Treffer
BGH Beschluss

Einleitung des Nachtragsverfahrens nach § 33a StPO wegen Nichtbekanntgabe einer Stellungnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/99
Datum
23.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene beantragt die Überprüfung eines Senatsbeschlusses, weil ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30.7.1999 nicht bekannt gemacht worden sei. Die Frage war, ob dadurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat leitete auf Antrag das Nachtragsverfahren nach § 33a StPO ein und gewährte dem Betroffenen Gelegenheit zur Gegenerklärung. Maßgeblich war, dass der Betroffene trotz anwaltlicher Vertretung persönlich umfangreich vorgetragen hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachtragsverfahren nach § 33a StPO ist einzuleiten, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die eine nachträgliche Nachholung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbekanntmachung einer entscheidungserheblichen Stellungnahme plausibel erscheinen lassen.

2

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs kann darin bestehen, dem Betroffenen nach Einleitung des Nachtragsverfahrens Gelegenheit zur Gegenerklärung gegen die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu geben.

3

Das Vorhandensein anwaltlicher Vertretung schließt die Möglichkeit der Einleitung eines Nachtragsverfahrens nicht aus, wenn der Betroffene selbst in der Sache persönlich vorgetragen hat und dadurch schutzwürdige Gehörsinteressen berührt sein können.

4

Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung eines § 33a-StPO-Antrags steht einer Einleitung des Nachtragsverfahrens nicht zwingend entgegen; besondere Umstände können die Nachholung des Gehörs erforderlich machen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000

Tenor

Auf Antrag des Betroffenen wird das Nachtragsverfahren nach § 33a StPO eingeleitet.

Gründe

Der Betroffene hat die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 9. Dezember 1999 beantragt, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen worden ist. Er trägt vor, ihm sei die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 zu seiner Revision nicht bekannt gemacht worden. Der Generalbundesanwalt beantragt, den Antrag des Betroffenen gemäß § 33a StPO zu verwerfen. Wegen der Besonderheiten des Falles – der Betroffene war zwar im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, hat jedoch persönlich eine umfangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben – wird ihm im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet.

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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