Pauschvergütung nach §99 BRAGO für bestellten Verteidiger statt gesetzlicher Gebühr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/99
- Datum
- 18.06.2002
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestellung eines Verteidigers nach §33a StPO kann anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung nach §99 BRAGO bewilligt werden.
Die Angemessenheit einer Pauschvergütung bemisst sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit der für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Verfahrens erforderlichen Tätigkeiten.
Die Durcharbeitung eines umfangreichen landgerichtlichen Urteils sowie die Prüfung zahlreicher vom Beschuldigten verfasster Verfahrensrügen kann die Bewilligung einer erhöhten Pauschvergütung rechtfertigen.
Die konkrete Höhe der Pauschvergütung ist durch die tatrichterliche Würdigung der erforderlichen Arbeitserfordernisse zu bestimmen und im Bewilligungsbeschluss festzulegen.
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.022,58 Euro (in Worten: eintausendzweiundzwanzig Euro und achtundfünfzig Cent) bewilligt.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Verurteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidiger bestellt. In der Sache musste der Verteidiger das sehr umfangreiche landgerichtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst verfassten Verfahrensrügen überprüfen. Der Senat hält die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Vergütung für angemessen.
| Schäfer | Bötticher | Kolz | |||
| Wahl | Schluckebier |