Treffer
BGH Urteil

Revision: Beweiskraft des Familienbuchs erstreckt sich nicht auf Trauzeugenalter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 353/58
Datum
07.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Standesbeamte wurde wegen fortgesetzter Untreue, Amtsunterschlagung und Falschbeurkundung verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Falschbeurkundung auf, da das Familienbuch nicht das Alter des Trauzeugen beweiskräftig feststellt. Die übrigen Verurteilungen ließ der Senat bestehen; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben, die Bewährung für die Untreue bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiskraft des Familienbuchs (Heiratsregisters) erstreckt sich nicht auf die Personalien der Trauzeugen, insbesondere nicht auf deren Alter.

2

§ 60 des Personenstandsgesetzes verleiht dem Familienbuch Beweiskraft nur für die Heirat und die hierzu gemachten näheren Angaben, nicht für von Trauzeugen gemachte Personalangaben.

3

Eine unrichtige Eintragung im Familienbuch über das Alter eines Trauzeugen begründet den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) nur, wenn die eingetragene Tatsache rechtlich erheblich ist.

4

Zum Beweis des Alters ist das Geburtenbuch maßgeblich; daraus folgt, dass Altersangaben Dritter im Familienbuch nicht ohne Weiteres beweiskräftig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 22. April 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Stadtinspektor Stefan █ aus ███, geboren am ████████████ 1904 in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Leitsatz

Die Beweiskraft des Familienbuchs erstreckt sich nicht auf das Alter des Trauzeugen (anders LK Bem. 8 vor § 267 StGB).

Aktenzeichen 1 StR 353/58

Urteil des BGH vom 7. Oktober 1958

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. April 1958 insoweit aufgehoben, als er wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.

Der Angeklagte wird von der Anklage der Falschbeurkundung im Amt auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt sind.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tatein- 1. heit mit Amtsunterschlagung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil enthält die von der Revision vermißten Feststellungen zum Vermögensnachteil (VIII 5 der Gründe). Im übrigen greift der Beschwerdeführer nur die Beweiswürdigung des Urteils an, die weder widersprüchlich ist noch der Lebenserfahrung widerspricht und deshalb das Revisionsgericht bindet.

Hingegen beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen 2. Falschbeurkundung auf Rechtsirrtum. Er hat im Jahre 1953 als Standesbeamter bei der Beurkundung einer Eheschließung im Familienbuch das Alter eines neunzehnjährigen Trauzeugen bewußt unrichtig mit 21 Jahren angegeben. Die Strafkammer sieht in dem Alter des Trauzeugen eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB, auf die sich die Beweiskraft der Urkunde erstrecke. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Reichsgericht hat die Beweiskraft des Heiratsregisters für die Personalien, insbesondere das Alter der Trauzeugen, in RGSt 15, 256, 258 verneint. Diese Entscheidung ist nicht, wie ein Erläuterungsbuch zum Strafgesetzbuch (LK Bem. 8 vor § 267 letzter Absatz) annimmt, überholt. Vielmehr legt § 60 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (ebenso wie dieses Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 – BGBl. I S. 1125 –) dem Familienbuch Beweiskraft nur für die Heirat und die „darübergemachten näheren Angaben“ bei. Die Trauzeugen machen vor

dem Standesbeamten allenfalls Angaben zu ihrer Person (vgl. hierzu auch RGSt 15, 256, 257), jedoch nicht über die Heirat. Hierzu geben nur die Verlobten und der Standesbeamte Erklärungen ab. § 60 des Personenstandsgesetzes schließt daher die Beweiskraft des Familienbuchs für die Personalien, insbesondere das Alter, der Trauzeugen ausdrücklich aus. Das kann um so weniger zweifelhaft sein, als das Alter einer Person zu beweisen das Geburtenbuch bestimmt ist.

Da die unrichtige Beurkundung des Angeklagten auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen. Aufzuheben ist außerdem die Gesamtstrafe. Die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt bestehen für die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung.

LG BambergDr. PeetzDr.Werner
MantelGeierMartin
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