunkte. Eine weitere Aufklärung darüber ist von einer neuen Verhandlung nicht mehr zu erwarten. Daher muss der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgehoben werden.
Etwas anderes hätte zu gelten, wenn bei tateinheitlichem Zusammentreffen der Verletzung mehrerer Strafgesetze die Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auslieferungsfähig wäre, sofern das nur für einen von ihnen gilt und sofern kein unbedingter Ausschließungsgrund wie etwa politischer oder militärischer Charakter der Handlung (Art. 3, 4 des Vertrages) der Auslieferung entgegensteht. Für eine solche Auslegung spricht in der Tat der Zweck des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages. Die Vorschrift nimmt nämlich von der in Art. 1 des Vertrages vereinbarten grundsätzlichen Auslieferung alle Fälle minderer Bedeutung hauptsächlich deshalb aus, weil deren geringe Strafwürdigung die längere Haft des Betroffenen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten nicht rechtfertigen, die mit einer Auslieferung meist verbunden sind. Dieser Grund entfällt aber, wenn der Verfolgte ohnehin ausgeliefert werden muss. Aus derselben Erwägung bestimmt Art. 2 Abs.
Um den Nutzen des Betroffenen aus seiner Auslieferung bei einer Auslieferung zur Flucht auszuschalten, wird Strafvollstreckung stets zusätzlich auch zur Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen der Sicherung und Besserung wegen Handlungen ausgeliefert, bei denen nur wegen der Höhe der Strafdrohung oder wegen des Ausmaßes der Strafe oder Maßregel sonst nicht ausgeliefert würde (sog. zusätzliche Auslieferung). Einer solchen vorwiegend auf den Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages abstellenden Auslegung, die auch im Schrifttum verschiedentlich vertreten worden ist (vgl. Krauß in Verhandlungen des 34. Deutschen Juristentags Bd. 2 S. 354; ferner für das schweizerische Auslieferungsrecht Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht 1953 S. 271), würde auch der Senat zuneigen, wenn es sich bei der angewendeten Vorschrift um innerdeutsches Recht handelte. Bei der Deutung eines zwischenstaatlichen Vertrages, wie sie hier vorzunehmen ist, glaubt er jedoch, sich enger an den Wortlaut und den Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen untereinander halten zu sollen, damit deren Auslegung und Anwendung nicht dem Willen auch nur einer der Vertragsparteien widerspricht.
Um Umgehungen der Auslieferungsabsprachen auszuschließen, bestimmt Art. 16 des Vertrages, dass die ausgelieferte Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft gehalten, noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönilichen Freiheit unterworfen werden darf. Art. 17 des Vertrages ergänzt diese Vorschrift; danach darf der Verfolgte,
wenn die strafbare Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt wird, „nur insoweit“ gerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden, als der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestattet hätte. Art. 2 Abs. 1 des Vertrages macht die Auslieferungsfähigkeit der Auslieferungstat davon abhängig, dass die Strafdrohung nach dem Recht beider Staaten eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut zwar deutlich auf Handlungen zugeschnitten, die nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt mit Strafe bedroht sind. Wie das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen zu behandeln ist, ist ihr nicht unmittelbar zu entnehmen. Einen gewissen Anhalt für die Auslegung bietet jedoch die Regelung der sogenannten zusätzlichen Auslieferung im Art. 2 Abs. 3 des Vertrages. Die Vorschrift, eine Neuerung im Auslieferungsrecht, ist in teilweiser Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vereinbart worden. Sie gilt für mehrere selbständige strafbare Handlungen. Das schließt die Heranziehung des in ihr enthaltenen Rechtsgedankens auf Fälle, in denen der Verfolgte durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat, nicht ohne weiteres aus. Art. 2 Abs. 3 des Vertrages sieht aber abweichend von seinem Vorbild im Europäischen Auslieferungsübereinkommen die zusätzliche Auslieferung nur zur Strafvollstreckung vor und nicht zur Strafverfolgung, um die es sich hier handelt. Zu dieser Einschränkung im Vergleich zum Europäischen Übereinkommen haben sich die Vertragschließenden auf ausdrücklichen österreichischen Wunsch verstanden (amtl. Begründung in BRDrucks. 137/59 S. 12). Welche Gründe die Republik Österreich dabei geleitet haben, kann der Senat nicht vollständig und zuverlässig sehen. Die erkennbare österreichische Zurückhaltung gegenüber dem Gedanken der zusätzlichen Auslieferung legt aber jedenfalls bei der Anwendung des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages auf Fälle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer Gesetzesverletzungen eine enge Anlehnung an den Wortlaut der Vorschrift und an ihren Zusammenhang mit Art. 16, 17 des Vertrages nahe. Danach kann, wenn der Verfolgte durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat, die Auslieferungsfähigkeit seiner Tat nicht schon dann bejaht werden, wenn die Strafdrohung nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt nach dem Recht beider Staaten in dem im Vertrag bestimmten Maße erreicht.
Die Handlung ist vielmehr „nur insoweit“ auslieferungsfähig, als sie bei getrennter Betrachtung unter den einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten nach dem Recht beider Staaten in dem in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmten Maß mit Strafe bedroht ist (vgl. auch die Auslegung des Deutsch-Tschechoslowakischen Auslieferungsvertrages vom 8. Mai 1922 in dem in RGSt 64, 183 entschiedenen Fall).
Daher muss der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgehoben werden; denn die Auslieferung des Beschwerdeführers ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht bewilligt worden, und die vom Schwurgericht festgestellte körperliche Schädigung seines Opfers ist nach österreichischem Recht nicht in dem in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmten Maß mit Strafe bedroht.
2. Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensbeschwerden und sachlich-rechtlichen Angriffe haben keinen Erfolg und bieten keinen Anlass zu näherer Erörterung.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, die nicht bestehen bleiben kann, hat ersichtlich weder die Bemessung der Strafe noch die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung beeinflusst.
Der mit der Änderung des Schuldspruchs erzielte Teilerfolg der Revision ist so geringfügig, dass kein Anlass besteht, die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu ermäßigen.
| Geier | Willms | Mai | |||
| Dr. Seibert | Fischer |