Treffer
BGH Urteil

Revision wegen aktiver Bestechung: BGH hebt Freispruch auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 353/60
Datum
29.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schenkte einem leitenden Beamten ein Fernsehgerät, um bei Vergaben der Bundeswehr Fürsprache zu erlangen. Das Landgericht sprach frei, weil es Zweifel an einer pflichtwidrigen Veranlassung sah. Der BGH hielt die Auffassung für rechtsfehlerhaft: Auch innerhalb von Ermessenshandeln ist eine durch Vorteilsgewährung beeinflusste Entscheidung pflichtwidrig. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der aktiven Bestechung liegt eine pflichtwidrige Amtshandlung nicht nur bei Ermessensüberschreitung, sondern auch dann vor, wenn ein Ermessensbeamter innerhalb seines Spielraums durch Rücksichtnahme auf einen gewährten Vorteil in seiner Entscheidung beeinflusst wird.

2

Die Übergabe eines Vorteils mit dem Zweck, bei einer Vergabestelle Fürsprache für eigene geschäftliche Interessen zu erlangen und dadurch das Vergabeverhalten zu beeinflussen, kann den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllen.

3

Zur Entscheidung über Bestechungstatbestände ist auf die Zweckrichtung der Zuwendung und die Beeinflussung der Amtsausübung abzustellen; bloße Indizien wie vorheriges korrektes Verhalten des Zuwendenden entkräften diese Zweckrichtung nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. Februar 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Kaufmann Norbert Helmut Max, dort geboren █████████ 1923, wegen aktiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts machte der Angeklagte, der Geschäftsführer einer GmbH ist, welche Großhandel mit Elektro-, Radio- und Fernsehgeräten betreibt, Ende 1956 dem damaligen Leiter des Referats Planung und Fertigungsvorbereitung auf dem Gebiet der Fernmelde- und Radartechnik, Feinmechanik und Optik im Bundesministerium für Verteidigung, H. [REDACTED], ein Fernsehgerät zum Geschenk, das im Einzelhandel 1.163,— DM kostete. Sein Zweck war dabei, mit der Bundeswehr ins Geschäft zu kommen und H. als einen Fürsprecher seiner Pläne im Bundesverteidigungsministerium zu gewinnen. Diese Fürsprache schien ihm, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, vor allem deshalb wichtig, weil die Bundeswehr sich bisher bei der Beschaffung von Elektrogeräten nur auf die großen Industriefirmen gestützt und den Großhandel nicht berücksichtigt hatte.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als zu einer Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht ausreichend angesehen, weil Zweifel daran bestünden, dass der Angeklagte das Fernsehgerät schenkte, um ███ zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Es hat diese Zweifel damit begründet, dass das Ansinnen zur Überlassung des Geräts von ███ █████████████████████ sei und dass der Angeklagte sich in anderen Fällen korrekt verhalten und an ihn herangetragene Versuchungen zur Duldung oder Forderung von Bestechungsgeldern zurückgewiesen habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift durch.

Das Landgericht hat den Begriff der pflichtwidrigen Handlung verkannt. Ein Ermessensbeamter wie H. handelt nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er bei der Vornahme der Amtshandlung die seinem Ermessen gezogenen Grenzen überschreitet, sondern auch dann, wenn er innerhalb dieser Grenzen eine Entscheidung trifft, die durch die Rücksichtnahme auf den gewährten Vorteil beeinflusst ist (vgl. BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960, NJW 1960, 2154 Nr. 17, sowie die ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StR 374/60 vom 5. Oktober 1960).

Eine solche durch das gewährte Geschenk beeinflusste Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr wollte der Angeklagte nach den Feststellungen erreichen. Seine Freisprechung ließ sich deshalb nicht aufrechterhalten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. PeetzWillmsFischer
SeibertHübner
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