Revision verworfen trotz Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/99
- Datum
- 08.11.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO ist gegeben, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Gegenerklärung zur Stellungnahme der Anklagebehörde eröffnet wird.
Ergibt die nach §33a StPO eingeholte Gegenerklärung keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder rechtsfehlerhaften Ausführungen, bleibt eine zuvor erfolgte Verwerfung der Revision bestehen.
Die erneute Beratung nach Nachholung des Gehörs führt nicht zu einer Abänderung der Entscheidung, sofern keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Die Mitteilung des Verteidigers, keine eigene Stellungnahme abzugeben, steht der Berücksichtigung einer vom Angeklagten selbst eingereichten Gegenerklärung nicht entgegen.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
Tenor
Es verbleibt beim Beschluss vom 9. Dezember 1999.
Gründe
Durch den genannten Beschluss hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen. Dem Angeklagten ist im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet worden. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangenen Gegenerklärung des Angeklagten – sein Verteidiger hat mitgeteilt, dass eine Stellungnahme von seiner Seite nicht erfolgt – erneut beraten und entschieden. In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der angegriffene Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten ist.
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