Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen versuchter Abtreibung aufgehoben, Mordverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 353/52
Datum
19.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und gibt die Revision des Angeklagten teilweise statt: Die Verurteilung wegen Mordes und Beihilfe bleibt bestehen, der Freispruch hinsichtlich der Anschuldigung der versuchten Abtreibung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Schwurgericht hatte Heimtücke und niedrige Beweggründe festgestellt; zum Vorwurf der Abtreibung fehlte jedoch die Prüfung der Tätervorstellung gegenüber der Leibesfrucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter das arglose und wehrlose Opfer durch einen Vorwand in eine Lage bringt, in der es schutzlos getötet werden kann.

2

Das Merkmal 'niedrige Beweggründe' ist anhand der inneren Motivation des Täters zu beurteilen und kann die Tötung als Mord begründen, wenn die Tat aus verachtenswerter Gesinnung erfolgte.

3

Ein Verbotsirrtum kann die Zurechnung als Beihilfe zu einem Amtsverbrechen ausschließen, wenn der Täter in gutgläubiger Annahme gehandelt hat, einem rechtmäßigen Befehl zu folgen.

4

Bei der Frage, ob die Tötung einer hochschwangeren Frau zugleich eine versuchte Abtreibung darstellt, ist zu prüfen, ob der Täter in der Absicht oder zumindest mit dem Bewusstsein handelte, durch die Tötung die Leibesfrucht abzutreiben oder damit rechnen musste, dass dies eintreten würde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Schweinfurt, 6. März 1952

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Schweinfurt vom 6. März 1952, soweit es die Freisprechung des Angeklagten von der Anschuldigung der versuchten Abtreibung betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Schwurgericht in Schweinfurt hat den Angeklagten ██ wegen Mordes zu zehn Jahren Zuchthaus und ████ wegen Beihilfe zum Mord zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Schwurgericht hat ferner den Angeklagten ██ von der Anschuldigung der versuchten Abtreibung freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██ wegen Mordes an der Polin ████████████████ verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, das Schwurgericht habe den Angeklagten zu Unrecht nicht wegen Mordes in Tateinheit mit Amtsverbrechen verurteilt. Diese Rüge ist unbegründet.

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ██ die Polin ████████████████ am 21. März 1945 in der Nähe von ███ erschossen hat. Die Polin war eine hochschwangere polnische Arbeiterin, die in ███ in einer Wohnung lebte und wegen Diebstahls und anderer Delikte polizeilich gesucht wurde. Der Angeklagte ██ war als Kriminalsekretär bei der Kriminalpolizei in ███ tätig. Er hatte die Aufgabe, Kapitalverbrecher in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Die Polin war ihm als eine Person bekannt, die wegen ihrer Diebstähle und anderer Delikte in Haft genommen werden sollte. Der Angeklagte ██ nahm die Polin unter dem Vorwand, sie zu einer Hehlerin zu bringen, mit in sein Auto und fuhr mit ihr in eine einsame Gegend am Stadtrand von ███. Dort erschoss er sie mit einem Schuss in den Hinterkopf.

b) Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte ██ die Polin in der Absicht getötet hat, sie als eine Person zu beseitigen, die ihm durch ihre Diebstähle und andere Delikte lästig geworden war. Es hat weiter angenommen, dass der Angeklagte ██ die Polin heimtückisch getötet hat, weil er sie unter einem Vorwand in eine einsame Gegend gelockt und dort erschossen hat, als sie arglos und wehrlos war.

c) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte ██ hat die Polin aus niedrigen Beweggründen getötet, weil er sie als eine Person beseitigen wollte, die ihm durch ihre Diebstähle und andere Delikte lästig geworden war. Er hat sie auch heimtückisch getötet, weil er sie unter einem Vorwand in eine einsame Gegend gelockt und dort erschossen hat, als sie arglos und wehrlos war.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt weiter, das Schwurgericht habe den Angeklagten ██ zu Unrecht nicht wegen Beihilfe zu einem Amtsverbrechen verurteilt. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ██ die Polin ████████████████ auf Anordnung seines Vorgesetzten, des Kriminalrats ██████████████, erschossen hat. Der Kriminalrat ██████████████ hatte dem Angeklagten ██ den Auftrag erteilt, Kapitalverbrecher in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Der Angeklagte ██ hat angenommen, dass der Kriminalrat ██████████████ damit gemeint habe, dass er Kapitalverbrecher erschießen solle.

b) Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte ██ die Polin ████████████████ erschossen hat, weil er glaubte, damit einen Befehl seines Vorgesetzten auszuführen. Es hat angenommen, dass der Angeklagte ██ in einem Verbotsirrtum gehandelt hat, weil er angenommen hat, dass die Erschießung der Polin rechtmäßig sei.

c) Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte ██ nicht wegen Beihilfe zu einem Amtsverbrechen verurteilt werden kann. Der Angeklagte ██ hat die Polin ████████████████ nicht in der Absicht getötet, ein Amtsverbrechen zu begehen, sondern in der Annahme, einen rechtmäßigen Befehl auszuführen.

III.

Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██ von der Anschuldigung der versuchten Abtreibung freigesprochen. Diese Freisprechung ist aufzuheben, weil das Schwurgericht den Angeklagten ██ zu Unrecht freigesprochen hat.

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Polin ████████████████ hochschwanger war. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte ██ die Polin ████████████████ erschossen hat, als sie hochschwanger war. Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte ██ die Polin ████████████████ nicht in der Absicht getötet hat, ihre Leibesfrucht abzutreiben.

b) Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte ██ die Polin ████████████████ in dem Bewusstsein getötet hat, dass sie hochschwanger war. Es hat nicht geprüft, ob der Angeklagte ██ damit gerechnet hat, dass durch die Tötung der Polin ████████████████ auch ihre Leibesfrucht abgetrieben werden würde.

2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

a) Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██ wegen Mordes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Verurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das Schwurgericht hat den Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum Mord zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Verurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Schweinfurt – Urteil vom 6. März 1952 – [Aktenzeichen nicht lesbar]

Revision: Freispruch wegen versuchter Abtreibung aufgehoben, Mordverurteilung bestätigt — Themis